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(2) Auf jeder Spielerkarte muss zumindest
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(3) Die Spielerkarte muss folgende Funktionen ermöglichen:
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(4) Die Bewilligungsinhaberin hat sicherzustellen, dass pro Spieler/Spielerin jeweils nur eine Spielerkarte ausgestellt wird oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler/eine Spielerin ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler/eine Spielerin gültig ist und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt. Die Dauer der§ 18 StGSG seit der letzten Abkühlungsphase bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spieler/eine Spielerin auf diese Spielerkarte übertragen werden16.02.2026 weggefallen. Die Spielerin/Der Spieler darf ihre/seine Spielerkarte keiner anderen Person überlassen und keine fremde Spielerkarte benützen. Die Bewilligungsinhaberin hat dafür zu sorgen, dass die Spielerin/der Spieler ihre/seine Spielerkarte keiner anderen Person überlässt und keine fremde Spielerkarte benützt.
(5) Bei jeder Ausstellung einer Spielerkarte hat die Bewilligungsinhaberin nach § 17 Abs. 3 vorzugehen.
(6) Die in Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Verpflichtungen dürfen auch durch betreiberunabhängige Spielerkarten mehrerer Bewilligungsinhaberinnen des Bundeslandes Steiermark oder nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes erfüllt werden, sofern diese zumindest über die in Abs. 3 vorgesehenen Funktionen verfügen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 41/2020
(2) Auf jeder Spielerkarte muss zumindest
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(3) Die Spielerkarte muss folgende Funktionen ermöglichen:
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(4) Die Bewilligungsinhaberin hat sicherzustellen, dass pro Spieler/Spielerin jeweils nur eine Spielerkarte ausgestellt wird oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler/eine Spielerin ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler/eine Spielerin gültig ist und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt. Die Dauer der§ 18 StGSG seit der letzten Abkühlungsphase bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spieler/eine Spielerin auf diese Spielerkarte übertragen werden16.02.2026 weggefallen. Die Spielerin/Der Spieler darf ihre/seine Spielerkarte keiner anderen Person überlassen und keine fremde Spielerkarte benützen. Die Bewilligungsinhaberin hat dafür zu sorgen, dass die Spielerin/der Spieler ihre/seine Spielerkarte keiner anderen Person überlässt und keine fremde Spielerkarte benützt.
(5) Bei jeder Ausstellung einer Spielerkarte hat die Bewilligungsinhaberin nach § 17 Abs. 3 vorzugehen.
(6) Die in Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Verpflichtungen dürfen auch durch betreiberunabhängige Spielerkarten mehrerer Bewilligungsinhaberinnen des Bundeslandes Steiermark oder nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes erfüllt werden, sofern diese zumindest über die in Abs. 3 vorgesehenen Funktionen verfügen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 41/2020