§ 82 NÖ GO 1973

NÖ GO 1973 - NÖ Gemeindeordnung 1973

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Dem Prüfungsausschuß (§ 30) obliegt die Überprüfung der Kassenführung auf ihre rechnerische Richtigkeit und der laufenden Gebarung der Gemeinde einschließlich der Eigenbetriebe auf ihre Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Gesetzmäßigkeit. Zur Gebarung gehören die gesamte Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung der Gemeinde.

(2) Die Überprüfung ist mindestens vierteljährlich, davon wenigstens einmal im Jahr unvermutet, sowie bei jedem Wechsel in der Person des Bürgermeisters oder des Kassenverwalters vorzunehmen. Ferner hat der Prüfungsausschuss den Rechnungsabschluss innerhalb der Auflagefrist (§ 83 Abs. 5) auf seine rechnerische Richtigkeit und die Übereinstimmung mit dem Voranschlag zu prüfen. Überdies hat er im Zuge der Rechnungsabschlussprüfung die Umsetzung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes gemäß § 72b zu überprüfen.

(2a) Dem Prüfungsausschuss sind am Beginn der Auflagefrist des nächstfolgenden Rechnungsabschlusses die Jahresabschlüsse der ausgegliederten Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit mit den Ergebnissen der Prüfung gemäß § 68a Abs. 3 zur Kenntnis zu bringen.

(3) Das über die Prüfung angefertigte Sitzungsprotokoll ist mit der schriftlichen Äußerung des Bürgermeisters und des Kassenverwalters dem Gemeinderat ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.

In Kraft seit 16.02.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 82 NÖ GO 1973


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 82 NÖ GO 1973 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 82 NÖ GO 1973


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 82 NÖ GO 1973


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 82 NÖ GO 1973 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 81 NÖ GO 1973
§ 83 NÖ GO 1973