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(1) Die Aufstellung undAnm.: in der Betrieb von GlücksspielautomatenFassung LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in Automatensalons bedarf einer Bewilligungder Fassung Landesgesetzblatt Nr. Diese Bewilligung darf nur einer Bewilligungsinhaberin erteilt werden.16 aus 2026,
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(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
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(4) Die Bewilligung zur Aufstellung und zum Betrieb eines Glücksspielautomaten einschließlich seiner Spielprogramme und Spielinhalte ist zu erteilen, wenn
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(5) Glücksspielautomaten müssen während der gesamten Bewilligungsdauer folgende Anforderungen erfüllen:
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(6) Die Bewilligungsinhaberin hat nach der Erteilung der Bewilligung die Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 5 der Behörde nachzuweisen und dafür zu sorgen, dass diese während der gesamten Bewilligungsdauer eingehalten werden. Dazu hat die Bewilligungsinhaberin binnen einer Frist von sechs Wochen nach Erteilung der Bewilligung der Bewilligungsbehörde für jeden bewilligten Glücksspielautomaten Folgendes vorzulegen:
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(7) Erfolgt die Übermittlung der Unterlagen gemäß Abs. 6 nicht innerhalb der in Abs. 6 genannten Frist, tritt die Bewilligung des betreffenden Glücksspielautomaten von Gesetzes wegen außer Kraft.
(8) Eine Abschrift jedes Bewilligungsbescheides ist der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, auch der Landespolizeidirektion zu übermitteln.
(1) Die Aufstellung undAnm.: in der Betrieb von GlücksspielautomatenFassung LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in Automatensalons bedarf einer Bewilligungder Fassung Landesgesetzblatt Nr. Diese Bewilligung darf nur einer Bewilligungsinhaberin erteilt werden.16 aus 2026,
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(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
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(4) Die Bewilligung zur Aufstellung und zum Betrieb eines Glücksspielautomaten einschließlich seiner Spielprogramme und Spielinhalte ist zu erteilen, wenn
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(5) Glücksspielautomaten müssen während der gesamten Bewilligungsdauer folgende Anforderungen erfüllen:
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(6) Die Bewilligungsinhaberin hat nach der Erteilung der Bewilligung die Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 5 der Behörde nachzuweisen und dafür zu sorgen, dass diese während der gesamten Bewilligungsdauer eingehalten werden. Dazu hat die Bewilligungsinhaberin binnen einer Frist von sechs Wochen nach Erteilung der Bewilligung der Bewilligungsbehörde für jeden bewilligten Glücksspielautomaten Folgendes vorzulegen:
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(7) Erfolgt die Übermittlung der Unterlagen gemäß Abs. 6 nicht innerhalb der in Abs. 6 genannten Frist, tritt die Bewilligung des betreffenden Glücksspielautomaten von Gesetzes wegen außer Kraft.
(8) Eine Abschrift jedes Bewilligungsbescheides ist der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, auch der Landespolizeidirektion zu übermitteln.