§ 7 StGSG Inhalt des Bewilligungsbescheides

Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2019 bis 31.12.9999

(1) Eine Ausspielbewilligung kann nur bei vollständiger Erfüllung der ordnungspolitischen Voraussetzungen des § 5 und der vollständigen Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des § 6 erteilt werden.

(2) Der Bewilligungsbescheid kann mit Auflagen und Bedingungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung der Bestimmungen über Spielerschutz, der GeldwäschevorbeugungVorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Aufsicht dient.

(3) Im Bewilligungsbescheid ist zumindest Folgendes festzusetzen:

1.

die Dauer der Bewilligung;

2.

die Höhe und Art der zu leistenden Sicherstellung;

3.

die Bezeichnung, die Art und die Durchführung der Glücksspiele, die in Automatensalons betrieben werden dürfen;

4.

die Anzahl der zulässigen Glücksspielautomaten sowie die Frist für ihre Aufstellung;

5.

Maßnahmen zum Spielerschutz, der GeldwäschevorbeugungVorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und der Aufsicht;

6.

die Verpflichtung, die festgelegte Anzahl an Glücksspielautomaten innerhalb der festgesetzten Frist und entsprechend der erteilten Berechtigung ununterbrochen aufzustellen und in betriebsbereitem Zustand zu halten (Betriebspflicht);

7.

die Verpflichtung die in § 5 und § 6 genannten Anforderungen für die Dauer der Ausspielbewilligung zu erfüllen;

8.

die Verpflichtung zur Auflegung von Rahmenspielbedingungen, wobei diese jedenfalls im Internet zu veröffentlichen und auf Nachfrage den Spielern/Spielerinnen am Standort der Glücksspielautomaten kostenlos auszuhändigen sind;

9.

die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses gemäß § 23.

(4) Treten mehr als drei Bewilligungswerberinnen gleichzeitig auf, die die Voraussetzungen des § 5 und die sonstigen Voraussetzungen des § 6 erfüllen, so hat die Behörde abzuwägen, wer auf Grund ihrer Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel, sowie ihrer Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Vorbeugung der Geldwäsche- und KriminalitätsvorbeugungTerrorismusbekämpfung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen sie oder ihn treffenden Bestimmungen dieses Gesetzes, die beste Ausübung der Bewilligung erwarten lässt, und unter Beachtung der Vorschriften dieses Landesgesetzes über den Schutz der Spielteilnehmer/Spielteilnehmerinnen und über die Geldwäschevorbeugung die Bewilligung am raschesten und besten ausüben kann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019

Stand vor dem 02.08.2019

In Kraft vom 17.09.2014 bis 02.08.2019

(1) Eine Ausspielbewilligung kann nur bei vollständiger Erfüllung der ordnungspolitischen Voraussetzungen des § 5 und der vollständigen Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des § 6 erteilt werden.

(2) Der Bewilligungsbescheid kann mit Auflagen und Bedingungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung der Bestimmungen über Spielerschutz, der GeldwäschevorbeugungVorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Aufsicht dient.

(3) Im Bewilligungsbescheid ist zumindest Folgendes festzusetzen:

1.

die Dauer der Bewilligung;

2.

die Höhe und Art der zu leistenden Sicherstellung;

3.

die Bezeichnung, die Art und die Durchführung der Glücksspiele, die in Automatensalons betrieben werden dürfen;

4.

die Anzahl der zulässigen Glücksspielautomaten sowie die Frist für ihre Aufstellung;

5.

Maßnahmen zum Spielerschutz, der GeldwäschevorbeugungVorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und der Aufsicht;

6.

die Verpflichtung, die festgelegte Anzahl an Glücksspielautomaten innerhalb der festgesetzten Frist und entsprechend der erteilten Berechtigung ununterbrochen aufzustellen und in betriebsbereitem Zustand zu halten (Betriebspflicht);

7.

die Verpflichtung die in § 5 und § 6 genannten Anforderungen für die Dauer der Ausspielbewilligung zu erfüllen;

8.

die Verpflichtung zur Auflegung von Rahmenspielbedingungen, wobei diese jedenfalls im Internet zu veröffentlichen und auf Nachfrage den Spielern/Spielerinnen am Standort der Glücksspielautomaten kostenlos auszuhändigen sind;

9.

die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses gemäß § 23.

(4) Treten mehr als drei Bewilligungswerberinnen gleichzeitig auf, die die Voraussetzungen des § 5 und die sonstigen Voraussetzungen des § 6 erfüllen, so hat die Behörde abzuwägen, wer auf Grund ihrer Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel, sowie ihrer Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Vorbeugung der Geldwäsche- und KriminalitätsvorbeugungTerrorismusbekämpfung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen sie oder ihn treffenden Bestimmungen dieses Gesetzes, die beste Ausübung der Bewilligung erwarten lässt, und unter Beachtung der Vorschriften dieses Landesgesetzes über den Schutz der Spielteilnehmer/Spielteilnehmerinnen und über die Geldwäschevorbeugung die Bewilligung am raschesten und besten ausüben kann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten