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(1) Die Bewilligungsinhaberin hat das VorliegenAnm.: in der VoraussetzungenFassung LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der §§ 5 und 6 der Bewilligungsbehörde alle drei JahreFassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026, bei Gesellschafter- oder Eigentümerwechsel jedoch unverzüglich, nachzuweisen.
(3) Treten nach Erteilung der Bewilligung Umstände auf, die den Voraussetzungen der §§ 5 und 6 widersprechen oder verletzt die Bewilligungsinhaberin die Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder der Bewilligung, so hat die Behörde
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(1) Die Bewilligungsinhaberin hat das VorliegenAnm.: in der VoraussetzungenFassung LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der §§ 5 und 6 der Bewilligungsbehörde alle drei JahreFassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026, bei Gesellschafter- oder Eigentümerwechsel jedoch unverzüglich, nachzuweisen.
(3) Treten nach Erteilung der Bewilligung Umstände auf, die den Voraussetzungen der §§ 5 und 6 widersprechen oder verletzt die Bewilligungsinhaberin die Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder der Bewilligung, so hat die Behörde
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