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(1) InAnm.: in der Steiermark dürfen höchstens drei Bewilligungen für die Dauer von höchstens 12 Jahren erteilt werden.
(2) Die erstmalige ErteilungFassung LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Bewilligung erfolgt nach vorheriger öffentlicher InteressentensucheFassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026, welche den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat.
(4) Über alle fristgerecht eingebrachten Anträge ist im Zuge der Prüfung der Interessensbekundung mit Bescheid zu entscheiden.
(1) InAnm.: in der Steiermark dürfen höchstens drei Bewilligungen für die Dauer von höchstens 12 Jahren erteilt werden.
(2) Die erstmalige ErteilungFassung LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Bewilligung erfolgt nach vorheriger öffentlicher InteressentensucheFassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026, welche den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat.
(4) Über alle fristgerecht eingebrachten Anträge ist im Zuge der Prüfung der Interessensbekundung mit Bescheid zu entscheiden.