Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.02.2026
(1)Absatz einsAufsichtsbehörde erster Instanz ist, soferne die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Bezirkshauptmannschaft, soweit es sich jedoch um Angelegenheiten der Vollziehung des III. Hauptstückes, um die Überprüfung der Gemeindegebarung (§ 89), um die Verordnungsüberprüfung (§ 88), um die Genehmigungspflicht (§ 90) und um die Auflösung des Gemeinderates (§ 94) handelt, die Landesregierung.Aufsichtsbehörde erster Instanz ist, soferne die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Bezirkshauptmannschaft, soweit es sich jedoch um Angelegenheiten der Vollziehung des römisch III. Hauptstückes, um die Überprüfung der Gemeindegebarung (Paragraph 89,), um die Verordnungsüberprüfung (Paragraph 88,), um die Genehmigungspflicht (Paragraph 90,) und um die Auflösung des Gemeinderates (Paragraph 94,) handelt, die Landesregierung.
(2)Absatz 2In den Angelegenheiten, in denen die Landesregierung Aufsichtsbehörde erster Instanz ist, kann diese, ausgenommen die Fälle der §§ 88, 90 und 94, die Bezirkshauptmannschaft allgemein oder in einzelnen Fällen zur Ausübung des Aufsichtsrechtes im Namen der Landesregierung ermächtigen.In den Angelegenheiten, in denen die Landesregierung Aufsichtsbehörde erster Instanz ist, kann diese, ausgenommen die Fälle der Paragraphen 88,, 90 und 94, die Bezirkshauptmannschaft allgemein oder in einzelnen Fällen zur Ausübung des Aufsichtsrechtes im Namen der Landesregierung ermächtigen.
(3)Absatz 3Die Landesregierung kann mit Verordnung eine verpflichtende elektronische Einbringung von Unterlagen und Anträgen vorsehen und die dabei übermittelten personenbezogenen Daten für die Zwecke dieses Gesetzes verarbeiten. Hierzu sind die notwendigen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten vorzusehen.
In Kraft seit 27.01.2026 bis 31.12.9999
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