§ 34 StGSG Strafbestimmungen

Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist oder eine Verwaltungsübertretung nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes darstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
    1. 1.Ziffer einsals Bewilligungsinhaberin gegen die Betriebspflicht gemäß § 8 Abs. 2 verstößt;als Bewilligungsinhaberin gegen die Betriebspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 2, verstößt;
    2. 2.Ziffer 2Automatensalons ohne Standortbewilligung betreibt;
    3. 3.Ziffer 3Glücksspielautomaten ohne Bewilligung aufstellt, betreibt oder zugänglich macht;
    4. 4.Ziffer 4den Verpflichtungen zur Kennzeichnung des Standortes eines Automatensalons oder des Automatensalons nach § 10 Abs. 2 Z 1 und § 10 Abs. 2a Z 2 nicht nachkommt;den Verpflichtungen zur Kennzeichnung des Standortes eines Automatensalons oder des Automatensalons nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz 2 a, Ziffer 2, nicht nachkommt;
    5. 5.Ziffer 5in einem Automatensalon technische Hilfsmittel bereithält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen;
    6. 6.Ziffer 6als Bewilligungsinhaberin, als Geschäftsleiterin/Geschäftsleiter oder als Leiterin/Leiter des Automatensalons die ihr/ihm nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten verletzt;
    7. 7.Ziffer 7minderjährigen Personen entgegen § 15 den Zutritt zu einem Automatensalon oder die Spielteilnahme an Glücksspielautomaten ermöglicht;minderjährigen Personen entgegen Paragraph 15, den Zutritt zu einem Automatensalon oder die Spielteilnahme an Glücksspielautomaten ermöglicht;
    8. 7a.Ziffer 7 aihre/seine Spielerkarte einer anderen Person überlässt oder eine fremde Spielerkarte benützt;
    9. 8.Ziffer 8gegen Auflagen in Bescheiden und Erkenntnissen verstößt;
    10. 9.Ziffer 9die Verpflichtungen nach § 19 nicht befolgt;die Verpflichtungen nach Paragraph 19, nicht befolgt;

    9a.Ziffer 9 a die Verpflichtungen gemäß §§ 21 bis 21d nicht erfüllt;die Verpflichtungen gemäß Paragraphen 21 bis 21d nicht erfüllt;

    1. 10.Ziffer 10verbotene Spielapparate nach § 26 aufstellt, betreibt oder zugänglich macht;verbotene Spielapparate nach Paragraph 26, aufstellt, betreibt oder zugänglich macht;
    2. 11.Ziffer 11entgegen den Bestimmungen nach § 27 Spielapparate aufstellt oder betreibt;entgegen den Bestimmungen nach Paragraph 27, Spielapparate aufstellt oder betreibt;
    3. 12.Ziffer 12Spielapparate ohne Bescheinigung nach § 29 aufstellt, betreibt oder austauscht;Spielapparate ohne Bescheinigung nach Paragraph 29, aufstellt, betreibt oder austauscht;
    4. 13.Ziffer 13den behördlichen Organen die Überprüfungen im Sinn des § 32 nicht ermöglicht oder diese behindert oder die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage von Unterlagen verweigert;den behördlichen Organen die Überprüfungen im Sinn des Paragraph 32, nicht ermöglicht oder diese behindert oder die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage von Unterlagen verweigert;
    5. 14.Ziffer 14den mit der Überwachung betrauten Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen den Zutritt zu den Automatensalons oder Spielstuben verweigert.
    Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in der Z 1 bis 14 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in der Ziffer eins bis 14 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
  2. (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z. 1 bis 7 sind mit einer Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 40.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 7 sind mit einer Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 40.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 7a und 8 bis 14 sind mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Ziffer 7 a und 8 bis 14 sind mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.
  4. (3a)Absatz 3 aVerwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 9a sind zu bestrafenVerwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 9 a, sind zu bestrafen
    1. a)Litera amit einer Geldstrafe von höchstens 50 000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder
    2. b)Litera bim Fall besonders schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Verstöße oder einer Kombination davon gegen die Bestimmungen der §§ 21 bis 21d mit einer Geldstrafe bis zur zweifachen Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder bis zu einer Höhe von 1 Million Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.im Fall besonders schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Verstöße oder einer Kombination davon gegen die Bestimmungen der Paragraphen 21 bis 21d mit einer Geldstrafe bis zur zweifachen Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder bis zu einer Höhe von 1 Million Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.
  5. (4)Absatz 4Der Versuch ist strafbar.
  6. (5)Absatz 5Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 9a beträgt die Frist für den Eintritt der Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) drei Jahre und die Frist für den Eintritt der Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) fünf Jahre.Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 9 a, beträgt die Frist für den Eintritt der Verfolgungsverjährung (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) drei Jahre und die Frist für den Eintritt der Strafbarkeitsverjährung (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) fünf Jahre.

(1) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist oder eine Verwaltungsübertretung nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes darstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1.

als Bewilligungsinhaberin gegen die Betriebspflicht gemäß § 8 Abs. 2 verstößt;

2.

Automatensalons ohne Bewilligung betreibt;

3.

Glücksspielautomaten ohne Bewilligung aufstellt, betreibt oder zugänglich macht;

4.

den Verpflichtungen zur Kennzeichnung des Automatensalons oder der räumlichen Trennung nach § 10 Abs. 2 Z.1 nicht nachkommt;

5.

in einem Automatensalon technische Hilfsmittel bereithält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen;

6.

als Bewilligungsinhaberin, als Geschäftsleiterin/Geschäftsleiter oder als Leiterin/Leiter des Automatensalons die ihr/ihm nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten verletzt;

7.

minderjährigen Personen entgegen § 15 den Zutritt zu einem Automatensalon oder die Spielteilnahme an Glücksspielautomaten ermöglicht;

7a.

ihre/seine Spielerkarte einer anderen Person überlässt oder eine fremde Spielerkarte benützt;

8.

gegen Auflagen in Bescheiden und Erkenntnissen verstößt;

9.

die Verpflichtungen nach § 19 nicht befolgt;

9a. die Verpflichtungen gemäß §§ 21 bis 21d nicht erfüllt;

10.

verbotene Spielapparate nach § 26 aufstellt, betreibt oder zugänglich macht;

11.

entgegen den Bestimmungen nach § 27 Spielapparate aufstellt oder betreibt;

12.

Spielapparate ohne Bescheinigung nach § 29 aufstellt, betreibt oder austauscht;

13.

den behördlichen Organen die Überprüfungen im Sinn des § 32 nicht ermöglicht oder diese behindert oder die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage von Unterlagen verweigert; 14. den mit der Überwachung betrauten Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen den Zutritt zu den Automatensalons oder Spielstuben verweigert.

Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in der Z 1 bis 14 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z. 1 bis 7 sind mit einer Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 40.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 7a und 8 bis 14 sind mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.

(3a) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 9a sind zu bestrafen

a)

mit einer Geldstrafe von höchstens 50 000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder

b)

im Fall besonders schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Verstöße oder einer Kombination davon gegen die Bestimmungen der §§ 21 bis 21d mit einer Geldstrafe bis zur zweifachen Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder bis zu einer Höhe von 1 Million Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.“

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 9a beträgt die Frist für den Eintritt der Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) drei Jahre und die Frist für den Eintritt der Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) fünf Jahre.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 41/2020, LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,

Stand vor dem 16.02.2026

In Kraft vom 21.04.2020 bis 16.02.2026
  1. (1)Absatz einsSofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist oder eine Verwaltungsübertretung nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes darstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
    1. 1.Ziffer einsals Bewilligungsinhaberin gegen die Betriebspflicht gemäß § 8 Abs. 2 verstößt;als Bewilligungsinhaberin gegen die Betriebspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 2, verstößt;
    2. 2.Ziffer 2Automatensalons ohne Standortbewilligung betreibt;
    3. 3.Ziffer 3Glücksspielautomaten ohne Bewilligung aufstellt, betreibt oder zugänglich macht;
    4. 4.Ziffer 4den Verpflichtungen zur Kennzeichnung des Standortes eines Automatensalons oder des Automatensalons nach § 10 Abs. 2 Z 1 und § 10 Abs. 2a Z 2 nicht nachkommt;den Verpflichtungen zur Kennzeichnung des Standortes eines Automatensalons oder des Automatensalons nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz 2 a, Ziffer 2, nicht nachkommt;
    5. 5.Ziffer 5in einem Automatensalon technische Hilfsmittel bereithält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen;
    6. 6.Ziffer 6als Bewilligungsinhaberin, als Geschäftsleiterin/Geschäftsleiter oder als Leiterin/Leiter des Automatensalons die ihr/ihm nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten verletzt;
    7. 7.Ziffer 7minderjährigen Personen entgegen § 15 den Zutritt zu einem Automatensalon oder die Spielteilnahme an Glücksspielautomaten ermöglicht;minderjährigen Personen entgegen Paragraph 15, den Zutritt zu einem Automatensalon oder die Spielteilnahme an Glücksspielautomaten ermöglicht;
    8. 7a.Ziffer 7 aihre/seine Spielerkarte einer anderen Person überlässt oder eine fremde Spielerkarte benützt;
    9. 8.Ziffer 8gegen Auflagen in Bescheiden und Erkenntnissen verstößt;
    10. 9.Ziffer 9die Verpflichtungen nach § 19 nicht befolgt;die Verpflichtungen nach Paragraph 19, nicht befolgt;

    9a.Ziffer 9 a die Verpflichtungen gemäß §§ 21 bis 21d nicht erfüllt;die Verpflichtungen gemäß Paragraphen 21 bis 21d nicht erfüllt;

    1. 10.Ziffer 10verbotene Spielapparate nach § 26 aufstellt, betreibt oder zugänglich macht;verbotene Spielapparate nach Paragraph 26, aufstellt, betreibt oder zugänglich macht;
    2. 11.Ziffer 11entgegen den Bestimmungen nach § 27 Spielapparate aufstellt oder betreibt;entgegen den Bestimmungen nach Paragraph 27, Spielapparate aufstellt oder betreibt;
    3. 12.Ziffer 12Spielapparate ohne Bescheinigung nach § 29 aufstellt, betreibt oder austauscht;Spielapparate ohne Bescheinigung nach Paragraph 29, aufstellt, betreibt oder austauscht;
    4. 13.Ziffer 13den behördlichen Organen die Überprüfungen im Sinn des § 32 nicht ermöglicht oder diese behindert oder die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage von Unterlagen verweigert;den behördlichen Organen die Überprüfungen im Sinn des Paragraph 32, nicht ermöglicht oder diese behindert oder die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage von Unterlagen verweigert;
    5. 14.Ziffer 14den mit der Überwachung betrauten Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen den Zutritt zu den Automatensalons oder Spielstuben verweigert.
    Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in der Z 1 bis 14 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in der Ziffer eins bis 14 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
  2. (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z. 1 bis 7 sind mit einer Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 40.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 7 sind mit einer Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 40.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 7a und 8 bis 14 sind mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Ziffer 7 a und 8 bis 14 sind mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.
  4. (3a)Absatz 3 aVerwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 9a sind zu bestrafenVerwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 9 a, sind zu bestrafen
    1. a)Litera amit einer Geldstrafe von höchstens 50 000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder
    2. b)Litera bim Fall besonders schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Verstöße oder einer Kombination davon gegen die Bestimmungen der §§ 21 bis 21d mit einer Geldstrafe bis zur zweifachen Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder bis zu einer Höhe von 1 Million Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.im Fall besonders schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Verstöße oder einer Kombination davon gegen die Bestimmungen der Paragraphen 21 bis 21d mit einer Geldstrafe bis zur zweifachen Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder bis zu einer Höhe von 1 Million Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.
  5. (4)Absatz 4Der Versuch ist strafbar.
  6. (5)Absatz 5Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 9a beträgt die Frist für den Eintritt der Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) drei Jahre und die Frist für den Eintritt der Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) fünf Jahre.Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 9 a, beträgt die Frist für den Eintritt der Verfolgungsverjährung (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) drei Jahre und die Frist für den Eintritt der Strafbarkeitsverjährung (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) fünf Jahre.

(1) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist oder eine Verwaltungsübertretung nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes darstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1.

als Bewilligungsinhaberin gegen die Betriebspflicht gemäß § 8 Abs. 2 verstößt;

2.

Automatensalons ohne Bewilligung betreibt;

3.

Glücksspielautomaten ohne Bewilligung aufstellt, betreibt oder zugänglich macht;

4.

den Verpflichtungen zur Kennzeichnung des Automatensalons oder der räumlichen Trennung nach § 10 Abs. 2 Z.1 nicht nachkommt;

5.

in einem Automatensalon technische Hilfsmittel bereithält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen;

6.

als Bewilligungsinhaberin, als Geschäftsleiterin/Geschäftsleiter oder als Leiterin/Leiter des Automatensalons die ihr/ihm nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten verletzt;

7.

minderjährigen Personen entgegen § 15 den Zutritt zu einem Automatensalon oder die Spielteilnahme an Glücksspielautomaten ermöglicht;

7a.

ihre/seine Spielerkarte einer anderen Person überlässt oder eine fremde Spielerkarte benützt;

8.

gegen Auflagen in Bescheiden und Erkenntnissen verstößt;

9.

die Verpflichtungen nach § 19 nicht befolgt;

9a. die Verpflichtungen gemäß §§ 21 bis 21d nicht erfüllt;

10.

verbotene Spielapparate nach § 26 aufstellt, betreibt oder zugänglich macht;

11.

entgegen den Bestimmungen nach § 27 Spielapparate aufstellt oder betreibt;

12.

Spielapparate ohne Bescheinigung nach § 29 aufstellt, betreibt oder austauscht;

13.

den behördlichen Organen die Überprüfungen im Sinn des § 32 nicht ermöglicht oder diese behindert oder die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage von Unterlagen verweigert; 14. den mit der Überwachung betrauten Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen den Zutritt zu den Automatensalons oder Spielstuben verweigert.

Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in der Z 1 bis 14 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z. 1 bis 7 sind mit einer Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 40.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 7a und 8 bis 14 sind mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.

(3a) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 9a sind zu bestrafen

a)

mit einer Geldstrafe von höchstens 50 000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder

b)

im Fall besonders schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Verstöße oder einer Kombination davon gegen die Bestimmungen der §§ 21 bis 21d mit einer Geldstrafe bis zur zweifachen Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder bis zu einer Höhe von 1 Million Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.“

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 9a beträgt die Frist für den Eintritt der Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) drei Jahre und die Frist für den Eintritt der Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) fünf Jahre.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 41/2020, LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,

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