§ 69d NÖ GO 1973 Finanzierungen

NÖ Gemeindeordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Fremdfinanzierungen zum Zwecke einer Veranlagung sind nicht zulässig. Ausgenommen ist die Aufnahme eines Darlehens zum Zwecke der Errichtung oder Erweiterung einer wirtschaftlichen Unternehmung oder der Beteiligung an einer solchen.

(2) Fremdwährungsfinanzierungen sind unzulässig.

(3) Die maximale Laufzeit der Finanzierung einer Investition hat sich an der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu orientieren, darf jedoch 25 Jahre, bei Gebäuden 40 Jahre, ab Inbetriebnahme nicht übersteigen.

(4) (entfällt)

(5) (entfällt)

(6) (entfällt)

  1. (1)Absatz einsFremdfinanzierungen zum Zwecke einer Veranlagung sind nicht zulässig. Ausgenommen ist die Aufnahme eines Darlehens zum Zwecke der Errichtung oder Erweiterung einer wirtschaftlichen Unternehmung oder der Beteiligung an einer solchen.
  2. (2)Absatz 2Fremdwährungsfinanzierungen sind unzulässig.
  3. (3)Absatz 3Die maximale Laufzeit der Finanzierung einer Investition hat sich an der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu orientieren, darf jedoch
    1. a)Litera a25 Jahre,
    2. b)Litera bbei Gebäuden, inklusive des allfällig zugehörigen Grundstücks 40 Jahre,
    ab Inbetriebnahme nicht übersteigen.
  4. (4)Absatz 4(entfällt)
  5. (5)Absatz 5(entfällt)
  6. (6)Absatz 6(entfällt)

Stand vor dem 26.01.2026

In Kraft vom 31.01.2019 bis 26.01.2026
(1) Fremdfinanzierungen zum Zwecke einer Veranlagung sind nicht zulässig. Ausgenommen ist die Aufnahme eines Darlehens zum Zwecke der Errichtung oder Erweiterung einer wirtschaftlichen Unternehmung oder der Beteiligung an einer solchen.

(2) Fremdwährungsfinanzierungen sind unzulässig.

(3) Die maximale Laufzeit der Finanzierung einer Investition hat sich an der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu orientieren, darf jedoch 25 Jahre, bei Gebäuden 40 Jahre, ab Inbetriebnahme nicht übersteigen.

(4) (entfällt)

(5) (entfällt)

(6) (entfällt)

  1. (1)Absatz einsFremdfinanzierungen zum Zwecke einer Veranlagung sind nicht zulässig. Ausgenommen ist die Aufnahme eines Darlehens zum Zwecke der Errichtung oder Erweiterung einer wirtschaftlichen Unternehmung oder der Beteiligung an einer solchen.
  2. (2)Absatz 2Fremdwährungsfinanzierungen sind unzulässig.
  3. (3)Absatz 3Die maximale Laufzeit der Finanzierung einer Investition hat sich an der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu orientieren, darf jedoch
    1. a)Litera a25 Jahre,
    2. b)Litera bbei Gebäuden, inklusive des allfällig zugehörigen Grundstücks 40 Jahre,
    ab Inbetriebnahme nicht übersteigen.
  4. (4)Absatz 4(entfällt)
  5. (5)Absatz 5(entfällt)
  6. (6)Absatz 6(entfällt)

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