§ 3 StGSG Allgemeines

Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten im Bundesland Steiermark
    1. 1.Ziffer einsbedarf einer Ausspielbewilligung (§§ 4 – 9),bedarf einer Ausspielbewilligung (Paragraphen 4, – 9),
    2. 2.Ziffer 2darf nur in Automatensalons erfolgen, deren Standorte für die Inhaberin der Ausspielbewilligung bewilligt sind (§§ 10 – 12), unddarf nur in Automatensalons erfolgen, deren Standorte für die Inhaberin der Ausspielbewilligung bewilligt sind (Paragraphen 10, – 12), und
    3. 3.Ziffer 3darf nur mit Glücksspielautomaten durchgeführt werden, die für die Inhaberin der Ausspielbewilligung bewilligt sind (§§ 13 – 14).darf nur mit Glücksspielautomaten durchgeführt werden, die für die Inhaberin der Ausspielbewilligung bewilligt sind (Paragraphen 13, – 14).
  2. (2)Absatz 2Das Verhältnis von einem Glücksspielautomaten pro 1.200 EinwohnerInnen der Steiermark darf insgesamt nicht überschritten werden. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung einer Bewilligung maßgeblich ist.

(1) Die Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten im Bundesland Steiermark

1.

bedarf einer Ausspielbewilligung (§§ 4 – 9),

2.

darf nur in Automatensalons erfolgen, die für die Inhaberin der Ausspielbewilligung bewilligt sind (§§ 10 – 12), und

3.

darf nur mit Glücksspielautomaten durchgeführt werden, die für die Inhaberin der Ausspielbewilligung bewilligt sind (§§ 13 – 14).

(2) Das Verhältnis von einem Glücksspielautomaten pro 1.200 EinwohnerInnenAnm.: in der Steiermark darf insgesamt nicht überschritten werden. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich vonFassung LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31Fassung Landesgesetzblatt Nr. Oktober16 aus 2026, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung einer Bewilligung maßgeblich ist.

Stand vor dem 16.02.2026

In Kraft vom 17.09.2014 bis 16.02.2026
  1. (1)Absatz einsDie Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten im Bundesland Steiermark
    1. 1.Ziffer einsbedarf einer Ausspielbewilligung (§§ 4 – 9),bedarf einer Ausspielbewilligung (Paragraphen 4, – 9),
    2. 2.Ziffer 2darf nur in Automatensalons erfolgen, deren Standorte für die Inhaberin der Ausspielbewilligung bewilligt sind (§§ 10 – 12), unddarf nur in Automatensalons erfolgen, deren Standorte für die Inhaberin der Ausspielbewilligung bewilligt sind (Paragraphen 10, – 12), und
    3. 3.Ziffer 3darf nur mit Glücksspielautomaten durchgeführt werden, die für die Inhaberin der Ausspielbewilligung bewilligt sind (§§ 13 – 14).darf nur mit Glücksspielautomaten durchgeführt werden, die für die Inhaberin der Ausspielbewilligung bewilligt sind (Paragraphen 13, – 14).
  2. (2)Absatz 2Das Verhältnis von einem Glücksspielautomaten pro 1.200 EinwohnerInnen der Steiermark darf insgesamt nicht überschritten werden. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung einer Bewilligung maßgeblich ist.

(1) Die Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten im Bundesland Steiermark

1.

bedarf einer Ausspielbewilligung (§§ 4 – 9),

2.

darf nur in Automatensalons erfolgen, die für die Inhaberin der Ausspielbewilligung bewilligt sind (§§ 10 – 12), und

3.

darf nur mit Glücksspielautomaten durchgeführt werden, die für die Inhaberin der Ausspielbewilligung bewilligt sind (§§ 13 – 14).

(2) Das Verhältnis von einem Glücksspielautomaten pro 1.200 EinwohnerInnenAnm.: in der Steiermark darf insgesamt nicht überschritten werden. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich vonFassung LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31Fassung Landesgesetzblatt Nr. Oktober16 aus 2026, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung einer Bewilligung maßgeblich ist.

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