Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.02.2026
(1)Absatz einsMittelverwendungen, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Mittelverwendungen) oder die dessen Ansätze übersteigen (überplanmäßige Mittelverwendungen) oder Zweckänderungen der veranschlagten Mittelverwendungen sind nur zulässig, wenn sie unvermeidlich sind und vom Gemeinderat genehmigt wurden.
(2)Absatz 2Anträge, deren Annahme außer- oder überplanmäßige Mittelverwendungen auslösen, dürfen nur gestellt werden, wenn gleichzeitig die Bedeckung für diese Mittelverwendungen vorgeschlagen wird. Beschlüsse dieser Art dürfen nur gefasst werden, wenn gleichzeitig für die Bedeckung vorgesorgt wird.
(3)Absatz 3Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn sich im Laufe des Finanzjahres zeigt, dass die Vorgaben des § 72a Abs. 7 nicht eingehalten werden.Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn sich im Laufe des Finanzjahres zeigt, dass die Vorgaben des Paragraph 72 a, Absatz 7, nicht eingehalten werden.
(4)Absatz 4Für den Nachtragsvoranschlag gelten die Bestimmungen des § 73 sinngemäß.Für den Nachtragsvoranschlag gelten die Bestimmungen des Paragraph 73, sinngemäß.
In Kraft seit 27.01.2026 bis 31.12.9999
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