Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.02.2026
(1)Absatz einsDie Aufsichtsbehörde hat das Recht, die Gebarung der Gemeinde einschließlich ihrer Eigenbetriebe und der Beteiligungen an Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Stiftungen und Fonds auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.
(2)Absatz 2Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Nach der Behandlung im Gemeinderat ist das Ergebnis der Überprüfung samt der allfälligen Gegenäußerung vom Bürgermeister im Internet zu veröffentlichen und für mindestens zwei Jahre im Internet zur Ansicht verfügbar zu halten. Insoweit dies zur Wahrung von Geheimhaltungsinteressen im Sinne des § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz - IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, erforderlich ist, sind die hiervon betroffenen Teile vor der Veröffentlichung unkenntlich zu machen oder zu entfernen. Die Gemeinde als Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35., ist berechtigt zum Zweck der Veröffentlichung personenbezogene Daten (Vor- und Nachname) zu verarbeiten. Die personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald diese für den genannten Zweck nicht mehr benötigt werden, insbesondere wenn die Daten aus Gründen des Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO nicht mehr erforderlich sind, spätestens nach Ablauf von sieben Jahren. Der Bürgermeister hat die aufgrund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Nach der Behandlung im Gemeinderat ist das Ergebnis der Überprüfung samt der allfälligen Gegenäußerung vom Bürgermeister im Internet zu veröffentlichen und für mindestens zwei Jahre im Internet zur Ansicht verfügbar zu halten. Insoweit dies zur Wahrung von Geheimhaltungsinteressen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz - IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, erforderlich ist, sind die hiervon betroffenen Teile vor der Veröffentlichung unkenntlich zu machen oder zu entfernen. Die Gemeinde als Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 Sitzung 35., ist berechtigt zum Zweck der Veröffentlichung personenbezogene Daten (Vor- und Nachname) zu verarbeiten. Die personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald diese für den genannten Zweck nicht mehr benötigt werden, insbesondere wenn die Daten aus Gründen des Artikel 17, Absatz 3, Litera e, DSGVO nicht mehr erforderlich sind, spätestens nach Ablauf von sieben Jahren. Der Bürgermeister hat die aufgrund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
In Kraft seit 27.01.2026 bis 31.12.9999
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