§ 72a NÖ GO 1973

NÖ GO 1973 - NÖ Gemeindeordnung 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Der Gemeinderat hat einen mittelfristigen Finanzplan für einen Zeitraum von fünf Haushaltsjahren zu erstellen. Bei der Beschlußfassung über den Voranschlag hat sich die Gemeinde an den Vorgaben des mittelfristigen Finanzplanes zu orientieren. Das erste Haushaltsjahr des mittelfristigen Finanzplanes fällt mit dem ersten Haushaltsjahr zusammen, für das jeweils der Voranschlag erstellt wird.

(2) Die Arten der finanziellen Ziele, die der mittelfristige Finanzplan zu enthalten hat, die Haftungsobergrenze der Gemeinden sowie die Risikovorsorge für Haftungen einer Gemeinde werden durch Verordnung der Landesregierung entsprechend der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 (Art. 14 ÖStP 2012, BGBl. I Nr. 30/2013 idF BGBl I Nr. 45/2013) geregelt.

(3) Der mittelfristige Finanzplan ist zumindest jährlich der Entwicklung anzupassen und um ein weiteres Haushaltsjahr fortzuführen.

(4) Die Führung des Gemeindehaushaltes hat nach dem Voranschlag zu erfolgen. Dieser ist für jedes Haushaltsjahr so rechtzeitig zu erstellen und zu beschließen, daß er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann.

(5) Das Haushaltsjahr der Gemeinde fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

(6) In den Voranschlag sind:

-

im Ergebnisvoranschlag sämtliche zu erwartende Erträge und Aufwendungen des folgenden Haushaltsjahres;

-

im Finanzierungsvoranschlag sämtliche zu erwartende Einzahlungen und Auszahlungen des folgenden Haushaltsjahres einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten;

voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) aufzunehmen.

(7) Der Voranschlag gliedert sich in einen Ergebnis- und einen Finanzierungsvoranschlag. Der Ergebnis- und der Finanzierungsvoranschlag sind so zu erstellen, daß die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen der Gemeinde erfüllt werden können und durch die zu erwartenden Mittelaufbringungen die zu erwartenden Mittelverwendungen ohne investitionsabhängige Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen bestritten werden können.

(8) Der Gemeinderat kann durch einen Voranschlagsvermerk bestimmen, daß bei Mittelverwendungen, zwischen denen ein sachlicher und ein verwaltungsmäßiger Zusammenhang besteht, zur besseren wirtschaftlichen Verwendung der Mittel Einsparungen ohne besondere Beschlußfassung zum Ausgleich der Mehrerfordernisse bei anderen Mittelverwendungen herangezogen werden dürfen (einseitige oder gegenseitige Deckungsfähigkeit).

(9) Vorhaben, die als Einzelnachweis im Investitionsnachweis auszuweisen sind, dürfen erst dann begonnen werden, wenn der Eingang der hiefür vorgesehenen Mittelaufbringungen gesichert ist, sowie alle erforderlichen aufsichtsbehördlichen Genehmigungen nach § 90 vorliegen oder das Vorhaben und dessen Folgekosten im mittelfristigen Finanzplan dargestellt werden können.

In Kraft seit 16.02.2021 bis 31.12.9999
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