§ 72a NÖ GO 1973 (NÖ Gemeindeordnung 1973), Mittelfristiger Finanzplan, Voranschlag, Haftungsobergrenze und Risikovorsorge für Haftungen - JUSLINE Österreich
§ 72a NÖ GO 1973 Mittelfristiger Finanzplan, Voranschlag, Haftungsobergrenze und Risikovorsorge für Haftungen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.02.2026
(1)Absatz einsDer Gemeinderat hat einen mittelfristigen Finanzplan für einen Zeitraum von fünf Finanzjahren zu erstellen. Bei der Beschlußfassung über den Voranschlag hat sich die Gemeinde an den Vorgaben des mittelfristigen Finanzplanes zu orientieren. Das erste Finanzjahr des mittelfristigen Finanzplanes fällt mit dem ersten Finanzjahr zusammen, für das jeweils der Voranschlag erstellt wird.
(2)Absatz 2Die Arten der finanziellen Ziele, die der mittelfristige Finanzplan zu enthalten hat, die Haftungsobergrenze der Gemeinden sowie die Risikovorsorge für Haftungen einer Gemeinde werden durch Verordnung der Landesregierung entsprechend der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 (Art. 14 ÖStP 2012, BGBl. I Nr. 30/2013 idF BGBl I Nr. 45/2013) geregelt.Die Arten der finanziellen Ziele, die der mittelfristige Finanzplan zu enthalten hat, die Haftungsobergrenze der Gemeinden sowie die Risikovorsorge für Haftungen einer Gemeinde werden durch Verordnung der Landesregierung entsprechend der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 (Artikel 14, ÖStP 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2013,) geregelt.
(3)Absatz 3Der mittelfristige Finanzplan ist zumindest jährlich der Entwicklung anzupassen und um ein weiteres Finanzjahr fortzuführen.
(4)Absatz 4Die Führung des Gemeindehaushaltes hat nach dem Voranschlag zu erfolgen. Dieser ist für jedes Finanzjahr so rechtzeitig zu erstellen und zu beschließen, daß er mit Beginn des Finanzjahres in Wirksamkeit treten kann.
(5)Absatz 5Das Finanzjahr der Gemeinde fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
(6)Absatz 6In den Voranschlag sind:
-Strichaufzählungim Ergebnisvoranschlag sämtliche zu erwartende Erträge und Aufwendungen des folgenden Finanzjahres;
-Strichaufzählungim Finanzierungsvoranschlag sämtliche zu erwartende Einzahlungen und Auszahlungen des folgenden Finanzjahres einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten;
voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) aufzunehmen.
(7)Absatz 7Der Voranschlag gliedert sich in einen Ergebnis- und einen Finanzierungsvoranschlag. Der Ergebnis- und der Finanzierungsvoranschlag sind so zu erstellen, daß die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen der Gemeinde erfüllt werden können und durch die zu erwartenden Mittelaufbringungen die zu erwartenden Mittelverwendungen ohne investitionsabhängige Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen bestritten werden können.
(8)Absatz 8Der Gemeinderat kann durch einen Voranschlagsvermerk bestimmen, daß bei Mittelverwendungen, zwischen denen ein sachlicher und ein verwaltungsmäßiger Zusammenhang besteht, zur besseren wirtschaftlichen Verwendung der Mittel Einsparungen ohne besondere Beschlußfassung zum Ausgleich der Mehrerfordernisse bei anderen Mittelverwendungen herangezogen werden dürfen (einseitige oder gegenseitige Deckungsfähigkeit).
(9)Absatz 9Vorhaben, die als Einzelnachweis im Investitionsnachweis auszuweisen sind, dürfen erst dann begonnen werden, wenn der Eingang der hiefür vorgesehenen Mittelaufbringungen gesichert ist, sowie alle erforderlichen aufsichtsbehördlichen Genehmigungen nach § 90 vorliegen oder das Vorhaben und dessen Folgekosten im mittelfristigen Finanzplan dargestellt werden können.Vorhaben, die als Einzelnachweis im Investitionsnachweis auszuweisen sind, dürfen erst dann begonnen werden, wenn der Eingang der hiefür vorgesehenen Mittelaufbringungen gesichert ist, sowie alle erforderlichen aufsichtsbehördlichen Genehmigungen nach Paragraph 90, vorliegen oder das Vorhaben und dessen Folgekosten im mittelfristigen Finanzplan dargestellt werden können.
In Kraft seit 27.01.2026 bis 31.12.9999
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