Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.02.2026
(1)Absatz einsFremdfinanzierungen zum Zwecke einer Veranlagung sind nicht zulässig. Ausgenommen ist die Aufnahme eines Darlehens zum Zwecke der Errichtung oder Erweiterung einer wirtschaftlichen Unternehmung oder der Beteiligung an einer solchen.
(2)Absatz 2Fremdwährungsfinanzierungen sind unzulässig.
(3)Absatz 3Die maximale Laufzeit der Finanzierung einer Investition hat sich an der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu orientieren, darf jedoch
a)Litera a25 Jahre,
b)Litera bbei Gebäuden, inklusive des allfällig zugehörigen Grundstücks 40 Jahre,
ab Inbetriebnahme nicht übersteigen.
(4)Absatz 4(entfällt)
(5)Absatz 5(entfällt)
(6)Absatz 6(entfällt)
In Kraft seit 27.01.2026 bis 31.12.9999
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