§ 71 NÖ GO 1973 Öffentliches Gut

NÖ Gemeindeordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile des Gemeindevermögens bilden das öffentliche Gut der Gemeinde. Die Benützung steht allen in gleicher Weise zu. Die Gemeinde kann als Eigentümerin des öffentlichen Gutes jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung untersagen oder von der Entrichtung einer GebührAbgabe bzw. eines Entgeltes abhängig machen.

(2) Für die Erhaltung des öffentlichen Gutes der Gemeinde gilt § 69.

Stand vor dem 30.01.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.01.2019

(1) Die dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile des Gemeindevermögens bilden das öffentliche Gut der Gemeinde. Die Benützung steht allen in gleicher Weise zu. Die Gemeinde kann als Eigentümerin des öffentlichen Gutes jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung untersagen oder von der Entrichtung einer GebührAbgabe bzw. eines Entgeltes abhängig machen.

(2) Für die Erhaltung des öffentlichen Gutes der Gemeinde gilt § 69.

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