§ 11 StGSG Standortbewilligung

Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2026 bis 31.12.9999
(1) Der Antrag auf Bewilligung hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. (1)Absatz einsDer Antrag auf Bewilligung eines Standortes eines Automatensalons hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bewilligungsinhaberin,
    2. 2.Ziffer 2die Adresse des Standorts,
    3. 3.Ziffer 3die Betriebszeiten und
    4. 4.Ziffer 4die Anzahl der aufzustellenden und zu betreibenden Glücksspielautomaten.
  2. (2)Absatz 2Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
    1. 1.Ziffer einseine Erklärung zur Einhaltung der Abstandsbestimmungen nach § 10 Abs. 3, welche bei begründetem Zweifel durch ein Gutachten zu ergänzen ist;eine Erklärung zur Einhaltung der Abstandsbestimmungen nach Paragraph 10, Absatz 3,, welche bei begründetem Zweifel durch ein Gutachten zu ergänzen ist;
    2. 2.Ziffer 2eine planliche Darstellung der Grundrisse des Standortes eines Automatensalons mit Angabe der Raumnutzung und der Nutzflächen;
    3. 3.Ziffer 3ein Nachweis über das Verfügungsrecht über den Standort.
  3. (3)Absatz 3Die Bewilligung ist schriftlich binnen zwölf Wochen nach vollständigem Einlangen der Unterlagen zu erteilen. Sie kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen sein, wenn dies dem öffentlichen Interesse, insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung der Bestimmungen über den Spielerschutz, der Geldwäschevorbeugung sowie der Aufsicht dient.
  4. (4)Absatz 4Vor Erteilung der Bewilligung ist die zuständige Standortgemeinde zu hören.
  5. (5)Absatz 5Im Bewilligungsbescheid ist insbesondere festzusetzen:
    1. 1.Ziffer einsdie Dauer der Bewilligung, wobei diese nicht die Dauer der Ausspielbewilligung überschreiten darf;
    2. 2.Ziffer 2die Anzahl der im Automatensalon aufzustellenden Glücksspielautomaten;
    3. 3.Ziffer 3die Verpflichtung, die Automaten in der bewilligten Anzahl aufzustellen und zu betreiben;
    4. 4.Ziffer 4die Betriebszeiten des Automatensalons.
  6. (6)Absatz 6Liegen mehrere Anträge für Standorte von Automatensalons vor, die jeder für sich die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, so hat die Behörde die Bewilligung nach folgenden Kriterien zu erteilen:
1. die Bewilligungsinhaberin,

Standort

Bewilligung für jene Bewerberin

Anträge für denselben Standort

die das zweckgebundene Nutzungs- oder Verfügungsrecht über den Standort nachweisen kann

Anträge für einen bestehenden Standort und einen neuen Standort oder mehrere neue Standorte, deren gemeinsamer Betrieb sich ausschließen würde

die das zweckgebundene Nutzungs- oder Verfügungsrecht für einen bestehenden Standort nachweisen kann

2. die Adresse des Standorts,

Anträge für zwei oder mehrere neue Standorte, deren gemeinsamer Betrieb sich ausschließen würde

deren Ansuchen früher bei der Behörde einlangt

3. die Betriebszeiten und
4. die Anzahl der aufzustellenden und zu betreibenden Glücksspielautomaten.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

1.

eine Erklärung zur Einhaltung der Abstandsbestimmungen nach § 10 Abs. 3, welche bei begründetem Zweifel durch ein Gutachten zu ergänzen ist;

2.

eine planliche Darstellung der Grundrisse des Automatensalons mit Angabe der Raumnutzung und der Nutzflächen;

3.

ein Nachweis über das Verfügungsrecht über den Standort.

(3) Die Bewilligung ist schriftlich binnen zwölf Wochen nach vollständigem Einlangen der Unterlagen zu erteilen. Sie kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen sein, wenn dies dem öffentlichen Interesse, insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung der Bestimmungen über den Spielerschutz, der Geldwäschevorbeugung sowie der Aufsicht dient.

(4) Vor Erteilung der Bewilligung ist die zuständige Standortgemeinde zu hören.

(5) Im Bewilligungsbescheid ist insbesondere festzusetzen:

1.

die Dauer der Bewilligung, wobei diese nicht die Dauer der Ausspielbewilligung überschreiten darf;

2.

die Anzahl der aufzustellenden Glücksspielautomaten;

3.

die Verpflichtung, die Automaten in der bewilligten Anzahl aufzustellen und zu betreiben;

4.

die Betriebszeiten.

(6) Liegen mehrere Anträge für Standorte von Automatensalons vor, die jeder für sich die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, so hat die Behörde die Bewilligung nach folgenden Kriterien zu erteilen:

Standort

Bewilligung für jene Bewerberin

Anträge für denselben Standort

die das zweckgebundene Nutzungs- oder Verfügungsrecht über den Standort nachweisen kann

Anträge für einen bestehenden Standort und einen neuen Standort oder mehrere neue Standorte, deren gemeinsamer Betrieb sich ausschließen würde

die das zweckgebundene Nutzungs- oder Verfügungsrecht für einen bestehenden Standort nachweisen kann

Anträge für zwei oder mehrere neue Standorte, deren gemeinsamer Betrieb sich ausschließen würde

deren Ansuchen früher bei der Behörde einlangt

(7) Die Bewilligung erlischt durch:

1.

den Ablauf der Bewilligungsdauer;

2.

die Auflassung des Standorts;

3.

das Erlöschen der Ausspielbewilligung.

  1. (7)Absatz 7Die Bewilligung erlischt durch:
    1. 1.Ziffer einsden Ablauf der Bewilligungsdauer;
    2. 2.Ziffer 2die Auflassung des Standorts;
    3. 3.Ziffer 3das Erlöschen der Ausspielbewilligung.

Stand vor dem 16.02.2026

In Kraft vom 17.09.2014 bis 16.02.2026
(1) Der Antrag auf Bewilligung hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. (1)Absatz einsDer Antrag auf Bewilligung eines Standortes eines Automatensalons hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bewilligungsinhaberin,
    2. 2.Ziffer 2die Adresse des Standorts,
    3. 3.Ziffer 3die Betriebszeiten und
    4. 4.Ziffer 4die Anzahl der aufzustellenden und zu betreibenden Glücksspielautomaten.
  2. (2)Absatz 2Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
    1. 1.Ziffer einseine Erklärung zur Einhaltung der Abstandsbestimmungen nach § 10 Abs. 3, welche bei begründetem Zweifel durch ein Gutachten zu ergänzen ist;eine Erklärung zur Einhaltung der Abstandsbestimmungen nach Paragraph 10, Absatz 3,, welche bei begründetem Zweifel durch ein Gutachten zu ergänzen ist;
    2. 2.Ziffer 2eine planliche Darstellung der Grundrisse des Standortes eines Automatensalons mit Angabe der Raumnutzung und der Nutzflächen;
    3. 3.Ziffer 3ein Nachweis über das Verfügungsrecht über den Standort.
  3. (3)Absatz 3Die Bewilligung ist schriftlich binnen zwölf Wochen nach vollständigem Einlangen der Unterlagen zu erteilen. Sie kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen sein, wenn dies dem öffentlichen Interesse, insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung der Bestimmungen über den Spielerschutz, der Geldwäschevorbeugung sowie der Aufsicht dient.
  4. (4)Absatz 4Vor Erteilung der Bewilligung ist die zuständige Standortgemeinde zu hören.
  5. (5)Absatz 5Im Bewilligungsbescheid ist insbesondere festzusetzen:
    1. 1.Ziffer einsdie Dauer der Bewilligung, wobei diese nicht die Dauer der Ausspielbewilligung überschreiten darf;
    2. 2.Ziffer 2die Anzahl der im Automatensalon aufzustellenden Glücksspielautomaten;
    3. 3.Ziffer 3die Verpflichtung, die Automaten in der bewilligten Anzahl aufzustellen und zu betreiben;
    4. 4.Ziffer 4die Betriebszeiten des Automatensalons.
  6. (6)Absatz 6Liegen mehrere Anträge für Standorte von Automatensalons vor, die jeder für sich die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, so hat die Behörde die Bewilligung nach folgenden Kriterien zu erteilen:
1. die Bewilligungsinhaberin,

Standort

Bewilligung für jene Bewerberin

Anträge für denselben Standort

die das zweckgebundene Nutzungs- oder Verfügungsrecht über den Standort nachweisen kann

Anträge für einen bestehenden Standort und einen neuen Standort oder mehrere neue Standorte, deren gemeinsamer Betrieb sich ausschließen würde

die das zweckgebundene Nutzungs- oder Verfügungsrecht für einen bestehenden Standort nachweisen kann

2. die Adresse des Standorts,

Anträge für zwei oder mehrere neue Standorte, deren gemeinsamer Betrieb sich ausschließen würde

deren Ansuchen früher bei der Behörde einlangt

3. die Betriebszeiten und
4. die Anzahl der aufzustellenden und zu betreibenden Glücksspielautomaten.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

1.

eine Erklärung zur Einhaltung der Abstandsbestimmungen nach § 10 Abs. 3, welche bei begründetem Zweifel durch ein Gutachten zu ergänzen ist;

2.

eine planliche Darstellung der Grundrisse des Automatensalons mit Angabe der Raumnutzung und der Nutzflächen;

3.

ein Nachweis über das Verfügungsrecht über den Standort.

(3) Die Bewilligung ist schriftlich binnen zwölf Wochen nach vollständigem Einlangen der Unterlagen zu erteilen. Sie kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen sein, wenn dies dem öffentlichen Interesse, insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung der Bestimmungen über den Spielerschutz, der Geldwäschevorbeugung sowie der Aufsicht dient.

(4) Vor Erteilung der Bewilligung ist die zuständige Standortgemeinde zu hören.

(5) Im Bewilligungsbescheid ist insbesondere festzusetzen:

1.

die Dauer der Bewilligung, wobei diese nicht die Dauer der Ausspielbewilligung überschreiten darf;

2.

die Anzahl der aufzustellenden Glücksspielautomaten;

3.

die Verpflichtung, die Automaten in der bewilligten Anzahl aufzustellen und zu betreiben;

4.

die Betriebszeiten.

(6) Liegen mehrere Anträge für Standorte von Automatensalons vor, die jeder für sich die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, so hat die Behörde die Bewilligung nach folgenden Kriterien zu erteilen:

Standort

Bewilligung für jene Bewerberin

Anträge für denselben Standort

die das zweckgebundene Nutzungs- oder Verfügungsrecht über den Standort nachweisen kann

Anträge für einen bestehenden Standort und einen neuen Standort oder mehrere neue Standorte, deren gemeinsamer Betrieb sich ausschließen würde

die das zweckgebundene Nutzungs- oder Verfügungsrecht für einen bestehenden Standort nachweisen kann

Anträge für zwei oder mehrere neue Standorte, deren gemeinsamer Betrieb sich ausschließen würde

deren Ansuchen früher bei der Behörde einlangt

(7) Die Bewilligung erlischt durch:

1.

den Ablauf der Bewilligungsdauer;

2.

die Auflassung des Standorts;

3.

das Erlöschen der Ausspielbewilligung.

  1. (7)Absatz 7Die Bewilligung erlischt durch:
    1. 1.Ziffer einsden Ablauf der Bewilligungsdauer;
    2. 2.Ziffer 2die Auflassung des Standorts;
    3. 3.Ziffer 3das Erlöschen der Ausspielbewilligung.

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