§ 71 NÖ GO 1973 Öffentliches Gut

NÖ GO 1973 - NÖ Gemeindeordnung 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile des Gemeindevermögens bilden das öffentliche Gut der Gemeinde. Die Benützung steht allen in gleicher Weise zu. Die Gemeinde kann als Eigentümerin des öffentlichen Gutes jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung untersagen oder von der Entrichtung einer Abgabe bzw. eines Entgeltes abhängig machen.

(2) Für die Erhaltung des öffentlichen Gutes der Gemeinde gilt § 69.

In Kraft seit 31.01.2019 bis 31.12.9999
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