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(1) Die Bewilligungsinhaberin hat für jeden von ihr betriebenen Automatensalon eine Besuchs- und Spielordnung festzusetzen, im Internet zu veröffentlichen sowieAnm.: in geeigneter Weise durch Anschlag den Besuchern/Besucherinnen zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Besuchs- und Spielordnung hat insbesondere zu enthalten:
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(3) Die Besuchs- und Spielordnung darf den Bestimmungen dieses Gesetzes und den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes nicht widersprechen. Sie istder Fassung LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Behörde unverzüglich nach Bekanntmachung im Internet zu übermittelnFassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,
(1) Die Bewilligungsinhaberin hat für jeden von ihr betriebenen Automatensalon eine Besuchs- und Spielordnung festzusetzen, im Internet zu veröffentlichen sowieAnm.: in geeigneter Weise durch Anschlag den Besuchern/Besucherinnen zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Besuchs- und Spielordnung hat insbesondere zu enthalten:
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(3) Die Besuchs- und Spielordnung darf den Bestimmungen dieses Gesetzes und den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes nicht widersprechen. Sie istder Fassung LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Behörde unverzüglich nach Bekanntmachung im Internet zu übermittelnFassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,