§ 24 StGSG Besuchs- und Spielordnung

Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bewilligungsinhaberin hat für jeden Standort eines Automatensalons eine Besuchs- und Spielordnung festzusetzen, im Internet zu veröffentlichen sowie in geeigneter Weise durch Anschlag am Standort des Automatensalons den Besuchern/Besucherinnen zur Kenntnis zu bringen.
  2. (2)Absatz 2Die Besuchs- und Spielordnung hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Spielregeln und Spielbedingungen für die in der Bewilligung zugelassenen Glücksspiele sowie die Mindest- und Höchsteinsätze,
    2. 2.Ziffer 2die Bedingungen für den Eintritt,
    3. 3.Ziffer 3die Spielzeiten und den Preis der Eintrittskarten
    4. 4.Ziffer 4die Bedingungen für das Bedienen eines Glücksspielautomaten (Identitätsnachweis und Spielerkarte),
    5. 5.Ziffer 5den Hinweis, dass jedem Spieler/jeder Spielerin auf sein/ihr Verlangen hin kostenlos ein Ausdruck oder eine Kopie der Rahmenspielbedingungen gemäß § 22 Abs. 3 ausgehändigt wird,den Hinweis, dass jedem Spieler/jeder Spielerin auf sein/ihr Verlangen hin kostenlos ein Ausdruck oder eine Kopie der Rahmenspielbedingungen gemäß Paragraph 22, Absatz 3, ausgehändigt wird,
    6. 6.Ziffer 6einen Hinweis auf die Möglichkeit des Ausschlusses vom Besuch des Automatensalons gemäß § 15 Abs. 6 sowieeinen Hinweis auf die Möglichkeit des Ausschlusses vom Besuch des Automatensalons gemäß Paragraph 15, Absatz 6, sowie
    7. 7.Ziffer 7einen Hinweis, dass an Glücksspielautomaten kein Konsum alkoholischer Getränke zulässig und das Rauchverbot einzuhalten ist.
  3. (3)Absatz 3Die Besuchs- und Spielordnung darf den Bestimmungen dieses Gesetzes und den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes nicht widersprechen. Sie ist der Behörde unverzüglich nach Bekanntmachung im Internet zu übermitteln.

(1) Die Bewilligungsinhaberin hat für jeden von ihr betriebenen Automatensalon eine Besuchs- und Spielordnung festzusetzen, im Internet zu veröffentlichen sowieAnm.: in geeigneter Weise durch Anschlag den Besuchern/Besucherinnen zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die Besuchs- und Spielordnung hat insbesondere zu enthalten:

1.

die Spielregeln und Spielbedingungen für die in der Bewilligung zugelassenen Glücksspiele sowie die Mindest- und Höchsteinsätze,

2.

die Bedingungen für den Eintritt,

3.

die Spielzeiten und den Preis der Eintrittskarten

4.

die Bedingungen für das Bedienen eines Glücksspielautomaten (Identitätsnachweis und Spielerkarte),

5.

den Hinweis, dass jedem Spieler/jeder Spielerin auf sein/ihr Verlangen hin kostenlos ein Ausdruck oder eine Kopie der Rahmenspielbedingungen gemäß § 22 Abs. 3 ausgehändigt wird,

6.

einen Hinweis auf die Möglichkeit des Ausschlusses vom Besuch des Automatensalons gemäß § 15 Abs. 6 sowie

7.

einen Hinweis, dass an Glücksspielautomaten kein Konsum alkoholischer Getränke zulässig und das Rauchverbot einzuhalten ist.

(3) Die Besuchs- und Spielordnung darf den Bestimmungen dieses Gesetzes und den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes nicht widersprechen. Sie istder Fassung LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Behörde unverzüglich nach Bekanntmachung im Internet zu übermittelnFassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,

Stand vor dem 16.02.2026

In Kraft vom 17.09.2014 bis 16.02.2026
  1. (1)Absatz einsDie Bewilligungsinhaberin hat für jeden Standort eines Automatensalons eine Besuchs- und Spielordnung festzusetzen, im Internet zu veröffentlichen sowie in geeigneter Weise durch Anschlag am Standort des Automatensalons den Besuchern/Besucherinnen zur Kenntnis zu bringen.
  2. (2)Absatz 2Die Besuchs- und Spielordnung hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Spielregeln und Spielbedingungen für die in der Bewilligung zugelassenen Glücksspiele sowie die Mindest- und Höchsteinsätze,
    2. 2.Ziffer 2die Bedingungen für den Eintritt,
    3. 3.Ziffer 3die Spielzeiten und den Preis der Eintrittskarten
    4. 4.Ziffer 4die Bedingungen für das Bedienen eines Glücksspielautomaten (Identitätsnachweis und Spielerkarte),
    5. 5.Ziffer 5den Hinweis, dass jedem Spieler/jeder Spielerin auf sein/ihr Verlangen hin kostenlos ein Ausdruck oder eine Kopie der Rahmenspielbedingungen gemäß § 22 Abs. 3 ausgehändigt wird,den Hinweis, dass jedem Spieler/jeder Spielerin auf sein/ihr Verlangen hin kostenlos ein Ausdruck oder eine Kopie der Rahmenspielbedingungen gemäß Paragraph 22, Absatz 3, ausgehändigt wird,
    6. 6.Ziffer 6einen Hinweis auf die Möglichkeit des Ausschlusses vom Besuch des Automatensalons gemäß § 15 Abs. 6 sowieeinen Hinweis auf die Möglichkeit des Ausschlusses vom Besuch des Automatensalons gemäß Paragraph 15, Absatz 6, sowie
    7. 7.Ziffer 7einen Hinweis, dass an Glücksspielautomaten kein Konsum alkoholischer Getränke zulässig und das Rauchverbot einzuhalten ist.
  3. (3)Absatz 3Die Besuchs- und Spielordnung darf den Bestimmungen dieses Gesetzes und den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes nicht widersprechen. Sie ist der Behörde unverzüglich nach Bekanntmachung im Internet zu übermitteln.

(1) Die Bewilligungsinhaberin hat für jeden von ihr betriebenen Automatensalon eine Besuchs- und Spielordnung festzusetzen, im Internet zu veröffentlichen sowieAnm.: in geeigneter Weise durch Anschlag den Besuchern/Besucherinnen zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die Besuchs- und Spielordnung hat insbesondere zu enthalten:

1.

die Spielregeln und Spielbedingungen für die in der Bewilligung zugelassenen Glücksspiele sowie die Mindest- und Höchsteinsätze,

2.

die Bedingungen für den Eintritt,

3.

die Spielzeiten und den Preis der Eintrittskarten

4.

die Bedingungen für das Bedienen eines Glücksspielautomaten (Identitätsnachweis und Spielerkarte),

5.

den Hinweis, dass jedem Spieler/jeder Spielerin auf sein/ihr Verlangen hin kostenlos ein Ausdruck oder eine Kopie der Rahmenspielbedingungen gemäß § 22 Abs. 3 ausgehändigt wird,

6.

einen Hinweis auf die Möglichkeit des Ausschlusses vom Besuch des Automatensalons gemäß § 15 Abs. 6 sowie

7.

einen Hinweis, dass an Glücksspielautomaten kein Konsum alkoholischer Getränke zulässig und das Rauchverbot einzuhalten ist.

(3) Die Besuchs- und Spielordnung darf den Bestimmungen dieses Gesetzes und den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes nicht widersprechen. Sie istder Fassung LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Behörde unverzüglich nach Bekanntmachung im Internet zu übermittelnFassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,

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