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(2) Der Bewilligungsbescheid kann mit Auflagen und Bedingungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung der Bestimmungen über Spielerschutz, der Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Aufsicht dient.
(3) Im Bewilligungsbescheid ist zumindest Folgendes festzusetzen:
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(4) Treten mehr als drei Bewilligungswerberinnen gleichzeitig auf, die die Voraussetzungen des § 5 und die sonstigen Voraussetzungen des § 6 erfüllen, so hat die Behörde abzuwägen, wer auf Grund ihrer Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel, sowie ihrer Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Vorbeugung der Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen sie oder ihn treffenden Bestimmungen dieses Gesetzes, die beste Ausübung der Bewilligung erwarten lässt, und unter Beachtung der Vorschriften dieses Landesgesetzes über den Schutz der Spielteilnehmer/Spielteilnehmerinnen und über die Geldwäschevorbeugung die Bewilligung am raschesten und besten ausüben kann.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019
(2) Der Bewilligungsbescheid kann mit Auflagen und Bedingungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung der Bestimmungen über Spielerschutz, der Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Aufsicht dient.
(3) Im Bewilligungsbescheid ist zumindest Folgendes festzusetzen:
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(4) Treten mehr als drei Bewilligungswerberinnen gleichzeitig auf, die die Voraussetzungen des § 5 und die sonstigen Voraussetzungen des § 6 erfüllen, so hat die Behörde abzuwägen, wer auf Grund ihrer Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel, sowie ihrer Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Vorbeugung der Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen sie oder ihn treffenden Bestimmungen dieses Gesetzes, die beste Ausübung der Bewilligung erwarten lässt, und unter Beachtung der Vorschriften dieses Landesgesetzes über den Schutz der Spielteilnehmer/Spielteilnehmerinnen und über die Geldwäschevorbeugung die Bewilligung am raschesten und besten ausüben kann.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019