§ 4 StGSG Ausspielbewilligung

Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn der Steiermark dürfen höchstens drei Bewilligungen für die Dauer von höchstens 12 Jahren erteilt werden.
  2. (2)Absatz 2Die erstmalige Erteilung der Bewilligung erfolgt nach vorheriger öffentlicher Interessentensuche, welche den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat.
  3. (3)Absatz 3Die Interessentensuche ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung nähere Angaben zu der zu erteilenden Bewilligung sowie zur Interessensbekundung und den dabei verpflichtend vorzulegenden Unterlagen sowie eine angemessene Frist für die Interessensbekundung zu enthalten hat.
  4. (4)Absatz 4Über alle fristgerecht eingebrachten Anträge ist im Zuge der Prüfung der Interessensbekundung mit Bescheid zu entscheiden.
  5. (5)Absatz 5Kann das Verfahren über die Ausspielbewilligung bei zeitgerecht eingeleiteter Interessentensuche nicht vor Ablauf der Bewilligungsdauer abgeschlossen werden, verlängert sich die Bewilligungsdauer einer bisherigen Billigungsinhaberin um den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Entscheidung, jedoch maximal um zwölf Monate.

(1) InAnm.: in der Steiermark dürfen höchstens drei Bewilligungen für die Dauer von höchstens 12 Jahren erteilt werden.

(2) Die erstmalige ErteilungFassung LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Bewilligung erfolgt nach vorheriger öffentlicher InteressentensucheFassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026, welche den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat.

(3) Die Interessentensuche ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung nähere Angaben zu der zu erteilenden Bewilligung sowie zur Interessensbekundung und den dabei verpflichtend vorzulegenden Unterlagen sowie eine angemessene Frist für die Interessensbekundung zu enthalten hat.

(4) Über alle fristgerecht eingebrachten Anträge ist im Zuge der Prüfung der Interessensbekundung mit Bescheid zu entscheiden.

Stand vor dem 16.02.2026

In Kraft vom 17.09.2014 bis 16.02.2026
  1. (1)Absatz einsIn der Steiermark dürfen höchstens drei Bewilligungen für die Dauer von höchstens 12 Jahren erteilt werden.
  2. (2)Absatz 2Die erstmalige Erteilung der Bewilligung erfolgt nach vorheriger öffentlicher Interessentensuche, welche den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat.
  3. (3)Absatz 3Die Interessentensuche ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung nähere Angaben zu der zu erteilenden Bewilligung sowie zur Interessensbekundung und den dabei verpflichtend vorzulegenden Unterlagen sowie eine angemessene Frist für die Interessensbekundung zu enthalten hat.
  4. (4)Absatz 4Über alle fristgerecht eingebrachten Anträge ist im Zuge der Prüfung der Interessensbekundung mit Bescheid zu entscheiden.
  5. (5)Absatz 5Kann das Verfahren über die Ausspielbewilligung bei zeitgerecht eingeleiteter Interessentensuche nicht vor Ablauf der Bewilligungsdauer abgeschlossen werden, verlängert sich die Bewilligungsdauer einer bisherigen Billigungsinhaberin um den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Entscheidung, jedoch maximal um zwölf Monate.

(1) InAnm.: in der Steiermark dürfen höchstens drei Bewilligungen für die Dauer von höchstens 12 Jahren erteilt werden.

(2) Die erstmalige ErteilungFassung LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Bewilligung erfolgt nach vorheriger öffentlicher InteressentensucheFassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026, welche den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat.

(3) Die Interessentensuche ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung nähere Angaben zu der zu erteilenden Bewilligung sowie zur Interessensbekundung und den dabei verpflichtend vorzulegenden Unterlagen sowie eine angemessene Frist für die Interessensbekundung zu enthalten hat.

(4) Über alle fristgerecht eingebrachten Anträge ist im Zuge der Prüfung der Interessensbekundung mit Bescheid zu entscheiden.

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