§ 18 StGSG Spielerkarte

Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bewilligungsinhaberin hat dafür zu sorgen, dass jedem Spieler/jeder Spielerin eine nummerierte Spielerkarte ausgestellt wird und die Teilnahme am Spiel an Glücksspielautomaten von Spielern/Spielerinnen nur unter Verwendung einer Spielerkarte möglich ist. Die Ausstellung einer physischen Spielerkarte kann entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschritts biometrische Erkennungsverfahren im Einsatz sind, die in ihrer Funktionalität der entfallenden Spielerkarte zumindest gleichwertig sind. Die entsprechenden Nachweise sind der Behörde vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Auf jeder ausgestellten Spielerkarte muss zumindest schon bei der Erstausstellung
    1. 1.Ziffer einsder Name der Bewilligungsinhaberin,
    2. 2.Ziffer 2der Vor- und Familienname und das Geburtsdatum des Spielers/der Spielerin,
    3. 3.Ziffer 3ein Lichtbild des Spielers/der Spielerin,
    4. 4.Ziffer 4das (Erst-) Ausstellungsdatum und
    5. 5.Ziffer 5eine Kartennummer
    ersichtlich angebracht sein.
  3. (3)Absatz 3Die Spielerkarte muss folgende Funktionen ermöglichen:
    1. 1.Ziffer einsdie Anzeige
      1. a)Litera ader Abkühlungsphase für Glücksspielautomaten im Automatensalon;
      2. b)Litera beines Ausschlusses vom Besuch des Automatensalons und der Spielteilnahme;
    2. 2.Ziffer 2den Ausschluss von der weiteren Spielteilnahme im Fall des Erreichens der Abkühlungsphase für mindestens 15 Minuten;
    3. 3.Ziffer 3die Öffnung der technisch-mechanischen Vorrichtung gemäß § 10 Abs. 2a Z 5.die Öffnung der technisch-mechanischen Vorrichtung gemäß Paragraph 10, Absatz 2 a, Ziffer 5,
  4. (4)Absatz 4Die Bewilligungsinhaberin hat sicherzustellen, dass pro Spieler/Spielerin jeweils nur eine Spielerkarte ausgestellt wird oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler/eine Spielerin ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler/eine Spielerin gültig ist und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt. Die Dauer der seit der letzten Abkühlungsphase bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spieler/eine Spielerin auf diese Spielerkarte übertragen werden. Die Spielerin/Der Spieler darf ihre/seine Spielerkarte keiner anderen Person überlassen und keine fremde Spielerkarte benützen. Die Bewilligungsinhaberin hat dafür zu sorgen, dass die Spielerin/der Spieler ihre/seine Spielerkarte keiner anderen Person überlässt und keine fremde Spielerkarte benützt.
  5. (5)Absatz 5Bei jeder Ausstellung einer Spielerkarte hat die Bewilligungsinhaberin die Sorgfaltspflichten des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 und § 6 Abs. 2 Z 1 FM-GwG einzuhalten.Bei jeder Ausstellung einer Spielerkarte hat die Bewilligungsinhaberin die Sorgfaltspflichten des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, FM-GwG einzuhalten.
  6. (6)Absatz 6Die in Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Verpflichtungen dürfen auch durch betreiberunabhängige Spielerkarten mehrerer Bewilligungsinhaberinnen des Bundeslandes Steiermark oder nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes erfüllt werden, sofern diese zumindest über die in Abs. 3 vorgesehenen Funktionen verfügen.Die in Absatz eins bis 4 vorgesehenen Verpflichtungen dürfen auch durch betreiberunabhängige Spielerkarten mehrerer Bewilligungsinhaberinnen des Bundeslandes Steiermark oder nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes erfüllt werden, sofern diese zumindest über die in Absatz 3, vorgesehenen Funktionen verfügen.

(1) Die Bewilligungsinhaberin hat dafür zu sorgen, dass jedem Spieler/jeder Spielerin eine nummerierte Spielerkarte ausgestellt wird und die Teilnahme am Spiel an Glücksspielautomaten von Spielern/Spielerinnen nur unter Verwendung einer Spielerkarte möglich ist. Die Ausstellung einer physischen Spielerkarte kann entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschritts biometrische Erkennungsverfahren im Einsatz sind, die in ihrer Funktionalität der entfallenden Spielerkarte zumindest gleichwertig sind. Die entsprechenden Nachweise sind der Behörde vorzulegen.

(2) Auf jeder Spielerkarte muss zumindest

1.

der Name der Bewilligungsinhaberin,

2.

der Name und das Geburtsdatum des Spielers/der Spielerin,

3.

ein Lichtbild des Spielers/der Spielerin,

4.

das (Erst-)Ausstellungsdatum und

5.

eine Kartennummer angebracht sein.

(3) Die Spielerkarte muss folgende Funktionen ermöglichen:

1.

die Anzeige

a)

der Abkühlungsphase für Glücksspielautomaten in Automatensalons;

b)

eines Ausschlusses vom Besuch des Automatensalons und der Spielteilnahme;

2.

den Ausschluss von der weiteren Spielteilnahme im Fall des Erreichens der Abkühlungsphase für mindestens 15 Minuten.

(4) Die Bewilligungsinhaberin hat sicherzustellen, dass pro Spieler/Spielerin jeweils nur eine Spielerkarte ausgestellt wird oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler/eine Spielerin ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler/eine Spielerin gültig ist und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt. Die Dauer der seit der letzten Abkühlungsphase bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spieler/eine Spielerin auf diese Spielerkarte übertragen werden. Die Spielerin/Der Spieler darf ihre/seine Spielerkarte keiner anderen Person überlassen und keine fremde Spielerkarte benützen. Die Bewilligungsinhaberin hat dafür zu sorgen, dass die Spielerin/der Spieler ihre/seine Spielerkarte keiner anderen Person überlässt und keine fremde Spielerkarte benützt.

(5) Bei jeder Ausstellung einer Spielerkarte hat die Bewilligungsinhaberin nach § 17 Abs. 3 vorzugehen.

(6) Die in Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Verpflichtungen dürfen auch durch betreiberunabhängige Spielerkarten mehrerer Bewilligungsinhaberinnen des Bundeslandes Steiermark oder nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes erfüllt werden, sofern diese zumindest über die in Abs. 3 vorgesehenen Funktionen verfügen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 41/2020, LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,

Stand vor dem 16.02.2026

In Kraft vom 21.04.2020 bis 16.02.2026
  1. (1)Absatz einsDie Bewilligungsinhaberin hat dafür zu sorgen, dass jedem Spieler/jeder Spielerin eine nummerierte Spielerkarte ausgestellt wird und die Teilnahme am Spiel an Glücksspielautomaten von Spielern/Spielerinnen nur unter Verwendung einer Spielerkarte möglich ist. Die Ausstellung einer physischen Spielerkarte kann entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschritts biometrische Erkennungsverfahren im Einsatz sind, die in ihrer Funktionalität der entfallenden Spielerkarte zumindest gleichwertig sind. Die entsprechenden Nachweise sind der Behörde vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Auf jeder ausgestellten Spielerkarte muss zumindest schon bei der Erstausstellung
    1. 1.Ziffer einsder Name der Bewilligungsinhaberin,
    2. 2.Ziffer 2der Vor- und Familienname und das Geburtsdatum des Spielers/der Spielerin,
    3. 3.Ziffer 3ein Lichtbild des Spielers/der Spielerin,
    4. 4.Ziffer 4das (Erst-) Ausstellungsdatum und
    5. 5.Ziffer 5eine Kartennummer
    ersichtlich angebracht sein.
  3. (3)Absatz 3Die Spielerkarte muss folgende Funktionen ermöglichen:
    1. 1.Ziffer einsdie Anzeige
      1. a)Litera ader Abkühlungsphase für Glücksspielautomaten im Automatensalon;
      2. b)Litera beines Ausschlusses vom Besuch des Automatensalons und der Spielteilnahme;
    2. 2.Ziffer 2den Ausschluss von der weiteren Spielteilnahme im Fall des Erreichens der Abkühlungsphase für mindestens 15 Minuten;
    3. 3.Ziffer 3die Öffnung der technisch-mechanischen Vorrichtung gemäß § 10 Abs. 2a Z 5.die Öffnung der technisch-mechanischen Vorrichtung gemäß Paragraph 10, Absatz 2 a, Ziffer 5,
  4. (4)Absatz 4Die Bewilligungsinhaberin hat sicherzustellen, dass pro Spieler/Spielerin jeweils nur eine Spielerkarte ausgestellt wird oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler/eine Spielerin ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler/eine Spielerin gültig ist und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt. Die Dauer der seit der letzten Abkühlungsphase bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spieler/eine Spielerin auf diese Spielerkarte übertragen werden. Die Spielerin/Der Spieler darf ihre/seine Spielerkarte keiner anderen Person überlassen und keine fremde Spielerkarte benützen. Die Bewilligungsinhaberin hat dafür zu sorgen, dass die Spielerin/der Spieler ihre/seine Spielerkarte keiner anderen Person überlässt und keine fremde Spielerkarte benützt.
  5. (5)Absatz 5Bei jeder Ausstellung einer Spielerkarte hat die Bewilligungsinhaberin die Sorgfaltspflichten des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 und § 6 Abs. 2 Z 1 FM-GwG einzuhalten.Bei jeder Ausstellung einer Spielerkarte hat die Bewilligungsinhaberin die Sorgfaltspflichten des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, FM-GwG einzuhalten.
  6. (6)Absatz 6Die in Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Verpflichtungen dürfen auch durch betreiberunabhängige Spielerkarten mehrerer Bewilligungsinhaberinnen des Bundeslandes Steiermark oder nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes erfüllt werden, sofern diese zumindest über die in Abs. 3 vorgesehenen Funktionen verfügen.Die in Absatz eins bis 4 vorgesehenen Verpflichtungen dürfen auch durch betreiberunabhängige Spielerkarten mehrerer Bewilligungsinhaberinnen des Bundeslandes Steiermark oder nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes erfüllt werden, sofern diese zumindest über die in Absatz 3, vorgesehenen Funktionen verfügen.

(1) Die Bewilligungsinhaberin hat dafür zu sorgen, dass jedem Spieler/jeder Spielerin eine nummerierte Spielerkarte ausgestellt wird und die Teilnahme am Spiel an Glücksspielautomaten von Spielern/Spielerinnen nur unter Verwendung einer Spielerkarte möglich ist. Die Ausstellung einer physischen Spielerkarte kann entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschritts biometrische Erkennungsverfahren im Einsatz sind, die in ihrer Funktionalität der entfallenden Spielerkarte zumindest gleichwertig sind. Die entsprechenden Nachweise sind der Behörde vorzulegen.

(2) Auf jeder Spielerkarte muss zumindest

1.

der Name der Bewilligungsinhaberin,

2.

der Name und das Geburtsdatum des Spielers/der Spielerin,

3.

ein Lichtbild des Spielers/der Spielerin,

4.

das (Erst-)Ausstellungsdatum und

5.

eine Kartennummer angebracht sein.

(3) Die Spielerkarte muss folgende Funktionen ermöglichen:

1.

die Anzeige

a)

der Abkühlungsphase für Glücksspielautomaten in Automatensalons;

b)

eines Ausschlusses vom Besuch des Automatensalons und der Spielteilnahme;

2.

den Ausschluss von der weiteren Spielteilnahme im Fall des Erreichens der Abkühlungsphase für mindestens 15 Minuten.

(4) Die Bewilligungsinhaberin hat sicherzustellen, dass pro Spieler/Spielerin jeweils nur eine Spielerkarte ausgestellt wird oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler/eine Spielerin ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler/eine Spielerin gültig ist und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt. Die Dauer der seit der letzten Abkühlungsphase bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spieler/eine Spielerin auf diese Spielerkarte übertragen werden. Die Spielerin/Der Spieler darf ihre/seine Spielerkarte keiner anderen Person überlassen und keine fremde Spielerkarte benützen. Die Bewilligungsinhaberin hat dafür zu sorgen, dass die Spielerin/der Spieler ihre/seine Spielerkarte keiner anderen Person überlässt und keine fremde Spielerkarte benützt.

(5) Bei jeder Ausstellung einer Spielerkarte hat die Bewilligungsinhaberin nach § 17 Abs. 3 vorzugehen.

(6) Die in Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Verpflichtungen dürfen auch durch betreiberunabhängige Spielerkarten mehrerer Bewilligungsinhaberinnen des Bundeslandes Steiermark oder nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes erfüllt werden, sofern diese zumindest über die in Abs. 3 vorgesehenen Funktionen verfügen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 41/2020, LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,

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