§ 7 StGSG Inhalt des Bewilligungsbescheides

Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Ausspielbewilligung kann nur bei vollständiger Erfüllung der ordnungspolitischen Voraussetzungen des § 5 und der vollständigen Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des § 6 erteilt werden.Eine Ausspielbewilligung kann nur bei vollständiger Erfüllung der ordnungspolitischen Voraussetzungen des Paragraph 5 und der vollständigen Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 6, erteilt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Bewilligungsbescheid kann mit Auflagen und Bedingungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung der Bestimmungen über Spielerschutz, der Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen sowie der Aufsicht dient.
  3. (3)Absatz 3Im Bewilligungsbescheid ist zumindest Folgendes festzusetzen:
    1. 1.Ziffer einsdie Dauer der Bewilligung;
    2. 2.Ziffer 2die Höhe und Art der zu leistenden Sicherstellung;
    3. 3.Ziffer 3die Bezeichnung, die Art und die Durchführung der Glücksspiele, die in Automatensalons betrieben werden dürfen;
    4. 4.Ziffer 4die Anzahl der zulässigen Glücksspielautomaten sowie die Frist für ihre Aufstellung;
    5. 5.Ziffer 5Maßnahmen zum Spielerschutz, der Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen und der Aufsicht;
    6. 6.Ziffer 6die Verpflichtung, die festgelegte Anzahl an Glücksspielautomaten innerhalb der festgesetzten Frist und entsprechend der erteilten Berechtigung ununterbrochen aufzustellen und in betriebsbereitem Zustand zu halten (Betriebspflicht);
    7. 7.Ziffer 7die Verpflichtung, die in § 5 und § 6 genannten Anforderungen entsprechend der vorgelegten Konzepte und Nachweise für die Dauer der Ausspielbewilligung zu erfüllen;die Verpflichtung, die in Paragraph 5 und Paragraph 6, genannten Anforderungen entsprechend der vorgelegten Konzepte und Nachweise für die Dauer der Ausspielbewilligung zu erfüllen;
    8. 8.Ziffer 8die Verpflichtung zur Auflegung von Rahmenspielbedingungen, wobei diese jedenfalls im Internet zu veröffentlichen und auf Nachfrage den Spielern/Spielerinnen am Standort der Glücksspielautomaten kostenlos auszuhändigen sind;
    9. 9.Ziffer 9die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses gemäß § 23.die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses gemäß Paragraph 23,
  4. (4)Absatz 4Gibt es mehr als drei Bewilligungswerberinnen, die die Voraussetzungen des § 5 und die sonstigen Voraussetzungen des § 6 erfüllen, so hat die Behörde abzuwägen, welche von ihnen die beste Ausübung der Bewilligung insbesondere auf Grund ihrer Erfahrungen, Infrastrukturen und Eigenmittel, ihrer Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz und zur Vorbeugung gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erwarten lässt.Gibt es mehr als drei Bewilligungswerberinnen, die die Voraussetzungen des Paragraph 5 und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 6, erfüllen, so hat die Behörde abzuwägen, welche von ihnen die beste Ausübung der Bewilligung insbesondere auf Grund ihrer Erfahrungen, Infrastrukturen und Eigenmittel, ihrer Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz und zur Vorbeugung gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erwarten lässt.

(1) Eine Ausspielbewilligung kann nur bei vollständiger Erfüllung der ordnungspolitischen Voraussetzungen des § 5 und der vollständigen Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des § 6 erteilt werden.

(2) Der Bewilligungsbescheid kann mit Auflagen und Bedingungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung der Bestimmungen über Spielerschutz, der Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Aufsicht dient.

(3) Im Bewilligungsbescheid ist zumindest Folgendes festzusetzen:

1.

die Dauer der Bewilligung;

2.

die Höhe und Art der zu leistenden Sicherstellung;

3.

die Bezeichnung, die Art und die Durchführung der Glücksspiele, die in Automatensalons betrieben werden dürfen;

4.

die Anzahl der zulässigen Glücksspielautomaten sowie die Frist für ihre Aufstellung;

5.

Maßnahmen zum Spielerschutz, der Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und der Aufsicht;

6.

die Verpflichtung, die festgelegte Anzahl an Glücksspielautomaten innerhalb der festgesetzten Frist und entsprechend der erteilten Berechtigung ununterbrochen aufzustellen und in betriebsbereitem Zustand zu halten (Betriebspflicht);

7.

die Verpflichtung die in § 5 und § 6 genannten Anforderungen für die Dauer der Ausspielbewilligung zu erfüllen;

8.

die Verpflichtung zur Auflegung von Rahmenspielbedingungen, wobei diese jedenfalls im Internet zu veröffentlichen und auf Nachfrage den Spielern/Spielerinnen am Standort der Glücksspielautomaten kostenlos auszuhändigen sind;

9.

die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses gemäß § 23.

(4) Treten mehr als drei Bewilligungswerberinnen gleichzeitig auf, die die Voraussetzungen des § 5 und die sonstigen Voraussetzungen des § 6 erfüllen, so hat die Behörde abzuwägen, wer auf Grund ihrer Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel, sowie ihrer Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Vorbeugung der Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen sie oder ihn treffenden Bestimmungen dieses Gesetzes, die beste Ausübung der Bewilligung erwarten lässt, und unter Beachtung der Vorschriften dieses Landesgesetzes über den Schutz der Spielteilnehmer/Spielteilnehmerinnen und über die Geldwäschevorbeugung die Bewilligung am raschesten und besten ausüben kann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,

Stand vor dem 16.02.2026

In Kraft vom 03.08.2019 bis 16.02.2026
  1. (1)Absatz einsEine Ausspielbewilligung kann nur bei vollständiger Erfüllung der ordnungspolitischen Voraussetzungen des § 5 und der vollständigen Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des § 6 erteilt werden.Eine Ausspielbewilligung kann nur bei vollständiger Erfüllung der ordnungspolitischen Voraussetzungen des Paragraph 5 und der vollständigen Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 6, erteilt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Bewilligungsbescheid kann mit Auflagen und Bedingungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung der Bestimmungen über Spielerschutz, der Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen sowie der Aufsicht dient.
  3. (3)Absatz 3Im Bewilligungsbescheid ist zumindest Folgendes festzusetzen:
    1. 1.Ziffer einsdie Dauer der Bewilligung;
    2. 2.Ziffer 2die Höhe und Art der zu leistenden Sicherstellung;
    3. 3.Ziffer 3die Bezeichnung, die Art und die Durchführung der Glücksspiele, die in Automatensalons betrieben werden dürfen;
    4. 4.Ziffer 4die Anzahl der zulässigen Glücksspielautomaten sowie die Frist für ihre Aufstellung;
    5. 5.Ziffer 5Maßnahmen zum Spielerschutz, der Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen und der Aufsicht;
    6. 6.Ziffer 6die Verpflichtung, die festgelegte Anzahl an Glücksspielautomaten innerhalb der festgesetzten Frist und entsprechend der erteilten Berechtigung ununterbrochen aufzustellen und in betriebsbereitem Zustand zu halten (Betriebspflicht);
    7. 7.Ziffer 7die Verpflichtung, die in § 5 und § 6 genannten Anforderungen entsprechend der vorgelegten Konzepte und Nachweise für die Dauer der Ausspielbewilligung zu erfüllen;die Verpflichtung, die in Paragraph 5 und Paragraph 6, genannten Anforderungen entsprechend der vorgelegten Konzepte und Nachweise für die Dauer der Ausspielbewilligung zu erfüllen;
    8. 8.Ziffer 8die Verpflichtung zur Auflegung von Rahmenspielbedingungen, wobei diese jedenfalls im Internet zu veröffentlichen und auf Nachfrage den Spielern/Spielerinnen am Standort der Glücksspielautomaten kostenlos auszuhändigen sind;
    9. 9.Ziffer 9die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses gemäß § 23.die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses gemäß Paragraph 23,
  4. (4)Absatz 4Gibt es mehr als drei Bewilligungswerberinnen, die die Voraussetzungen des § 5 und die sonstigen Voraussetzungen des § 6 erfüllen, so hat die Behörde abzuwägen, welche von ihnen die beste Ausübung der Bewilligung insbesondere auf Grund ihrer Erfahrungen, Infrastrukturen und Eigenmittel, ihrer Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz und zur Vorbeugung gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erwarten lässt.Gibt es mehr als drei Bewilligungswerberinnen, die die Voraussetzungen des Paragraph 5 und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 6, erfüllen, so hat die Behörde abzuwägen, welche von ihnen die beste Ausübung der Bewilligung insbesondere auf Grund ihrer Erfahrungen, Infrastrukturen und Eigenmittel, ihrer Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz und zur Vorbeugung gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erwarten lässt.

(1) Eine Ausspielbewilligung kann nur bei vollständiger Erfüllung der ordnungspolitischen Voraussetzungen des § 5 und der vollständigen Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des § 6 erteilt werden.

(2) Der Bewilligungsbescheid kann mit Auflagen und Bedingungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung der Bestimmungen über Spielerschutz, der Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Aufsicht dient.

(3) Im Bewilligungsbescheid ist zumindest Folgendes festzusetzen:

1.

die Dauer der Bewilligung;

2.

die Höhe und Art der zu leistenden Sicherstellung;

3.

die Bezeichnung, die Art und die Durchführung der Glücksspiele, die in Automatensalons betrieben werden dürfen;

4.

die Anzahl der zulässigen Glücksspielautomaten sowie die Frist für ihre Aufstellung;

5.

Maßnahmen zum Spielerschutz, der Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und der Aufsicht;

6.

die Verpflichtung, die festgelegte Anzahl an Glücksspielautomaten innerhalb der festgesetzten Frist und entsprechend der erteilten Berechtigung ununterbrochen aufzustellen und in betriebsbereitem Zustand zu halten (Betriebspflicht);

7.

die Verpflichtung die in § 5 und § 6 genannten Anforderungen für die Dauer der Ausspielbewilligung zu erfüllen;

8.

die Verpflichtung zur Auflegung von Rahmenspielbedingungen, wobei diese jedenfalls im Internet zu veröffentlichen und auf Nachfrage den Spielern/Spielerinnen am Standort der Glücksspielautomaten kostenlos auszuhändigen sind;

9.

die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses gemäß § 23.

(4) Treten mehr als drei Bewilligungswerberinnen gleichzeitig auf, die die Voraussetzungen des § 5 und die sonstigen Voraussetzungen des § 6 erfüllen, so hat die Behörde abzuwägen, wer auf Grund ihrer Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel, sowie ihrer Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Vorbeugung der Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen sie oder ihn treffenden Bestimmungen dieses Gesetzes, die beste Ausübung der Bewilligung erwarten lässt, und unter Beachtung der Vorschriften dieses Landesgesetzes über den Schutz der Spielteilnehmer/Spielteilnehmerinnen und über die Geldwäschevorbeugung die Bewilligung am raschesten und besten ausüben kann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten