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(1) Die Bewilligungsinhaberin hatAnm.: in jedem Automatensalon ein Warnsystem mit abgestuften Maßnahmen einzurichten, die von der Information der Spieler/Spielerinnen bis zu deren Sperre reichen, abhängig von der Teilnahme am Spiel mit den von der Bewilligungsinhaberin aufgestellten und betriebenen Glücksspielautomaten.
(2) Die Bewilligungsinhaberin hat in jedem Automatensalon Informationsmaterial über Risiken übermäßigen Spielens und Informationen zu Angeboten und Kontaktdaten von qualifizierten Beratungsstellen sichtbar auszulegen.
(3) Entsteht bei einem Besucher/einer Besucherin die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität seiner/ihrer Teilnahme am Spiel für den ZeitraumFassung LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in welchem er/sie mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat die Bewilligungsinhaberin sicherzustellen, dass wie folgt vorzugehen ist:
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(4) Eine über die Einholung der unabhängigen Bonitätsauskünfte, das Beratungsgespräch oder die Befragung des Spielteilnehmers/der Spielteilnehmerin hinausgehende Überprüfungs- und Nachforschungspflicht besteht nicht.
(5) Verletzt die Bewilligungsinhaberin die nach AbsFassung Landesgesetzblatt Nr. 3 Z. 1 und 2 vorgeschriebenen Pflichten und beeinträchtigt der Spielteilnehmer/die Spielteilnehmerin durch die deshalb unveränderte Teilnahme am Spiel sein/ihr konkretes Existenzminimum16 aus 2026, haftet die Bewilligungsinhaberin für die dadurch während der unveränderten Teilnahme am Spiel eintretenden Verluste.
(1) Die Bewilligungsinhaberin hatAnm.: in jedem Automatensalon ein Warnsystem mit abgestuften Maßnahmen einzurichten, die von der Information der Spieler/Spielerinnen bis zu deren Sperre reichen, abhängig von der Teilnahme am Spiel mit den von der Bewilligungsinhaberin aufgestellten und betriebenen Glücksspielautomaten.
(2) Die Bewilligungsinhaberin hat in jedem Automatensalon Informationsmaterial über Risiken übermäßigen Spielens und Informationen zu Angeboten und Kontaktdaten von qualifizierten Beratungsstellen sichtbar auszulegen.
(3) Entsteht bei einem Besucher/einer Besucherin die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität seiner/ihrer Teilnahme am Spiel für den ZeitraumFassung LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in welchem er/sie mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat die Bewilligungsinhaberin sicherzustellen, dass wie folgt vorzugehen ist:
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(4) Eine über die Einholung der unabhängigen Bonitätsauskünfte, das Beratungsgespräch oder die Befragung des Spielteilnehmers/der Spielteilnehmerin hinausgehende Überprüfungs- und Nachforschungspflicht besteht nicht.
(5) Verletzt die Bewilligungsinhaberin die nach AbsFassung Landesgesetzblatt Nr. 3 Z. 1 und 2 vorgeschriebenen Pflichten und beeinträchtigt der Spielteilnehmer/die Spielteilnehmerin durch die deshalb unveränderte Teilnahme am Spiel sein/ihr konkretes Existenzminimum16 aus 2026, haftet die Bewilligungsinhaberin für die dadurch während der unveränderten Teilnahme am Spiel eintretenden Verluste.