§ 72b NÖ GO 1973 Haushaltskonsolidierungskonzept

NÖ Gemeindeordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeinde hat zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Besorgung ihrer Aufgaben ein Haushaltskonsolidierungskonzept zu erstellen, wenn

1.

innerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Finanzplanung (§ 72a) die allgemeine Haushaltsrücklage aufgebraucht wird und die gemäß § 79 gesetzlich maximal ausnutzbare Kontoüberziehung nicht ausreicht, um die fristgerechte Auszahlung von Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde sicherzustellen oder

2.

wenn das Haushaltspotenzial innerhalb des Zeitraumes des mittelfristigen Finanzplanes laufend negativ ist.

(2) Im Haushaltskonsolidierungskonzept, das den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung zu umfassen hat, hat die Gemeinde die Maßnahmen zur Verbesserung des Haushaltspotenzials festzulegen. Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist zumindest jährlich der Entwicklung anzupassen.

(3) Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist vom Gemeinderat zu beschließen, bei der Erstellung des nächstfolgenden Voranschlages zu berücksichtigen und der Aufsichtsbehörde spätestens mit diesem Voranschlag vorzulegen.

  1. (1)Absatz einsDie Gemeinde hat zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Besorgung ihrer Aufgaben ein Haushaltskonsolidierungskonzept zu erstellen, wenn
    1. 1.Ziffer einsinnerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Finanzplanung (§ 72a) die allgemeine Haushaltsrücklage aufgebraucht wird und die gemäß § 79 gesetzlich maximal ausnutzbare Kontoüberziehung nicht ausreicht, um die fristgerechte Auszahlung von Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde sicherzustellen, oderinnerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Finanzplanung (Paragraph 72 a,) die allgemeine Haushaltsrücklage aufgebraucht wird und die gemäß Paragraph 79, gesetzlich maximal ausnutzbare Kontoüberziehung nicht ausreicht, um die fristgerechte Auszahlung von Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde sicherzustellen, oder
    2. 2.Ziffer 2das jährliche Haushaltspotenzial der letzten beiden Rechnungsabschlüsse negativ war, im Voranschlag wiederum ein negatives jährliches Haushaltspotenzial ausgewiesen ist und innerhalb des Zeitraumes der bevorstehenden zwei Jahre negativ ist.
  2. (2)Absatz 2Das Haushaltskonsolidierungskonzept hat zumindest den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung zu umfassen. Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass zumindest die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen erfüllt werden können und Maßnahmen zur Verbesserung der finanziellen Lage festzulegen. Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist, so weit die Voraussetzungen des Abs. 1 weiterhin gegeben sind, zumindest jährlich der Entwicklung anzupassen.Das Haushaltskonsolidierungskonzept hat zumindest den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung zu umfassen. Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass zumindest die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen erfüllt werden können und Maßnahmen zur Verbesserung der finanziellen Lage festzulegen. Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist, so weit die Voraussetzungen des Absatz eins, weiterhin gegeben sind, zumindest jährlich der Entwicklung anzupassen.
  3. (3)Absatz 3Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist vom Gemeinderat zu beschließen, spätestens bei der Erstellung des nächstfolgenden Voranschlages zu berücksichtigen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4Das Haushaltskonsolidierungskonzept hat jedenfalls folgende Punkte zu berücksichtigen:
    1. a)Litera aPflichtausgaben aufgegliedert in gesetzlich und vertraglich verpflichtende Ausgaben,
    2. b)Litera bErmessensausgaben der Gemeinden,
    3. c)Litera cPersonalkosten,
    4. d)Litera dgemeindeeigene Betriebe und
    5. e)Litera edie Finanzkraft der Gemeinde (Abs. 5).die Finanzkraft der Gemeinde (Absatz 5,).
  5. (5)Absatz 5Finanzkraftwirksam sind Erträge des Gemeindeanteils an der Tourismusabgabe und der ausschließlichen Gemeindeabgaben gemäß § 16 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 - FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023 in der Fassung BGBl. I Nr. 128/2024 (ausgenommen: Nebenansprüche gemäß § 3 Abs. 2 lit. b) bis d) der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern sowie Verwaltungsabgaben), sowie die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (ohne Spielbankenabgabe).Finanzkraftwirksam sind Erträge des Gemeindeanteils an der Tourismusabgabe und der ausschließlichen Gemeindeabgaben gemäß Paragraph 16, Absatz 2, des Finanzausgleichsgesetzes 2024 - FAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2024, (ausgenommen: Nebenansprüche gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Litera b,) bis d) der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern sowie Verwaltungsabgaben), sowie die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (ohne Spielbankenabgabe).

Stand vor dem 26.01.2026

In Kraft vom 16.02.2021 bis 26.01.2026
(1) Die Gemeinde hat zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Besorgung ihrer Aufgaben ein Haushaltskonsolidierungskonzept zu erstellen, wenn

1.

innerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Finanzplanung (§ 72a) die allgemeine Haushaltsrücklage aufgebraucht wird und die gemäß § 79 gesetzlich maximal ausnutzbare Kontoüberziehung nicht ausreicht, um die fristgerechte Auszahlung von Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde sicherzustellen oder

2.

wenn das Haushaltspotenzial innerhalb des Zeitraumes des mittelfristigen Finanzplanes laufend negativ ist.

(2) Im Haushaltskonsolidierungskonzept, das den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung zu umfassen hat, hat die Gemeinde die Maßnahmen zur Verbesserung des Haushaltspotenzials festzulegen. Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist zumindest jährlich der Entwicklung anzupassen.

(3) Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist vom Gemeinderat zu beschließen, bei der Erstellung des nächstfolgenden Voranschlages zu berücksichtigen und der Aufsichtsbehörde spätestens mit diesem Voranschlag vorzulegen.

  1. (1)Absatz einsDie Gemeinde hat zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Besorgung ihrer Aufgaben ein Haushaltskonsolidierungskonzept zu erstellen, wenn
    1. 1.Ziffer einsinnerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Finanzplanung (§ 72a) die allgemeine Haushaltsrücklage aufgebraucht wird und die gemäß § 79 gesetzlich maximal ausnutzbare Kontoüberziehung nicht ausreicht, um die fristgerechte Auszahlung von Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde sicherzustellen, oderinnerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Finanzplanung (Paragraph 72 a,) die allgemeine Haushaltsrücklage aufgebraucht wird und die gemäß Paragraph 79, gesetzlich maximal ausnutzbare Kontoüberziehung nicht ausreicht, um die fristgerechte Auszahlung von Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde sicherzustellen, oder
    2. 2.Ziffer 2das jährliche Haushaltspotenzial der letzten beiden Rechnungsabschlüsse negativ war, im Voranschlag wiederum ein negatives jährliches Haushaltspotenzial ausgewiesen ist und innerhalb des Zeitraumes der bevorstehenden zwei Jahre negativ ist.
  2. (2)Absatz 2Das Haushaltskonsolidierungskonzept hat zumindest den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung zu umfassen. Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass zumindest die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen erfüllt werden können und Maßnahmen zur Verbesserung der finanziellen Lage festzulegen. Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist, so weit die Voraussetzungen des Abs. 1 weiterhin gegeben sind, zumindest jährlich der Entwicklung anzupassen.Das Haushaltskonsolidierungskonzept hat zumindest den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung zu umfassen. Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass zumindest die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen erfüllt werden können und Maßnahmen zur Verbesserung der finanziellen Lage festzulegen. Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist, so weit die Voraussetzungen des Absatz eins, weiterhin gegeben sind, zumindest jährlich der Entwicklung anzupassen.
  3. (3)Absatz 3Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist vom Gemeinderat zu beschließen, spätestens bei der Erstellung des nächstfolgenden Voranschlages zu berücksichtigen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4Das Haushaltskonsolidierungskonzept hat jedenfalls folgende Punkte zu berücksichtigen:
    1. a)Litera aPflichtausgaben aufgegliedert in gesetzlich und vertraglich verpflichtende Ausgaben,
    2. b)Litera bErmessensausgaben der Gemeinden,
    3. c)Litera cPersonalkosten,
    4. d)Litera dgemeindeeigene Betriebe und
    5. e)Litera edie Finanzkraft der Gemeinde (Abs. 5).die Finanzkraft der Gemeinde (Absatz 5,).
  5. (5)Absatz 5Finanzkraftwirksam sind Erträge des Gemeindeanteils an der Tourismusabgabe und der ausschließlichen Gemeindeabgaben gemäß § 16 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 - FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023 in der Fassung BGBl. I Nr. 128/2024 (ausgenommen: Nebenansprüche gemäß § 3 Abs. 2 lit. b) bis d) der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern sowie Verwaltungsabgaben), sowie die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (ohne Spielbankenabgabe).Finanzkraftwirksam sind Erträge des Gemeindeanteils an der Tourismusabgabe und der ausschließlichen Gemeindeabgaben gemäß Paragraph 16, Absatz 2, des Finanzausgleichsgesetzes 2024 - FAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2024, (ausgenommen: Nebenansprüche gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Litera b,) bis d) der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern sowie Verwaltungsabgaben), sowie die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (ohne Spielbankenabgabe).

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