Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten im Bundesland Steiermark
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
(2) Das Verhältnis von einem Glücksspielautomaten pro 1.200 EinwohnerInnenAnm.: in der Steiermark darf insgesamt nicht überschritten werden. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich vonFassung LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31Fassung Landesgesetzblatt Nr. Oktober16 aus 2026, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung einer Bewilligung maßgeblich ist.
(1) Die Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten im Bundesland Steiermark
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
(2) Das Verhältnis von einem Glücksspielautomaten pro 1.200 EinwohnerInnenAnm.: in der Steiermark darf insgesamt nicht überschritten werden. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich vonFassung LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31Fassung Landesgesetzblatt Nr. Oktober16 aus 2026, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung einer Bewilligung maßgeblich ist.