§ 5 StGSG Ordnungspolitische Voraussetzungen für die Erteilung der Ausspielbewilligung

Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2026 bis 31.12.9999

Eine Ausspielbewilligung darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden,

1.

die keine Gesellschafter/Gesellschafterinnen hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden;

2.

deren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in einem den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellten Staat liegt;

3.

die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Gesetz und den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes bei der Abwicklung des Betriebs von Glücksspielautomaten erlaubt;

4.

die über ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens 8000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten verfügt, deren rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Weise nachgewiesen wird und auch eine Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20% des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals nachgewiesen wird;

5.

die über zumindest einen/eine zur Vertretung nach außen befugten/befugte Geschäftsleiter/Geschäftsleiterin verfügt, der/die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet ist, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügt und gegen den/die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;

5a.

die eine Geldwäschebeauftragte/einen Geldwäschebeauftragten bestellt hat;

6.

die keine Eigentümer- oder Konzernstruktur aufweist, die eine wirksame Aufsicht behindert;

7.

die ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen/der Bundesministerin für Finanzen für einen Staatskommissär/eine Staatskommissärin und dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin mit Kontrollrechten im Sinn des § 76 Bankwesengesetz vorsieht.

  1. 1.Ziffer einsdie keine Gesellschafter/Gesellschafterinnen hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden;
  2. 2.Ziffer 2deren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in einem den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellten Staat liegt;
  3. 3.Ziffer 3die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Gesetz und den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes bei der Abwicklung des Betriebs von Glücksspielautomaten erlaubt;
  4. 4.Ziffer 4die über ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens 8000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten verfügt, deren rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Weise nachgewiesen wird und auch eine Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20% des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals nachgewiesen wird;
  5. 5.Ziffer 5die über zumindest einen/eine zur Vertretung nach außen befugten/befugte Geschäftsleiter/Geschäftsleiterin verfügt,
    1. a)Litera agegen den/die kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Gewerbeordnung 1994 vorliegt und über dessen/deren Vermögen kein Konkurs eröffnet wurde;gegen den/die kein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Gewerbeordnung 1994 vorliegt und über dessen/deren Vermögen kein Konkurs eröffnet wurde;
    2. b)Litera bder/die über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügt und über den/die keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen für den Betrieb der Ausspielbewilligung erforderlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit ergeben;
    3. c)Litera cder/die auf Grund der Vorbildung fachlich geeignet ist und die für den Betrieb der Ausspielbewilligung erforderlichen Erfahrungen hat. Die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters/einer Geschäftsleiterin setzt voraus, dass dieser/diese in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse im Betrieb von Automatensalons sowie Leitungserfahrung hat;
    4. d)Litera dder/die, wenn er/sie nicht Staatsbürger/Staatsbürgerin ist, von dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er/sie besitzt, eine Bestätigung der Glücksspielaufsicht des Heimatlandes vorlegt, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen;
    5. e)Litera eder/die ausreichend Zeit für die Erfüllung der Aufgaben hat; dabei hat ein Geschäftsleiter/eine Geschäftsleiterin im Falle der Ausübung mehrerer Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied eines Aufsichtsrates die Umstände im Einzelfall und die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte zu berücksichtigen;
    6. f)Litera fder/die den Mittelpunkt seiner/ihrer Lebensinteressen in Österreich hat und die deutsche Sprache beherrscht;
  6. 5a.Ziffer 5 adie eine Geldwäschebeauftragte/einen Geldwäschebeauftragten bestellt hat;
  7. 6.Ziffer 6die keine Eigentümer- oder Konzernstruktur aufweist, die eine wirksame Aufsicht behindert;
  8. 7.Ziffer 7die ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen/der Bundesministerin für Finanzen für einen Staatskommissär/eine Staatskommissärin und dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin mit Kontrollrechten im Sinn des § 76 Bankwesengesetz vorsieht.die ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen/der Bundesministerin für Finanzen für einen Staatskommissär/eine Staatskommissärin und dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin mit Kontrollrechten im Sinn des Paragraph 76, Bankwesengesetz vorsieht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,

Stand vor dem 16.02.2026

In Kraft vom 03.08.2019 bis 16.02.2026

Eine Ausspielbewilligung darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden,

1.

die keine Gesellschafter/Gesellschafterinnen hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden;

2.

deren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in einem den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellten Staat liegt;

3.

die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Gesetz und den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes bei der Abwicklung des Betriebs von Glücksspielautomaten erlaubt;

4.

die über ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens 8000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten verfügt, deren rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Weise nachgewiesen wird und auch eine Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20% des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals nachgewiesen wird;

5.

die über zumindest einen/eine zur Vertretung nach außen befugten/befugte Geschäftsleiter/Geschäftsleiterin verfügt, der/die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet ist, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügt und gegen den/die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;

5a.

die eine Geldwäschebeauftragte/einen Geldwäschebeauftragten bestellt hat;

6.

die keine Eigentümer- oder Konzernstruktur aufweist, die eine wirksame Aufsicht behindert;

7.

die ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen/der Bundesministerin für Finanzen für einen Staatskommissär/eine Staatskommissärin und dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin mit Kontrollrechten im Sinn des § 76 Bankwesengesetz vorsieht.

  1. 1.Ziffer einsdie keine Gesellschafter/Gesellschafterinnen hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden;
  2. 2.Ziffer 2deren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in einem den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellten Staat liegt;
  3. 3.Ziffer 3die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Gesetz und den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes bei der Abwicklung des Betriebs von Glücksspielautomaten erlaubt;
  4. 4.Ziffer 4die über ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens 8000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten verfügt, deren rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Weise nachgewiesen wird und auch eine Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20% des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals nachgewiesen wird;
  5. 5.Ziffer 5die über zumindest einen/eine zur Vertretung nach außen befugten/befugte Geschäftsleiter/Geschäftsleiterin verfügt,
    1. a)Litera agegen den/die kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Gewerbeordnung 1994 vorliegt und über dessen/deren Vermögen kein Konkurs eröffnet wurde;gegen den/die kein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Gewerbeordnung 1994 vorliegt und über dessen/deren Vermögen kein Konkurs eröffnet wurde;
    2. b)Litera bder/die über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügt und über den/die keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen für den Betrieb der Ausspielbewilligung erforderlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit ergeben;
    3. c)Litera cder/die auf Grund der Vorbildung fachlich geeignet ist und die für den Betrieb der Ausspielbewilligung erforderlichen Erfahrungen hat. Die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters/einer Geschäftsleiterin setzt voraus, dass dieser/diese in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse im Betrieb von Automatensalons sowie Leitungserfahrung hat;
    4. d)Litera dder/die, wenn er/sie nicht Staatsbürger/Staatsbürgerin ist, von dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er/sie besitzt, eine Bestätigung der Glücksspielaufsicht des Heimatlandes vorlegt, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen;
    5. e)Litera eder/die ausreichend Zeit für die Erfüllung der Aufgaben hat; dabei hat ein Geschäftsleiter/eine Geschäftsleiterin im Falle der Ausübung mehrerer Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied eines Aufsichtsrates die Umstände im Einzelfall und die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte zu berücksichtigen;
    6. f)Litera fder/die den Mittelpunkt seiner/ihrer Lebensinteressen in Österreich hat und die deutsche Sprache beherrscht;
  6. 5a.Ziffer 5 adie eine Geldwäschebeauftragte/einen Geldwäschebeauftragten bestellt hat;
  7. 6.Ziffer 6die keine Eigentümer- oder Konzernstruktur aufweist, die eine wirksame Aufsicht behindert;
  8. 7.Ziffer 7die ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen/der Bundesministerin für Finanzen für einen Staatskommissär/eine Staatskommissärin und dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin mit Kontrollrechten im Sinn des § 76 Bankwesengesetz vorsieht.die ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen/der Bundesministerin für Finanzen für einen Staatskommissär/eine Staatskommissärin und dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin mit Kontrollrechten im Sinn des Paragraph 76, Bankwesengesetz vorsieht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,

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