§ 8 StGSG Pflichten der Bewilligungsinhaberin

Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bewilligungsinhaberin hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 5 und § 6 sowie die Erfüllung der im Zuge der Erteilung der Ausspielbewilligung vorgelegten Konzepte und Nachweise der Bewilligungsbehörde alle drei Jahre, bei Gesellschafter- oder Eigentümerwechsel jedoch unverzüglich nachzuweisen.Die Bewilligungsinhaberin hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5 und Paragraph 6, sowie die Erfüllung der im Zuge der Erteilung der Ausspielbewilligung vorgelegten Konzepte und Nachweise der Bewilligungsbehörde alle drei Jahre, bei Gesellschafter- oder Eigentümerwechsel jedoch unverzüglich nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligungsinhaberin ist verpflichtet, die erteilte Bewilligung dauernd auszuüben (Betriebspflicht).
  3. (3)Absatz 3Treten nach Erteilung der Bewilligung Umstände auf, die den Voraussetzungen der §§ 5 und 6 widersprechen oder verletzt die Bewilligungsinhaberin die Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder der Bewilligung, so hat die BehördeTreten nach Erteilung der Bewilligung Umstände auf, die den Voraussetzungen der Paragraphen 5 und 6 widersprechen oder verletzt die Bewilligungsinhaberin die Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder der Bewilligung, so hat die Behörde
    1. 1.Ziffer einsder Bewilligungsinhaberin unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben und im Interesse der Spielteilnehmer angemessen ist;
    2. 2.Ziffer 2im Wiederholungsfall den Geschäftsleitern der Bewilligungsinhaberin die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen;
    3. 3.Ziffer 3die Bewilligung zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen die Einhaltung dieses Landesgesetzes nicht sicherstellen können oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefallen sind.

(1) Die Bewilligungsinhaberin hat das VorliegenAnm.: in der VoraussetzungenFassung LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der §§ 5 und 6 der Bewilligungsbehörde alle drei JahreFassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026, bei Gesellschafter- oder Eigentümerwechsel jedoch unverzüglich, nachzuweisen.

(2) Die Bewilligungsinhaberin ist verpflichtet, die erteilte Bewilligung dauernd auszuüben (Betriebspflicht).

(3) Treten nach Erteilung der Bewilligung Umstände auf, die den Voraussetzungen der §§ 5 und 6 widersprechen oder verletzt die Bewilligungsinhaberin die Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder der Bewilligung, so hat die Behörde

1.

der Bewilligungsinhaberin unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben und im Interesse der Spielteilnehmer angemessen ist;

2.

im Wiederholungsfall den Geschäftsleitern der Bewilligungsinhaberin die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen;

3.

die Bewilligung zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen die Einhaltung dieses Landesgesetzes nicht sicherstellen können oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefallen sind.

Stand vor dem 16.02.2026

In Kraft vom 17.09.2014 bis 16.02.2026
  1. (1)Absatz einsDie Bewilligungsinhaberin hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 5 und § 6 sowie die Erfüllung der im Zuge der Erteilung der Ausspielbewilligung vorgelegten Konzepte und Nachweise der Bewilligungsbehörde alle drei Jahre, bei Gesellschafter- oder Eigentümerwechsel jedoch unverzüglich nachzuweisen.Die Bewilligungsinhaberin hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5 und Paragraph 6, sowie die Erfüllung der im Zuge der Erteilung der Ausspielbewilligung vorgelegten Konzepte und Nachweise der Bewilligungsbehörde alle drei Jahre, bei Gesellschafter- oder Eigentümerwechsel jedoch unverzüglich nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligungsinhaberin ist verpflichtet, die erteilte Bewilligung dauernd auszuüben (Betriebspflicht).
  3. (3)Absatz 3Treten nach Erteilung der Bewilligung Umstände auf, die den Voraussetzungen der §§ 5 und 6 widersprechen oder verletzt die Bewilligungsinhaberin die Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder der Bewilligung, so hat die BehördeTreten nach Erteilung der Bewilligung Umstände auf, die den Voraussetzungen der Paragraphen 5 und 6 widersprechen oder verletzt die Bewilligungsinhaberin die Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder der Bewilligung, so hat die Behörde
    1. 1.Ziffer einsder Bewilligungsinhaberin unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben und im Interesse der Spielteilnehmer angemessen ist;
    2. 2.Ziffer 2im Wiederholungsfall den Geschäftsleitern der Bewilligungsinhaberin die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen;
    3. 3.Ziffer 3die Bewilligung zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen die Einhaltung dieses Landesgesetzes nicht sicherstellen können oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefallen sind.

(1) Die Bewilligungsinhaberin hat das VorliegenAnm.: in der VoraussetzungenFassung LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der §§ 5 und 6 der Bewilligungsbehörde alle drei JahreFassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026, bei Gesellschafter- oder Eigentümerwechsel jedoch unverzüglich, nachzuweisen.

(2) Die Bewilligungsinhaberin ist verpflichtet, die erteilte Bewilligung dauernd auszuüben (Betriebspflicht).

(3) Treten nach Erteilung der Bewilligung Umstände auf, die den Voraussetzungen der §§ 5 und 6 widersprechen oder verletzt die Bewilligungsinhaberin die Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder der Bewilligung, so hat die Behörde

1.

der Bewilligungsinhaberin unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben und im Interesse der Spielteilnehmer angemessen ist;

2.

im Wiederholungsfall den Geschäftsleitern der Bewilligungsinhaberin die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen;

3.

die Bewilligung zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen die Einhaltung dieses Landesgesetzes nicht sicherstellen können oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefallen sind.

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