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Standort | Bewilligung für jene Bewerberin | |||||||||
Anträge für denselben Standort | die das zweckgebundene Nutzungs- oder Verfügungsrecht über den Standort nachweisen kann | |||||||||
Anträge für einen bestehenden Standort und einen neuen Standort oder mehrere neue Standorte, deren gemeinsamer Betrieb sich ausschließen würde | die das zweckgebundene Nutzungs- oder Verfügungsrecht für einen bestehenden Standort nachweisen kann | |||||||||
Anträge für zwei oder mehrere neue Standorte, deren gemeinsamer Betrieb sich ausschließen würde | deren Ansuchen früher bei der Behörde einlangt | |||||||||
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(3) Die Bewilligung ist schriftlich binnen zwölf Wochen nach vollständigem Einlangen der Unterlagen zu erteilen. Sie kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen sein, wenn dies dem öffentlichen Interesse, insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung der Bestimmungen über den Spielerschutz, der Geldwäschevorbeugung sowie der Aufsicht dient.
(4) Vor Erteilung der Bewilligung ist die zuständige Standortgemeinde zu hören.
(5) Im Bewilligungsbescheid ist insbesondere festzusetzen:
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(6) Liegen mehrere Anträge für Standorte von Automatensalons vor, die jeder für sich die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, so hat die Behörde die Bewilligung nach folgenden Kriterien zu erteilen:
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(7) Die Bewilligung erlischt durch:
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Standort | Bewilligung für jene Bewerberin | |||||||||
Anträge für denselben Standort | die das zweckgebundene Nutzungs- oder Verfügungsrecht über den Standort nachweisen kann | |||||||||
Anträge für einen bestehenden Standort und einen neuen Standort oder mehrere neue Standorte, deren gemeinsamer Betrieb sich ausschließen würde | die das zweckgebundene Nutzungs- oder Verfügungsrecht für einen bestehenden Standort nachweisen kann | |||||||||
Anträge für zwei oder mehrere neue Standorte, deren gemeinsamer Betrieb sich ausschließen würde | deren Ansuchen früher bei der Behörde einlangt | |||||||||
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(3) Die Bewilligung ist schriftlich binnen zwölf Wochen nach vollständigem Einlangen der Unterlagen zu erteilen. Sie kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen sein, wenn dies dem öffentlichen Interesse, insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung der Bestimmungen über den Spielerschutz, der Geldwäschevorbeugung sowie der Aufsicht dient.
(4) Vor Erteilung der Bewilligung ist die zuständige Standortgemeinde zu hören.
(5) Im Bewilligungsbescheid ist insbesondere festzusetzen:
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(6) Liegen mehrere Anträge für Standorte von Automatensalons vor, die jeder für sich die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, so hat die Behörde die Bewilligung nach folgenden Kriterien zu erteilen:
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(7) Die Bewilligung erlischt durch:
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