Gesamte Rechtsvorschrift NÖ GO 1973

NÖ Gemeindeordnung 1973

NÖ GO 1973
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Stand der Gesetzesgebung: 03.02.2023
NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)
StF: LGBl. 1000-0 (WV)

§ 1 NÖ GO 1973 Rechtliche Stellung und Begriff


(1) Das Land Niederösterreich gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel.

(2) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.

(3) Jedes Grundstück muß zu einer Gemeinde gehören.

§ 2 NÖ GO 1973 Name


(1) Die Änderung des Namens einer Gemeinde bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch den neuen Namen öffentliches Ärgernis erregt werden kann oder der neue Name mit dem Namen einer anderen Gemeinde im Bundesgebiet gleichlautend oder diesem verwechselbar ähnlich ist.

(2) Bei der Vereinigung, Trennung oder Neubildung von Gemeinden bestimmt die Landesregierung nach Anhörung der beteiligten Gemeinden den Namen der neuen Gemeinde.

(3) Die Änderung des Namens einer Gemeinde oder die Bestimmung des Namens einer neuen Gemeinde ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(4) Zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde können als Ortschaften bezeichnet werden, ohne daß ihnen Rechtspersönlichkeit zukommt.

(5) Auf die Änderung des Namens einer Ortschaft oder die Bestimmung eines neuen Namens finden diese Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

(6) Die aus der Durchführung der Namensänderung etwa erwachsenden Kosten sind von der Gemeinde zu tragen.

§ 3 NÖ GO 1973 Stadt- und Marktgemeinden


(1) Gemeinden, denen eine überragende Bedeutung zufolge ihrer Bevölkerungszahl sowie ihrer geographischen Lage und ihres baulichen, wirtschaftlichen und kulturellen Gepräges zukommt, können auf ihren Antrag durch Landesgesetz zur Stadt erhoben werden; sie führen die Bezeichnung “Stadtgemeinde”.

(2) Gemeinden, denen besondere Bedeutung zufolge ihrer geographischen Lage und ihres wirtschaftlichen Gepräges zukommt oder die ein Marktrecht besitzen, können auf ihren Antrag durch Landesgesetz zum Markt erhoben werden; sie führen die Bezeichnung “Marktgemeinde”.

§ 4 NÖ GO 1973 Wappen und Farben


(1)

Die Landesregierung kann Gemeinden auf Antrag des Gemeinderates das Recht zur Führung eines Wappens verleihen. Die Abbildung und Beschreibung des Wappens hat den Grundsätzen der Heraldik zu entsprechen. Es darf mit einem Wappen einer anderen Gebietskörperschaft nicht verwechselbar ähnlich sein. Das Wappen ist in einer Wappenurkunde darzustellen und die Verleihung im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Die Festsetzung der Gemeindefarben obliegt dem Gemeinderat und bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Gemeindefarben sind aus den Farben des Gemeindewappens abzuleiten.

(3) Das Gemeindewappen darf nur von Organen der Gemeinde geführt werden. Unter Führung des Gemeindewappens ist seine Verwendung als Aufdruck auf Brief- und Geschäftspapier, als Abbildung auf Druckschriften, Briefmarken und Wertzeichen, auf Ehrenzeichen und Medaillen, auf Schildern sowie auf sonstigen Ankündigungen zu verstehen.

(4) Physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragenen Erwerbsgesellschaften kann die Bewilligung zum Führen des Gemeindewappen und verwechselbarer Nachbildungen für genau bezeichnete Zwecke erteilt werden. Die Bewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn ein für die Gemeinde nachteiliger Gebrauch des Gemeindewappens nicht zu erwarten ist. Die Bewilligung kann auch auf bestimmte Zeit erteilt werden. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn vom Gemeindewappen ein für das Ansehen oder die Interessen der Gemeinde nachteiliger Gebrauch gemacht wird.

(5) Wer das Gemeindewappen oder verwechselbare Nachbildungen ohne Bewilligung oder in einer für das Ansehen oder die Interessen der Gemeinde nachteilige Art und Weise gebraucht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 720 Euro zu bestrafen.

§ 5 NÖ GO 1973 Siegel


(1) Die Gemeinden haben im Gemeindesiegel die Bezeichnung Gemeinde-, Markt- oder Stadtgemeinde, den Namen der Gemeinde und den des Verwaltungsbezirkes zu führen.

(2) Gemeinden, denen das Recht zur Führung eines Wappens verliehen wurde, haben im Gemeindesiegel dieses Wappen mit dem im Abs. 1 genannten Text als Umschrift zu führen.

§ 6 NÖ GO 1973 Gebietsänderungen


(1) Gebietsänderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Grenzänderungen (§ 7), die Vereinigung von Gemeinden (§ 8) sowie die Trennung einer Gemeinde (§ 9).

(2) Änderungen des Gemeindegebietes dürfen nur aus Gründen der durch dieses Gesetz geregelten öffentlichen Interessen, insbesondere wegen einer Änderung der raumordnungspolitischen Voraussetzungen, die zu der bestehenden Gemeindestruktur geführt haben, erfolgen. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, daß auch nach der Gebietsänderung jede der beteiligten Gemeinden fähig ist, die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben zu erfüllen und den Standard der kommunalen Leistung aufrecht zu erhalten.

(3) (entfällt)

§ 7 NÖ GO 1973 Grenzänderungen


(1) Zur Änderung in den Grenzen von Gemeinden, wodurch diese als solche zu bestehen nicht aufhören, sind übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse der beteiligten Gemeinden und die Genehmigung der Landesregierung erforderlich.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Grenzänderung den im § 6 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen widerspricht.

(3) (entfällt)

§ 8 NÖ GO 1973 Vereinigung


(1) Zwei oder mehrere aneinandergrenzende Gemeinden können sich auf Grund übereinstimmender mit jeweils einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefaßter Gemeinderatsbeschlüsse mit Genehmigung der Landesregierung zu einer neuen Gemeinde vereinigen, so daß sie als eigene Gemeinde zu bestehen aufhören.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Vereinigung den im § 6 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen widerspricht.

(3) Die Vereinigung hat den vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten auf die neue Gemeinde zur Folge. Vor der Vereinigung kann jedoch in einer Vereinbarung festgelegt werden, daß die aus der Verwaltung des eingebrachten unbeweglichen Vermögens erzielten Früchte bis längstens zehn Jahre ausschließlich für die Bestreitung von außerordentlichen Vorhaben im Interesse der einbringenden Gemeinde zu verwenden sind. Eine solche Vereinbarung ist in die gemäß Abs. 1 erforderlichen Gemeinderatsbeschlüsse als Bestandteil derselben aufzunehmen.

§ 9 NÖ GO 1973 Trennung


(1) Eine Gemeinde kann auf Verlangen durch Verordnung der Landesregierung in zwei oder mehrere Gemeinden getrennt werden, wenn entweder

1.

ein mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefaßter Beschluß des Gemeinderates, der auch ein Konzept über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zu enthalten hat, vorliegt, oder

2.

eine Volksbefragung über die Trennung der Gemeinde, die auch ein Konzept über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung beinhaltet, die Zustimmung von jeweils mindestens drei Viertel der Abstimmenden in den neuzubildenden Gemeinden unter Beteiligung von jeweils mindestens zwei Drittel der Abstimmungsberechtigten in jeder der neuzubildenden Gemeinden erreicht.

In beiden Fällen müssen die im § 6 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen für eine Gebietsänderung vorliegen. In die Verordnung der Landesregierung ist das vom Gemeinderat beschlossene bzw. das der Abstimmung unterzogene Konzept der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung aufzunehmen. Bezweifelt die Landesregierung jedoch, daß das vom Gemeinderat beschlossene Konzept ohne zusätzliche, über den üblichen Rahmen hinausgehende Förderungen für die Gemeinden deren Lebensfähigkeit gewährleistet, kann sie das Konzept von einer Volksabstimmung nach § 63 in der zu trennenden Gemeinde abhängig machen. Spricht sich dabei in wenigstens einer der neu zu schaffenden Gemeinden die Mehrheit gegen das vom Gemeinderat beschlossene Konzept aus, so gilt dieses als nicht zustandegekommen.

(2) (entfällt)

§ 11 NÖ GO 1973 Grenzstreitigkeiten


(1) Zur Entscheidung eines Streites über den Verlauf von Grenzen zwischen zwei oder mehreren Gemeinden ist die Landesregierung berufen.

(2) Zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltung im strittigen Gebiet hat die Landesregierung durch Verordnung ein Organ jener an der Grenzstreitigkeit beteiligten Gemeinde, die schon bisher das strittige Gebiet verwaltet hat, mit der vorläufigen Verwaltung bis zum Abschluß des Streites nach Abs. 1 zu betrauen.

§ 12 NÖ GO 1973


(1) In den Fällen der §§ 8 und 9 sind von der Landesregierung für die neu geschaffenen Gemeinden die Neuwahlen des Gemeinderates innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung der Gebietsänderung, nach Wirksamkeit des die Gebietsänderung anordnenden Landesgesetzes oder der diese verfügenden Verordnung auszuschreiben. In den Fällen des § 7 hat die Landesregierung den Gemeinderat aufzulösen und innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung die Neuwahlen des Gemeinderates auszuschreiben, wenn die Gebietsänderung eine Änderung der Einwohnerzahl zur Folge hat, durch die eine Änderung der Anzahl der Gemeinderäte bewirkt wird oder wenn der durch die Änderung verursachte Zu- oder Abgang an Einwohnern die bisher auf ein Gemeinderatsmandat entfallende Anzahl von Einwohnern erreicht.

(2) Wenn jedoch innerhalb von zwölf Monaten vor den allgemeinen Gemeinderatswahlen eine Neuwahl des Gemeinderates gemäß Abs. 1 stattfindet, so gilt sie als allgemeine Gemeinderatswahl. In diesem Fall hat die allgemeine Gemeinderatswahl zu unterbleiben.

(3) In den Fällen von Gebietsänderungen ist erforderlichenfalls zwischen den beteiligten Gemeinden ein Übereinkommen über die Auseinandersetzung des Gemeindeeigentums und den Übergang von sonstigen Rechten und Pflichten der berührten Gemeinden untereinander sowie über die Tragung der Kosten abzuschließen, welches der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Kommt ein solches Übereinkommen nicht binnen Jahresfrist zustande, so hat die Landesregierung einen Vergleichsversuch zu unternehmen. Kommt auch hiebei ein solches Übereinkommen binnen einer Frist von sechs Monaten nicht zustande, so hat die Landesregierung durch Bescheid nach Maßgabe der hiebei auszugleichenden Interessen und Belastungsverschiebungen zu entscheiden. Die verfahrensabschließende Erledigung bewirkt den Übergang, die Beschränkung und die Aufhebung von Rechten und Pflichten. Um die Berichtigung des Grundbuches, des Wasserbuches und anderer öffentlicher Bücher kann die zuständige Behörde auch von der Landesregierung ersucht werden. Übereinkommen oder Bescheide im Sinne dieses Absatzes sind durch zwei Wochen ortsüblich kundzumachen.

(4) Gebietsänderungen dürfen nur mit Beginn eines Kalenderjahres in Geltung gesetzt werden.

(5) Alle durch die Gebietsänderung verursachten Amtshandlungen sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.

(6) (entfällt durch LGBl. Nr. 18/2021)

§ 13 NÖ GO 1973 Verfahren bei Gebietsänderungen


(1) Die auf Grund der §§ 7 bis 9 gefaßten Gemeinderatsbeschlüsse sind in den betreffenden Gemeinden durch zwei Wochen kundzumachen. Während dieser Zeit ist allen Gemeindemitgliedern und Personen, die an der Gebietsänderung ein rechtliches Interesse nachzuweisen vermögen, die Einsichtnahme in allfällige Vereinbarungen und die Abgabe von Erinnerungen zu ermöglichen. In der Kundmachung sind Ort und Zeit der Einsichtnahme bekanntzugeben.

(2) Zu den abgegebenen Erinnerungen hat der Gemeinderat der betreffenden Gemeinde Stellung zu nehmen. Die Erinnerungen und die hiezu abgegebenen Stellungnahmen sind der Landesregierung vorzulegen.

(3) Die Landesregierung hat den Zeitpunkt zu bestimmen, mit dem die Gebietsänderung in Kraft tritt.

(4) Wird die Vereinigung (§ 8) von einer Gemeinde oder von einem Drittel der wahlberechtigten Gemeindemitglieder der beteiligten Gemeinden oder von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung angeregt, so sind zunächst die für eine Vereinigung sprechenden Umstände von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erheben. Das Erhebungsergebnis ist den Gemeinden zur Kenntnis zu bringen und mit einer Stellungnahme des Gemeinderates der Landesregierung vorzulegen.

(5) Im Falle von Gebietsänderungen gemäß den §§ 7 bis 9 sind die Organe der neuen Gemeinde so rechtzeitig zu wählen, daß sie mit dem gemäß Abs. 3 bestimmten Zeitpunkt ihre Amtstätigkeit aufnehmen können. Ist dies nicht möglich, so ist ein Regierungskommissär und ein Beirat zu bestellen, wobei auf das bei der letzten Gemeinderatswahl in jeder der neu zu bildenden Gemeinden festgestellte Stimmenverhältnis Bedacht zu nehmen ist. Hiebei gelten § 24 Abs. 1 hinsichtlich der Anzahl der Beiratsstellen sowie § 94 Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6 sinngemäß.

§ 14 NÖ GO 1973 Arten der Gemeindekooperationen


Gemeinden können zum Zwecke der Kooperation untereinander folgende Vereinbarungen abschließen:

1.

Privatrechtliche Vereinbarungen in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung einschließlich der vom Gemeindeamt (Stadtamt) zu besorgenden Geschäfte (§ 42);

2.

Privatrechtliche Vereinbarungen über die vom Gemeindeamt (Stadtamt) zu besorgenden Geschäfte der Hoheitsverwaltung (§ 42 Abs. 1, 2 und 4 bis 6)

3.

Gemeinschaftliche Geschäftsführung in Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungsbereiches (Verwaltungsgemeinschaft).

§ 14a NÖ GO 1973 Verwaltungsgemeinschaft


(1) Die Selbständigkeit der Gemeinden wird durch eine Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt. Die Verwaltungsgemeinschaft hat das erforderliche Personal und die erforderlichen Sachmittel bereitzustellen. Sie besitzt insoweit Rechtspersönlichkeit. Die gemäß § 15 Z 3 in der Satzung zu bezeichnenden Geschäfte sind im Namen der jeweils zuständigen Gemeinde unter der Leitung und Aufsicht des Bürgermeisters dieser Gemeinde zu führen.

(2) Die mit der gemeinschaftlichen Geschäftsführung einer Verwaltungsgemeinschaft verbundenen Kosten (Personal- und Sachaufwand) sind von den beteiligten Gemeinden entsprechend dem in der Satzung festgelegten Beitragsverhältnis zu tragen. Vollstreckbare Kostenanteile sind auf Antrag der Verwaltungsgemeinschaft von der Bezirksverwaltungsbehörde im Verwaltungswege einzubringen.

§ 15 NÖ GO 1973 Satzung der Verwaltungsgemeinschaft


Bei Errichtung einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 14 Z 3 ist durch den Gemeinderat der beteiligten Gemeinden die Satzung der Verwaltungsgemeinschaft zu beschließen. Die Satzung hat zu enthalten:

1.

die Namen der beteiligten Gemeinden;

2.

Name, Sitz, Geschäftsführung und Vertretung der Verwaltungsgemeinschaft;

3.

die Bezeichnung der gemeinsam zu führenden Geschäfte;

4.

die Bestellung des gemeinsamen Personals;

5.

das Verfahren bei Aufnahme und Ausscheiden von Gemeinden;

6.

das Beitragsverhältnis der beteiligten Gemeinden zu den Kosten (Personal- und Sachaufwand) der gemeinschaftlichen Geschäftsführung und

7.

die Vermögensauseinandersetzung bei Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft und die Bedingungen des Ausscheidens einzelner Gemeinden.

8.

Bestimmungen darüber, welche dienstrechtlichen Maßnahmen für den Fall der Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft zu treffen sind. Insbesondere ist zu bestimmen, ob und welche Bedienstete in den Dienststand einer beteiligten Gemeinde übernommen werden, welche Dienstverhältnisse zu beenden sind und in welchem Ausmaß die beteiligten Gemeinden die mit diesen Maßnahmen verbundenen Kosten und allfällige Ruhe- und Versorgungsgenüsse zu tragen haben.

§ 15a NÖ GO 1973 Gemeinsame Bestimmungen


(1) Vereinbarungen gemäß § 14 Z 2 und 3 sowie deren Kündigung und Auflösung sind auf den Amtstafeln der beteiligten Gemeinden für die Dauer von zwei Wochen kund zu machen. Vereinbarungen gemäß § 14 sind der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.

(2) Bei Streitigkeiten aufgrund einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung entscheidet bei Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches die Landesregierung, bei Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches die Oberbehörde.

(3) Die Landesregierung hat eine Verwaltungsgemeinschaft durch Verordnung aufzulösen, wenn die zu besorgenden Aufgaben nicht mehr erfüllt werden können oder wiederholt entgegen begründeten Vorhalten Gesetze verletzt werden. Die Landesregierung hat insbesondere folgende zur Abwicklung erforderlichen Maßnahmen zu treffen:

1.

Zur Abwicklung ist ein Regierungskommissär zu bestellen, der in den Gemeinderat einer niederösterreichischen Gemeinde wählbar sein muß. Der Regierungskommissär hat die durch die Verwaltungsgemeinschaft betroffenen Angelegenheiten bis zum Wirksamwerden der Auflösung zu besorgen.

2.

Der Zeitpunkt der Auflösung ist unter Bedachtnahme auf den für die Abwicklung erforderlichen Zeitraum festzusetzen.

3.

Besteht ein Vermögen, ist es zur Abdeckung von Verbindlichkeiten heranzuziehen. Über das verbleibende Vermögen ist nach Maßgabe der in der Satzung bzw. Vereinbarung getroffenen Regelung zu verfügen.

4.

Die Entschädigung des Regierungskommissärs, die von der Verwaltungsgemeinschaft bzw. den beteiligten Gemeinden zu gewähren ist, ist festzusetzen

§ 16 NÖ GO 1973 Gemeindemitglieder, Initiativrecht


(1) Gemeindemitglieder sind Personen, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich zum Gemeinderat wahlberechtigt sind, oder bei Erreichung des Wahlalters wahlberechtigt wären.

(2) Das Initiativrecht der Gemeindemitglieder besteht im Verlangen, daß Aufgaben besorgt oder Maßnahmen getroffen werden, soweit sie im Interesse der Gemeinde oder einzelner Ortsteile liegen. Es ist auf den eigenen Wirkungsbereich beschränkt. Ausgeschlossen vom Initiativrecht sind individuelle Verwaltungsakte und Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluß haben.

(3) Das Initiativrecht wird durch einen Initiativantrag ausgeübt. Dieser muß enthalten:

a)

ein bestimmtes Begehren;

b)

das Organ, an das er gerichtet ist;

c)

den Namen und die Adresse eines Zustellungsbevollmächtigten und dessen Vertreters;

d)

den Namen und die Adresse sowie die Unterschrift der Unterstützer in der erforderlichen Anzahl.

(4) Der Initiativantrag muß von mindestens so vielen Wahlberechtigten unterstützt werden, als bei der letzten Gemeinderatswahl Stimmen für die Erlangung eines Gemeinderatsmandates notwendig waren. Als Stichtag dabei gilt der Tag des Einlangens des Antrages beim Gemeindeamt (Stadtamt).

§ 16a NÖ GO 1973


(1) Der Initiativantrag ist beim Gemeindeamt (Stadtamt) einzubringen.

Der Bürgermeister hat in einem an den Zustellungsbevollmächtigten gerichteten Bescheid darüber abzusprechen, dass die Behandlung des Antrages unterbleibt, wenn

-

der Initiativantrag nicht den Vorschriften des § 16 Abs. 3 und 4 entspricht,

-

es sich um keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches handelt,

-

er individuelle Verwaltungsakten oder Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluss haben, betrifft,

-

das angerufene Organ nicht zuständig ist (§ 6 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, findet keine Anwendung), oder

-        wenn der Initiativantrag Angelegenheiten betrifft, die von den zuständigen Organen bereits erledigt worden sind.Enthält der Initiativantrag nicht den Namen und die Adresse eines Zustellungsbevollmächtigten oder dessen Vertreters, hat der Bescheid an den erstangeführten Unterstützer zu ergehen. Liegt kein Grund zur Zurückweisung vor, ist der Initiativantrag zu behandeln.

(2) Fällt die Behandlung des Initiativantrages in den Wirkungsbereich des Gemeinderates oder Gemeindevorstandes (Stadtrates), hat der Bürgermeister dafür zu sorgen, daß die Behandlung unter Einhaltung der Geschäftsordnungsbestimmungen in die Tagesordnung der nächstmöglichen Sitzung des zuständigen Organs aufgenommen wird.

(3) (entfällt)

(4) (entfällt)

§ 16b NÖ GO 1973 Behandlung des Initiativantrages


(1) Betrifft eine Initiative die Anordnung einer zulässigen Volksbefragung und wird diese Initiative von mehr als 10 % aller Wahlberechtigten unterstützt, muß der Gemeinderat die Volksbefragung anordnen, sofern der Gegenstand vom zuständigen Gemeindeorgan nicht bereits erledigt worden ist und der Zustellungsbevollmächtigte nicht auf der Durchführung der Volksbefragung beharrt. Ob die Initiative von mehr als 10 % aller Wahlberechtigten unterstützt wird, überprüft der Bürgermeister im Rahmen des Prüfungsverfahrens nach § 16a Abs. 1.

(2) Der Zustellungsbevollmächtigte ist vom Ergebnis der Behandlung des Initiativantrages durch den Bürgermeister zu verständigen.

§ 17 NÖ GO 1973 Ehrungen durch die Gemeinde


(1)

Die Gemeinde kann Personen, die sich um die Gemeinde oder um die Gemeinden im Allgemeinen verdient gemacht haben, durch Ehrungen auszeichnen. Die Ehrung bedarf eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Gemeinderatsbeschlusses.

(2) Die Arten der Ehrungen und die damit verbundenen Ehrenzeichen können vom Gemeinderat mit Verordnung bestimmt werden.

(3) Die ausgezeichnete Person ist berechtigt, eine der jeweiligen Ehrung entsprechende Bezeichnung zu führen und verliehene Ehrenzeichen in der festgelegten Art zu tragen. Die Gemeinde kann von ihr ausgezeichnete Personen auch über deren Lebzeiten hinaus als Ehrenträger benennen. Andere Vorrechte sind mit Ehrungen durch die Gemeinde nicht verbunden.

(4) Mit der Ehrung verbundene Ehrenzeichen gehen in das Eigentum der ausgezeichneten Person über. Sie dürfen zu Lebzeiten nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden.

(5) Ehrungen können von der Gemeinde aberkannt werden, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die der Ehrung entgegengestanden wären oder die geehrte Person ein Verhalten setzt, das der Ehrung entgegenstünde. Die Ehrung gilt als aberkannt, wenn der Geehrte vom Wahlrecht nach § 19 der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, ausgeschlossen ist. Die empfangenen Ehrenzeichen sind von der ausgezeichneten Person zurückzustellen. Nach dem Ableben der ausgezeichneten Person kann eine Aberkennung erfolgen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die der Ehrung entgegengestanden wären. Eine Verpflichtung zur Rückgabe eines empfangenen Ehrenzeichens durch die Erben ist damit nicht verbunden. Die Aberkennung bedarf eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Gemeinderatsbeschlusses.

(6) Wer ein mit der Ehrung verbundenes Ehrenzeichen unbefugt trägt oder es Unbefugten zum Tragen überlässt oder wer sich unbefugt als ausgezeichnete Person bezeichnet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.

§ 18 NÖ GO 1973 Allgemeine Bestimmungen


(1) Organe der Gemeinde sind unbeschadet der folgenden Bestimmungen der Gemeinderat, der Gemeindevorstand (Stadtrat) und der Bürgermeister.

(2) Der Gemeinderat kann auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses das Gemeindeamt zum Organ der Gemeinde bestellen, wenn die Organisation des Gemeindeamtes nach Verwaltungszweigen getrennt eingerichtet ist und das erforderliche Fachpersonal zur Verfügung steht.

§ 19 NÖ GO 1973 Gemeinderat


(1) Der Gemeinderat besteht in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl

 

 

 

 

bis

500

aus

13

Mitgliedern,

 

von

501

bis

1.000

aus

15

Mitgliedern,

 

von

1.001

bis

2.000

aus

19

Mitgliedern,

 

von

2.001

bis

3.000

aus

21

Mitgliedern,

 

von

3.001

bis

4.000

aus

23

Mitgliedern,

 

von

4.001

bis

5.000

aus

25

Mitgliedern,

 

von

5.001

bis

7.000

aus

29

Mitgliedern,

 

von

7.001

bis

10.000

aus

33

Mitgliedern,

 

von

10.001

bis

20.000

aus

37

Mitgliedern,

 

von

20.001

bis

30.000

aus

41

Mitgliedern,

 

von mehr

als

30.000

aus

45

Mitgliedern.

 

(2) Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates ist nach dem letzten, dem Tag der Wahlausschreibung vorausgegangenen Volkszählungsergebnis zu ermitteln; seit der letzten Volkszählung eingetretene Änderungen des Gemeindegebietes, die eine Änderung der Einwohnerzahl zur Folge hatten, sind hiebei zu berücksichtigen, soferne sich diese auf Grund des letzten Volkszählungsergebnisses ziffernmäßig feststellen läßt.

(3) Mindestens zwei Mitglieder des Gemeinderates, die derselben Wahlpartei (§ 29 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350) angehören, bilden den Gemeinderatsklub dieser Wahlpartei. Jeder Gemeinderatsklub hat aus seiner Mitte dem Bürgermeister einen Klubsprecher bekanntzugeben.

§ 20 NÖ GO 1973 Wahl- und Funktionsperiode


(1) Die Mitglieder des Gemeinderates werden von den Wahlberechtigten in der Gemeinde auf Grund des gleichen, unmittelbaren, freien, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt (Wahlperiode). Die Funktionsperiode des Gemeinderates beginnt mit der Angelobung der Gemeinderatsmitglieder und endet – abgesehen von den Fällen der Auflösung des Gemeinderates gemäß § 20 Abs. 2 und § 94 Abs. 1 und Abs. 2 – mit der Angelobung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder. Die einem Mitglied des Gemeinderates nach diesem Gesetz zukommenden Rechte können ab der Angelobung ausgeübt werden.

(2) Der Gemeinderat kann jederzeit innerhalb der Wahlperiode seine Auflösung beschließen. Zur Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist die Zustimmung von mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder erforderlich. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 94.

(3) Öffentlich-rechtliche Bedienstete und die mit der Besorgung behördlicher Aufgaben betrauten privatrechtlichen Bediensteten des Landes, eines Gemeindeverbandes oder einer Gemeinde, die sich um ein Gemeinderatsmandat bewerben, sind für die erforderliche Zeit zum Zwecke der Wahlwerbung ab dem Tage der Einbringung des Wahlvorschlages und, falls sie gewählt werden, auch zur Ausübung ihres Mandates oder Amtes ohne Beeinträchtigung ihres Diensteinkommens und ihrer Dienstlaufbahn vom Dienst freigestellt. Das Nähere bestimmen die Dienstrechtsgesetze.

§ 21 NÖ GO 1973 Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates


(1) Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem in diesem Gesetz vorgesehenen Gelöbnis.

(2) Die Amtsverschwiegenheit erstreckt sich auf alle den Mitgliedern ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit dauert nach Beendigung der Mitgliedschaft zum Gemeinderat fort. Von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit können die Mitglieder des Gemeinderates nur vom Gemeinderat entbunden werden.

(3) Die Mitglieder des Gemeinderates haben an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Ist ein Mitglied des Gemeinderates nicht nur vorübergehend von der bekanntgegebenen Abgabestelle abwesend, so hat es dies im vorhinein dem Bürgermeister unter Bekanntgabe der Dauer der Abwesenheit mitzuteilen. Ist ein geladenes Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es dem Bürgermeister den Verhinderungsgrund unverzüglich mitzuteilen.

§ 22 NÖ GO 1973 Rechte der Mitglieder des Gemeinderates


(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat insbesonders das Recht, bei den Sitzungen des Gemeinderates zu den Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, Anfragen und Anträge zu stellen sowie das Stimmrecht auszuüben. Die Anfragen sind vom Bürgermeister spätestens in der nächsten Gemeinderatssitzung zu beantworten. Eine Nichtbeantwortung ist zu begründen. Jedes Mitglied des Gemeinderates hat überdies das Recht, jene Akten einzusehen, auf die sich Verhandlungsgegenstände einer anberaumten Gemeinderatssitzung beziehen. Die Ergebnisse der Vorberatung in den Ausschüssen und im Gemeindevorstand einschließlich der Anträge an den Gemeinderat sind diesen Akten beizuschließen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten müssen auch Kopien der Akten auf Kosten des Mitgliedes des Gemeinderates hergestellt oder die Akten in einer anderen technisch möglichen Weise zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei Ausübung ihres Mandates frei und an keinen Auftrag gebunden.

(3) Die Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, die Amtsbezeichnung “Gemeinderat” zu führen.

(4) Die im Abs. 1 angeführten Rechte gelten sinngemäß auch für die Mitglieder des Gemeindevorstandes.

§ 24 NÖ GO 1973 Gemeindevorstand


(1) Der Gemeindevorstand besteht aus dem(n) Vizebürgermeister(n) und den geschäftsführenden Gemeinderäten. In Stadtgemeinden führen der Gemeindevorstand und die geschäftsführenden Gemeinderäte die Bezeichnung Stadtrat. In Gemeinden mit über 2.000 Einwohnern kann der Gemeinderat beschließen, daß ein zweiter Vizebürgermeister zu wählen ist. In Gemeinden mit über 10.000 Einwohnern kann der Gemeinderat beschließen, daß auch ein dritter Vizebürgermeister zu wählen ist. Wenn mehrere Vizebürgermeister gewählt werden, führen diese nach der Reihenfolge ihrer Wahl die Amtsbezeichnung erster, zweiter oder dritter Vizebürgermeister.

Die Anzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes darf den dritten Teil der Zahl der Gemeinderäte nicht übersteigen; sie hat aber jedenfalls zu betragen:

 

in Gemeinden

bis

1.000 Einwohner

4 Mitglieder

von 1.001

bis

5.000 Einwohner

5 Mitglieder

von 5.001

bis

7.000 Einwohner

6 Mitglieder

von 7.001

bis

10.000 Einwohner

7 Mitglieder

von 10.001

bis

20.000 Einwohner

8 Mitglieder

von mehr als

 

20.000 Einwohner

9 Mitglieder

 

§ 19 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Der Gemeinderat wählt für die Dauer seiner Funktionsperiode aus seiner Mitte die geschäftsführenden Gemeinderäte und aus der Mitte der geschäftsführenden Gemeinderäte den oder die Vizebürgermeister (Gemeindevorstand). Die Funktionsperiode des Gemeindevorstandes beginnt mit der Angelobung des neugewählten Bürgermeisters.

(3) Die Funktionsperiode des bisherigen Gemeindevorstandes endet mit der Angelobung des neugewählten Bürgermeisters, es sei denn, daß bei Auflösung des Gemeinderates die Landesregierung zur einstweiligen Besorgung der Gemeindegeschäfte einen Regierungskommissär bestellt. Im letzteren Falle endet die Funktionsperiode mit dem Amtsantritt des Regierungskommissärs.

§ 26 NÖ GO 1973 Bürgermeister


Der Bürgermeister wird aus der Mitte der Gemeinderäte vom Gemeinderat gewählt.

§ 27 NÖ GO 1973 Verhinderung und Vertretung des Bürgermeisters


(1) Der Bürgermeister wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizebürgermeister vertreten. Sind mehrere Vizebürgermeister gewählt, so vertreten sie den Bürgermeister in der Reihenfolge ihrer Wahl.

(2) Wenn der Bürgermeister und der (die) Vizebürgermeister verhindert sind, wird der Bürgermeister durch den durch Verordnung von ihm bestimmten oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung durch den vom Gemeindevorstand (Stadtrat) berufenen geschäftsführenden Gemeinderat (Stadtrat) vertreten. In diesem Fall wird der Gemeindevorstand von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied einberufen, der die Verordnung des Gemeindevorstandes kundzumachen hat.

§ 29 NÖ GO 1973 Entschädigungen


Das Amt als Mitglied des Gemeinderates oder als Ortsvorsteher ist ein Ehrenamt. Inwieweit den Mitgliedern des Gemeinderates und den Ortsvorstehern für den mit der Ausübung ihres Mandates oder Amtes verbundenen Aufwand eine Entschädigung gebührt, wird durch eigenes Gesetz geregelt.

§ 30 NÖ GO 1973 Zusammensetzung und Rechte der Mitglieder


(1) Für einzelne Zweige oder für besondere Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches kann der Gemeinderat aus seiner Mitte Gemeinderatsausschüsse bilden. Der Gemeinderat hat die Zahl der Ausschüsse, ihren Wirkungskreis sowie die Zahl der Mitglieder, die mindestens drei betragen muß, zu bestimmen. Auf jeden Fall ist ein Gemeinderatsausschuß mit der Prüfung der Gebarung (Prüfungsausschuß) zu betrauen. Die Zahl der Mitglieder dieses Ausschusses muß 20 % der Zahl der Mitglieder des Gemeinderates, aufgerundet auf die nächsthöhere ungerade Zahl, betragen (z. B. bei 19 Mitgliedern des Gemeinderates fünf Mitglieder des Prüfungsausschusses).

(2) Die vom Ausschuß zu behandelnden Akten sind auf Verlangen dem Vorsitzenden vorzulegen. Die Mitglieder des Ausschusses haben das Recht, während der Sitzung in diese Akten Einsicht zu nehmen. Dem Prüfungsausschuß sind die Unterlagen erst während der Sitzung vorzulegen.

§ 30a NÖ GO 1973 Mitglieder des Gemeinderates mit besonderen Aufgaben


Mitglieder des Gemeinderates können zur Wahrung der Interessen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich vom Gemeinderat mit besonderen Aufgaben betraut werden. Jedenfalls sind Jugendgemeinderäte und Bildungsgemeinderäte zu bestellen. Sie haben ihre Berichte dem Gemeinderat zu erstatten und haben den zuständigen Gemeindeorganen Empfehlungen für die in diesen Bereichen in einem bestimmten Fall zu treffenden Maßnahmen zu geben.

§ 31 NÖ GO 1973 Begriff


Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder Land übertragener.

§ 32 NÖ GO 1973


(1) Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den im § 1 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.

(2) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:

1.

Bestellung der Gemeindeorgane, unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden; Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben;

2.

Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit, unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen;

3.

örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2 Bundesverfassungsgesetz), örtliche Veranstaltungspolizei;

4.

Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei;

5.

Flurschutzpolizei;

6.

örtliche Marktpolizei;

7.

örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiete des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens;

8.

Sittlichkeitspolizei;

9.

örtliche Baupolizei; örtliche Feuerpolizei, örtliche Raumplanung;

10.

örtliche Maßnahmen zur Förderung und Pflege des Fremdenverkehrs;

11.

(entfällt durch LGBl. Nr. xx/2019)

12.

freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.

(3) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung, frei von Weisungen und unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen.

(4) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Auf die Dauer der Wirksamkeit einer solchen Verordnung ist die Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde eine Angelegenheit der staatlichen Verwaltung und als solche dem in Betracht kommenden administrativen Instanzenzug unterworfen. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach § 33 Abs. 1.

§ 33 NÖ GO 1973 Selbständiges Verordnungsrecht


(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat der Gemeinderat das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 dürfen nicht gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen des Landes und des Bundes verstoßen.

(3) Die Bestrafung wegen Übertretung einer ortspolizeilichen Verordnung obliegt dem Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich.

§ 34 NÖ GO 1973 Übertragener Wirkungsbereich


Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat.

§ 35 NÖ GO 1973


Dem Gemeinderat sind, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt wird, folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zur selbständigen Erledigung vorbehalten:

1.

Die Erlassung genereller Richtlinien (über Subventions-, Auftragsvergaben etc.);

2.

die Gewährung von Subventionen, falls vom Gemeinderat keine Richtlinien beschlossen wurden;

3.

die Beschlußfassung von Resolutionen;

4.

die Errichtung von Stiftungen und Fonds sowie der Beitritt zu und der Austritt aus Verbänden, Vereinen, Organisationen und sonstigen Vereinigungen sowie die Bildung einer Gemeindekooperation;

5.

die Übertragung von Aufgaben an Gemeindeverbände und staatliche Behörden sowie Gemeindekooperationen;

6.

die Beschlußfassung von Stellungnahmen grundsätzlicher Art (z. B. zu Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren);

7.

die Wahl des Bürgermeisters, der Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates), die Bildung von Gemeinderatsausschüssen und die Wahl ihrer Mitglieder;

8.

die Geschäftsordnungen für den Gemeinderat, den Gemeindevorstand (Stadtrat) und die Gemeinderatsausschüsse (§ 58);

9.

die Festsetzung der Entschädigungen (§ 29);

10.

der Antrag, dem Bürgermeister das Mißtrauen auszusprechen (§ 112);

11.

die Selbstauflösung des Gemeinderates (§ 20 Abs. 2);

12.

die Auflösung von Gemeinderatsausschüssen;

13.

die Änderung des Gemeindegebietes, die Änderung des Namens (§ 2 Abs. 1) und die Änderung des Namens einer Ortschaft oder die Bestimmung eines neuen Namens (§ 2 Abs. 5) sowie die Benennung von Verkehrsflächen;

14.

die Zuerkennung und der Widerruf von Ehrungen (§ 17);

15.

die Erlassung von ortspolizeilichen Verordnungen (§ 33);

16.

die Einleitung oder Fortsetzung eines Rechtsstreites, der Abschluß aller Arten von Vergleichen, Verzichten und Anerkenntnissen, sofern es sich nicht um Rechtsmittel in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten handelt;

17.

der Voranschlag, der Nachtragsvoranschlag und der Rechnungsabschluß sowie der Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlußes;

18.

der Dienstpostenplan;

19.

die Ausschreibung von Gemeindeabgaben sowie die Festsetzung der Abgabenhebesätze auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung, sowie von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und die Festsetzung von Entgelten für bestimmte Leistungen der Gemeinde;

20.

die Bewilligung außerplanmäßiger oder überplanmäßiger Mittelverwendungen (§ 67 Z 4) sowie von Zweckänderungen der veranschlagten Mittelverwendungen und die Bestimmung der Deckungsfähigkeit von Mittelverwendungen;

21.

die Aufnahme von ständigen Bediensteten sowie die Auflösung des Dienstverhältnisses solcher Bediensteter;

22.

folgende Angelegenheiten der Vermögenswirtschaft:

a)

der Erwerb, die Veräußerung, die Verpfändung oder sonstige Belastung von unbeweglichem Vermögen,

b)

die Beteiligung an einem Unternehmen und die Aufgabe einer solchen Beteiligung, der Erwerb und die Veräußerung von Aktien, der Beitritt zu einer Genossenschaft und der Austritt aus ihr,

c)

die Verpfändung von Abgabenertragsanteilen und von Erträgnissen aus Gemeindeabgaben sowie von Unternehmensanteilen,

d)

die Löschung fälliger, uneinbringlicher Abgabenschuldigkeiten, die Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten wegen Unbilligkeit sowie die gänzliche oder teilweise Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher sonstiger Forderungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur über einem Wert von 0,5 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages, ausgenommen bei Konkurs- und Ausgleichsverfahren,

e)

die Aufnahme oder Gewährung eines Darlehens, die Übernahme einer Bürgschaft oder einer sonstigen Haftung,

f)

der Erwerb und die Veräußerung beweglicher Sachen sowie die Vergabe von Leistungen (Herstellungen, Anschaffungen, Lieferungen und Arbeiten) in einem die Wertgrenze des § 36 Abs. 2 Z 2 übersteigendem Ausmaß, mit Ausnahme der Fälle des § 36 Abs. 2 Z 4,

g)

die Grundsatzentscheidung über die Durchführung von Bauvorhaben mit einem Gesamtwert von mehr als € 100.000,-,

h)

der Abschluß oder die Auflösung von Bestandsverträgen, sofern dies nicht aufgrund von Richtlinien gemäß Z 1 dem Gemeindevorstand vorbehalten ist,

i)

der Abschluss von Finanzgeschäften, soweit sie nicht dem Bürgermeister im Rahmen der laufenden Verwaltung vorbehalten sind (§ 38 Abs. 1 Z 3),

j)

die Festlegung der Nutzungsdauer abweichend von § 19 Abs. 10 VRV 2015;

23.

die Errichtung, Auflassung und jede Änderung des Umfanges und der Rechtsform von Gemeindeunternehmungen sowie die Erlassung von Satzungen und die Festsetzung der Entgelte (Tarife) für die Leistungen dieser Unternehmungen.

§ 36 NÖ GO 1973


(1) Dem Gemeindevorstand (Stadtrat) obliegen alle in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden Angelegenheiten, soweit durch Gesetz nicht anderes bestimmt wird.

(2) Dem Gemeindevorstand sind insbesondere vorbehalten:

1.

die Vorberatung und Antragstellung der zum Wirkungskreis des Gemeinderates gehörenden Angelegenheiten, ausgenommen jene, für die in der Sitzung des Gemeinderates ein Antrag gemäß § 22 Abs. 1 gestellt wurde;

2.

der Erwerb und die Veräußerung beweglicher Sachen sowie die Vergabe von Leistungen (Herstellungen, Anschaffungen, Lieferungen und Arbeiten) im Rahmen des Voranschlages, wenn der Wert in der Gesamtabrechnung oder bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben und bei Dauerschuldverhältnissen der Jahresbetrag 0,5 % der Erträge des Ergebnisvoranschlages, höchstens jedoch € 100.000,- nicht übersteigt;

3.

die Gewährung von Zahlungserleichterungen für privatrechtliche Forderungen und für Abgabenschuldigkeiten;

4.

die Grundsatzentscheidung sowie die Vergabe von Aufträgen zur Durchführung von Bauvorhaben im Rahmen des Voranschlages bis zu dem Gesamtwert von € 100.000,-;

5.

die Aufnahme nicht ständig Bediensteter für länger als sechs Monate, deren Entlassung sowie die einverständliche Lösung solcher Dienstverhältnisse;

6.

Beschwerden, Klagen, Revisionen oder Anträge, ausgenommenen jene nach § 110 Abs. 3, an den Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof und die Verwaltungsgerichte;

7.

die Ausübung eines der Gemeinde zustehenden Patronats- oder Präsentationsrechtes sowie das ihr zustehende Verleihungsrecht von Stiftungen und die Angelegenheiten der Errichtung von gemeindlichen Stiftungen und Fonds;

8.

die Gewährung von Gehaltsvorschüssen an Gemeindebedienstete, wenn der Gehaltsvorschuß im einzelnen drei Monatsbezüge übersteigt;

9.

die Löschung fälliger, uneinbringlicher Abgabenschuldigkeiten, die Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten wegen Unbilligkeit und die gänzliche oder teilweise Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher Forderungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur bis zu einem Wert von 0,5 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages, ausgenommen bei Konkurs- und Ausgleichsverfahren;

(3) Ist der Gemeindevorstand in zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen in einem bestimmten Gegenstand beschlußunfähig, so geht die Zuständigkeit für diesen Gegenstand auf den Gemeinderat über.

(4) (entfällt durch LGBl. Nr. 18/2021)

§ 37 NÖ GO 1973 Bürgermeister


(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen. Er ist Vorstand des Gemeindeamtes und Vorgesetzter der Gemeindebediensteten. Diese sind an seine Weisungen gebunden.

(2) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeindevorstandes; er hat das Recht, in allen Angelegenheiten des Gemeindevorstandes Anträge zu stellen. Die Mitglieder des Gemeindevorstandes haben den Bürgermeister in Ausübung seines Amtes zu unterstützen. Sie haben die Geschäfte des eigenen Wirkungsbereiches, die er ihnen mit Verordnung zuweist, unter seiner Verantwortung nach seinen Weisungen zu besorgen. Sie sind ihm für die ordnungsgemäße Besorgung verantwortlich.

§ 38 NÖ GO 1973 Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich


(1) Im eigenen Wirkungsbereich obliegen dem Bürgermeister, soweit durch Gesetz nicht anderes bestimmt wird:

1.

die Vollziehung der von den Kollegialorganen gefaßten Beschlüsse, unbeschadet der Bestimmungen des § 37 Abs. 2, und die Vollziehung der vom Gemeinderat erlassenen Richtlinien (§ 35 Z 1), sofern die Richtlinien hinreichend bestimmt sind und einen eindeutigen Vollzug gewährleisten;

2.

die Besorgung der behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches; die Bestimmung des § 42 Abs. 3 wird hiedurch nicht berührt;

3.

die laufende Verwaltung, insbesondere hinsichtlich des Gemeindevermögens, jedenfalls Ersatzanschaffungen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, soweit die damit verbundenen Mittelverwendungen im Finanzierungs- und Ergebnishaushalt ordnungsgemäß veranschlagt und nicht fremdfinanziert sind, wobei die Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten sind. Zur laufenden Verwaltung des Gemeindevermögens zählen insbesondere auch die Veranlagung von Festgeld und Spareinlagen mit einer höchstens einjährigen Bindungsfrist sowie die Aufnahme eines Kassenkredites;

4.

die Ausübung von Zwangsbefugnissen, soferne sie gesetzlich dem Bürgermeister vorbehalten sind;

5.

die Dienstenthebung der Gemeindebediensteten sowie die Aufnahme und Entlassung von nicht länger als auf die Dauer von sechs Monaten Beschäftigten sowie die einverständliche Lösung solcher Dienstverhältnisse und

6.

die Handhabung der Ortspolizei, soferne nicht einzelne ihrer Aufgaben besonderen staatlichen Organen übertragen wurden.

7.

die Gewährung von Gehaltsvorschüssen an Gemeindebedienstete, wenn der Gehaltsvorschuß im einzelnen drei Monatsbezüge nicht übersteigt und

8.

die Löschung fälliger, uneinbringlicher Abgabenschuldigkeiten, die Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten wegen Unbilligkeit sowie die gänzliche oder teilweise Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher sonstiger Forderungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur bei Konkurs- und Ausgleichsverfahren.

(2) Bei Gefahr im Verzuge, insbesondere zum Schutze der Sicherheit von Personen oder des Eigentums, ist der Bürgermeister berechtigt, einstweilige unaufschiebbare Verfügungen zu treffen. In Katastrophenfällen kann er überdies gegen angemessene Vergütung vermögensrechtlicher Nachteile jedes taugliche Gemeindemitglied zur Hilfeleistung aufbieten.

(3) Kann bei Gefahr im Verzuge der Beschluß des zuständigen Kollegialorganes nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Gemeinde abgewartet werden, ist der Bürgermeister berechtigt, anstelle des sonst zuständigen Organes tätig zu werden.

(4) Der Bürgermeister hat über Maßnahmen, die er auf Grund der Abs. 2 und 3 getroffen hat, dem zuständigen Organ in der nächsten Sitzung zu berichten. Durch solche Maßnahmen erforderliche Änderungen des Voranschlages, des Dienstpostenplanes oder des Flächenwidmungsplanes dürfen nur vom Gemeinderat beschlossen werden.

(5) Der Bürgermeister hat zumindest einmal jährlich, möglichst anläßlich der Auflegung des Entwurfes des Voranschlages gemäß § 73 Abs. 1 die Bevölkerung der Gemeinde in geeigneter Form über die Tätigkeit der Gemeinde zu unterrichten.

§ 39 NÖ GO 1973 Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich


(1) Die Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Bürgermeister besorgt. Er ist hiebei an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und nach § 41 Abs. 2 verantwortlich.

(2) Die Besorgung des vom Bund übertragenen Wirkungsbereiches wird durch die einschlägigen Bundesgesetze geregelt. Gemäß Art. 119 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Bürgermeister in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes gebunden.

(3) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit, wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Mitgliedern des Gemeindevorstandes oder des Gemeinderates nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Kollegialorgane an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und nach § 41 Abs. 2 verantwortlich.

§ 40 NÖ GO 1973


(1) Der Gemeinderat kann den Verwaltungssprengel des Gemeindegebietes unterteilen (Ortsteile), wenn dies aus geographischen oder wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig und im Interesse der Raschheit, Einfachheit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung gelegen ist.

(2) Für jeden Ortsteil nach Abs. 1 kann der Gemeinderat auf Vorschlag des Bürgermeisters einen Ortsvorsteher auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeindevorstandes bestellen. Es können nur Gemeindemitglieder bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen und ihren Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG in dem Ortsteil haben, für den sie bestellt werden sollen. Nach Möglichkeit ist ein im betreffenden Ortsteil wohnhafter Gemeinderat zu bestellen. Der Ortsvorsteher kann vom Gemeinderat auf Vorschlag des Bürgermeisters abberufen werden. Bei Verlust der Voraussetzungen für seine Bestellung oder wenn er die Interessen der Gemeinde verletzt, ist ein Vorschlag des Bürgermeisters nicht erforderlich.

(3) Die Ortsvorsteher haben die örtlichen Geschäfte, die ihnen der Bürgermeister zuteilt, unter der Verantwortung des Bürgermeisters, in seinem Auftrag und nach seinen Weisungen zu besorgen; sie sind ihm für die ordnungsgemäße Besorgung verantwortlich.

§ 41 NÖ GO 1973 Verantwortlichkeit


(1) Der Bürgermeister sowie die sonstigen mit der Vollziehung betrauten Organe sowie deren Mitglieder sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.

(2) In den Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches sind der Bürgermeister sowie die sonstigen mit der Vollziehung betrauten Organe oder deren Mitglieder wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, der Landesregierung verantwortlich und können ihres Amtes verlustig erklärt werden. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt.

§ 42 NÖ GO 1973


(1) Das Gemeindeamt (Stadtamt) besteht aus dem Bürgermeister als Vorstand, dem leitenden Gemeindebediensteten, den anderen Bediensteten, dem Kassenverwalter und dem erforderlichenfalls zu bestellenden Vertreter des Kassenverwalters (§ 80). Es besorgt die Geschäfte der Gemeinde.

(2) Das Gebäude, in dem das Gemeindeamt (Stadtamt) untergebracht ist, ist mit der Aufschrift “Gemeindeamt” (“Stadtamt”) zu versehen. Beim Gemeindeamt (Stadtamt) ist jedenfalls eine für jedermann zugängliche Amtstafel anzubringen. Die Amtstafel ist so einzurichten, dass die Kundmachungen

a)

in Papierform unmittelbar ersichtlich sind oder

b)

in elektronischer Form unmittelbar ersichtlich gemacht oder zur Abfrage bereitgehalten werden; dabei ist die Übersichtlichkeit (etwa durch Gliederung und Suchfunktionen) zu gewährleisten.

In jedem Fall ist die dauerhafte Nachvollziehbarkeit der Kundmachungsdaten in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht sicherzustellen.

(3) Hat das Gemeindeamt Organstellung (§ 18 Abs. 2), dann entscheidet und verfügt es in allen behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in erster Instanz.

(4) Der Bürgermeister kann – unbeschadet der Bestimmungen des § 55 – den leitenden Gemeindebediensteten oder andere Gemeindebedienstete ermächtigen, Agenden der laufenden Verwaltung wahrzunehmen sowie bestimmte Erledigungen und schriftliche Ausfertigungen der Gemeinde zu unterschreiben.

(5) Dem leitenden Gemeindebediensteten obliegt unter der Verantwortung des Bürgermeisters und nach seinen Weisungen die Leitung des inneren Dienstes des Gemeindeamtes (Stadtamtes). Dazu gehören insbesondere die Dienstaufsicht über alle Bedienstete sowie die organisatorischen und personellen Maßnahmen, welche eine rasche, zweckmäßige, wirtschaftliche und gesetzeskonforme Verwaltung gewährleisten.

(6) Gemeindebedienstete können den Sitzungen des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder der Gemeinderatsausschüsse ohne Stimm- und Antragsrecht beigezogen werden.

§ 43 NÖ GO 1973 Gemeinderatsausschüsse


Die Gemeinderatsausschüsse haben jene Angelegenheiten, für die sie gebildet wurden, vorzuberaten und einen bestimmten Antrag beim Gemeindevorstand (Stadtrat) einzubringen.

§ 44 NÖ GO 1973


(1) Der Gemeinderat, der Gemeindevorstand (Stadtrat) und die Gemeinderatsausschüsse fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen.

(2) Der Gemeinderat, der Gemeindevorstand (Stadtrat) sowie die Gemeinderatsausschüsse treten zu ihren Sitzungen nach Bedarf zusammen. Der Gemeinderat hat jedenfalls mindestens einmal in jedem Vierteljahr, der Gemeindevorstand (Stadtrat) einmal in zwei Monaten zusammenzutreten.

(3) Die folgenden Bestimmungen für die Geschäftsführung des Gemeinderates gelten sinngemäß auch für den Gemeindevorstand (Stadtrat), jedoch mit der Maßgabe, daß der Bürgermeister an der Abstimmung nicht teilnimmt, und für die Gemeinderatsausschüsse, soweit in den §§ 56 und 57 nicht anderes bestimmt wird.

(4) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen) kann von der Mindesthäufigkeit von Sitzungen im Sinne des Abs. 2 abgesehen werden.

§ 45 NÖ GO 1973


(1) Die Einberufung des Gemeinderates hat durch den Bürgermeister oder bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter (§ 27) zu erfolgen.

(2) Der Bürgermeister hat den Gemeinderat innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Gemeinderates oder von der Aufsichtsbehörde verlangt wird. Diese Sitzung ist spätestens innerhalb von drei Wochen ab dem Einlangen des Verlangens abzuhalten.

(3) Die Gemeinderatssitzung ist wie folgt einzuberufen:

-

schriftlich unter Bekanntgabe der Gegenstände der Tagesordnung

-

mit einer nachweislichen Zustellung an alle Mitglieder des Gemeinderates

-

spätestens am fünften Tag vor dem Tag der Gemeinderatssitzung. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so verlängert sich diese Frist auf den vorhergehenden Werktag.

Die Einberufung kann auch in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, wenn das Mitglied des Gemeinderates dieser Übertragungsart zugestimmt hat. In diesem Fall genügt eine Sendebestätigung als nachweisliche Zustellung. Auf die Zustellung bzw. Übermittlung der Einberufung finden – sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist – die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2020, Anwendung, wobei eine Zustellung zu eigenen Handen nicht erforderlich ist. Eine Verletzung von Form und Frist gilt als geheilt, wenn dieses Mitglied zur Sitzung erscheint.

(4) Mitglieder des Gemeinderates, die dem Bürgermeister ihre nicht nur vorübergehende Abwesenheit von der bekanntgegebenen Abgabestelle mitgeteilt haben, brauchen auf die Dauer der Abwesenheit von der bekanntgegebenen Abgabestelle nicht zu einer Gemeinderatssitzung einberufen werden. Mitgliedern des Gemeinderates, die ihre nicht nur vorübergehende Abwesenheit von der bekanntgegebenen Abgabestelle nicht mitgeteilt haben, kann die Einberufung zur Gemeinderatssitzung entgegen § 17 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 idF. BGBl. I Nr. 42/2020, durch Hinterlegung zugestellt werden.

(5) Der Bürgermeister oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter hat im Gemeinderat den Vorsitz zu führen. § 27 gilt sinngemäß.

§ 46 NÖ GO 1973 Tagesordnung


(1) Der Bürgermeister setzt nach Anhörung des Gemeindevorstandes (Stadtrates) die Tagesordnung fest. Ein in den Wirkungskreis des Gemeinderates fallender Gegenstand ist vom Bürgermeister in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen und vom Gemeinderat in dieser zu behandeln, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Gemeinderates spätestens eine Woche vor der Gemeinderatssitzung beantragt wird.

(2) Der Bürgermeister ist berechtigt, einen in die Tagesordnung aufgenommenen Gegenstand, ausgenommen einen gemäß Abs. 1 beantragten, zu Beginn der Gemeinderatssitzung von der Tagesordnung abzusetzen. Die Reihenfolge der Behandlung der Geschäftsstücke bestimmt der Vorsitzende.

(3) Gegenstände, die nicht in die Tagesordnung aufgenommen sind, können nur dann behandelt werden, wenn der Gemeinderat hiezu seine Zustimmung gibt. Solche Anträge (Dringlichkeitsanträge) kann jedes Mitglied des Gemeinderates schriftlich und mit einer Begründung versehen vor Beginn der Sitzung einbringen. Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag im Gemeinderat zu verlesen. Der Gemeinderat beschließt hierüber ohne Beratung. Der Vorsitzende hat nach Zuerkennung der Dringlichkeit vor Eingehen in die Tagesordnung bekanntzugeben, nach welchem Verhandlungsgegenstand diese Angelegenheit inhaltlich behandelt wird.

(4) Die Tagesordnung für den öffentlichen Teil einer Gemeinderatssitzung ist spätestens am fünften Tag vor dem Tag der Gemeinderatssitzung an der Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen und darf im Internet veröffentlicht werden. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so verlängert sich diese Frist auf den vorhergehenden Werktag.

§ 47 NÖ GO 1973 Öffentlichkeit


(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Gegenstände, die die Erlassung individueller hoheitlicher Verwaltungsakte zum Inhalt haben, dürfen aus Gründen der Amtsverschwiegenheit oder des Steuergeheimnisses nur in einer nichtöffentlichen Sitzung behandelt werden.

(2) Auf Antrag des Vorsitzenden oder von drei Mitgliedern des Gemeinderates kann die Öffentlichkeit durch Gemeinderatsbeschluß ausgeschlossen werden. Die Öffentlichkeit darf jedoch nicht ausgeschlossen werden, wenn der Gemeindevoranschlag oder der Rechnungsabschluß behandelt wird sowie bei der Wahl von Gemeindeorganen. Gleiches gilt für den Bericht des Prüfungsausschusses, soweit die Geheimhaltung nicht im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Über einen Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit ist in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln.

(3) Der Bürgermeister kann Gegenstände, ausgenommen die im Abs. 2 genannten, in eine nichtöffentliche Sitzung verweisen. In dieser nichtöffentlichen Sitzung kann jedoch der Gemeinderat die Rückverweisung des Gegenstandes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung beschließen. Über einen Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit und Rückverweisung zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung ist in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln.

(4) Der Gemeinderat kann bei nichtöffentlichen Sitzungen außerdem die Vertraulichkeit der Beratung und Beschlußfassung beschließen.

(5) Der Gemeinderat kann für eine Gemeinderatssitzung oder für bestimmte Gegenstände der Tagesordnung die Verwendung von Geräten zur Bild- und/oder Schallaufzeichnung durch Zuhörer und Mitglieder des Gemeinderates untersagen.

(6) Der Gemeinderat kann beschließen, dass öffentliche Sitzungen des Gemeinderates von der Gemeinde im Internet mit einer Bildfixierung auf die Mitglieder des Gemeinderats sowie die mit der Abfassung des Protokolls betrauten Gemeindebediensteten übertragen werden und der Inhalt der Übertragungen zeitlich befristet oder unbefristet zum Abruf bereitgestellt wird.

(7) Den Beratungen können Sachverständige und Auskunftspersonen beigezogen werden, wenn dies der Gemeinderat beschließt.

§ 48 NÖ GO 1973 Beschlußfähigkeit


(1) Der Gemeinderat ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder zur Zeit der Beschlußfassung anwesend sind.

(2) Eine Ausnahme hievon findet statt, wenn die Mitglieder des Gemeinderates, zum zweiten Male zur Beratung über denselben Gegenstand berufen, dennoch nicht in genügender Zahl erschienen sind. In diesem Falle genügt zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates. Sind bei einer solchen Sitzung jedoch die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, so können auch andere Verhandlungsgegenstände durch Gemeinderatsbeschluß nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(3) Bei der zweiten Einberufung der Mitglieder des Gemeinderates muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.

§ 49 NÖ GO 1973 Sitzungspolizei


(1) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen des Gemeinderates, leitet die Verhandlungen, erteilt das Wort, läßt über Anträge abstimmen und stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. Er ist jederzeit, insbesondere im Falle einer Störung berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen oder gänzlich aufzuheben. Im Fall der Sitzungsunterbrechung hat der Bürgermeister den Termin für die Fortsetzung der Sitzung entweder sofort bekanntzugeben oder alle Mitglieder des Gemeinderates, mit Ausnahme der Mitglieder, die ihre Verhinderung mitgeteilt haben oder von der Teilnahmepflicht befreit wurden, nachweislich und schriftlich spätestens am fünften Tag vor dem Tag der Wiederaufnahme der Sitzung neuerlich einzuladen. § 45 Abs. 3 gilt dabei sinngemäß. Die Befassung des Gemeindevorstandes (Stadtrates) ist dazu nicht erforderlich.

(2) Der Vorsitzende hat Redner, welche vom Gegenstand der Verhandlung abschweifen, zur Sache und Mitglieder des Gemeinderates, welche durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zur Ordnung zu rufen. Ist der wiederholte Ruf zur Sache oder zur Ordnung ergebnislos geblieben, so kann der Vorsitzende nach vorheriger Androhung dem Redner das Wort entziehen. Gegen die Entziehung des Wortes kann der Redner den Beschluß des Gemeinderates darüber verlangen, ob er zum Wort weiter zugelassen ist. Der Gemeinderat beschließt hierüber sofort ohne Beratung.

(3) Bei Störungen der Sitzungen des Gemeinderates durch die Zuhörer kann der Vorsitzende nach vorangegangener erfolgloser Ermahnung die einzelnen Ruhestörer entfernen oder den Zuhörerraum räumen lassen.

§ 50 NÖ GO 1973 Befangenheit


(1) Der Bürgermeister und die Mitglieder der Kollegialorgane sind von der Beratung und Beschlußfassung über einen Verhandlungsgegenstand wegen Befangenheit ausgeschlossen:

1.

in Sachen, an denen folgende Personen oder deren Ehegattin, Ehegatte oder deren eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner beteiligt sind:

-

sie selbst,

-

ihr Kind, ihr Enkelkind, ihr Urenkel,

-

ihr Elternteil, ihr Großelternteil, ihr Urgroßelternteil,

-

ihre Schwester, ihr Bruder, ihre Tante, ihr Onkel,

-

ihre Nichte, ihr Neffe, ihre Cousine, ihr Cousin, und

eine Person, die mit dem Bürgermeister oder einem Mitglied eines Kollegialorgans in Lebensgemeinschaft lebt, sowie ein Kind, ein Enkelkind und ein Urenkel einer dieser Personen;

2.

in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen;

3.

in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

4.

im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt haben;

5.

wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.

(2) Auf ausdrücklichen Beschluß des Gemeinderates können sie jedoch der Beratung zur Erteilung von Auskünften beigezogen werden; auch in diesem Fall ist in ihrer Abwesenheit Beschluß zu fassen.

(3) Eine Befangenheit liegt nicht vor, wenn die im Abs. 1 genannten Organe an einem Verhandlungsgegenstand lediglich als Angehörige einer Berufsgruppe oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt sind, deren gemeinsame Interessen durch den Verhandlungsgegenstand berührt werden und deren Interessen zu vertreten sie berufen sind.

(4) Verursacht die Befangenheit in einem Verhandlungsgegenstand die Beschlußunfähigkeit des Gemeinderates, so entscheidet über den Verhandlungsgegenstand die Aufsichtsbehörde; im Falle der Beschlußunfähigkeit eines anderen Kollegialorganes wegen Befangenheit entscheidet über den Verhandlungsgegenstand der Gemeinderat.

§ 51 NÖ GO 1973


(1) Zu einem gültigen Beschluß ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.

(2) Der Vorsitzende hat zu erheben, wer für einen Antrag ist, wer gegen einen Antrag ist und wer sich der Stimme enthält. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(3) Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel durch Erheben der Hand oder Erheben von den Sitzen. Die Abstimmung ist mit Stimmzettel und geheim durchzuführen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder wenn es der Gemeinderat beschließt. Die Abstimmung ist namentlich mit Stimmzettel durchzuführen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder wenn es ein Drittel der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeinderates verlangt.

(4) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(5) Alle Mitglieder des Gemeinderates haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Die Abgabe der Stimme erfolgt ohne Begründung.

§ 52 NÖ GO 1973 Aufhebung von Beschlüssen


Beschlüsse des Gemeinderates, die in einer Sitzung gefaßt wurden,

a)

die nicht ordnungsgemäß gemäß § 45 Abs. 3 einberufen wurde oder

b)

ohne daß ein entsprechender Gegenstand in die Tagesordnung des Gemeinderates gemäß § 46 aufgenommen wurde oder

c)

bei der ein gemäß § 50 befangenes Mitglied des Gemeinderates an der Beschlußfassung mitgewirkt hat, wenn der Gemeinderat bei Abwesenheit des befangenen Mitglieds nicht beschlußfähig gewesen wäre oder wenn ohne diese Stimme die erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustandegekommen wäre,

sind, sofern sie der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gelangen, von dieser gemäß § 92 aufzuheben. Nach Ablauf von drei Jahren nach dem Tag des Beschlusses oder wenn der Beschluß vollzogen worden ist und ein Dritter bereits gutgläubig Rechte erworben hat, ist eine Aufhebung nach dieser Gesetzesstelle nicht mehr zulässig.

§ 53 NÖ GO 1973 Sitzungsprotokoll


(1) Über jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift (Sitzungsprotokoll) zu führen. Das Sitzungsprotokoll hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Ort, Tag und Stunde des Beginnes und der Beendigung der Sitzung;

2.

den Namen des Vorsitzenden, der anwesenden und abwesenden, entschuldigten und unentschuldigten Mitglieder des Gemeinderates sowie der (des) Schriftführer(s);

3.

die Feststellung der Beschlußfähigkeit;

3a.

die Entscheidung über Einwendungen gegen die Verhandlungsschrift der letzten Sitzung;

4.

die Beratungsgegenstände der Tagesordnung in der Reihenfolge, in welcher sie zur Verhandlung gelangen;

5.

alle in der Sitzung gestellten Anträge und gefaßten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis. Die Gegenstimmen und die Stimmenthaltungen sind – außer bei geheimen Abstimmungen – namentlich anzuführen. Bei einheitlichem Stimmverhalten der anwesenden Mitglieder einer Wahlpartei genügt die Bezeichnung der Wahlpartei.

(2) Mit der Abfassung des Sitzungsprotokolles sind Mitglieder des Gemeinderates oder Gemeindebedienstete als Schriftführer zu betrauen. Die Protokollführung kann durch Geräte zur Schallaufzeichnung unterstützt werden.

(3) Das Sitzungsprotokoll ist längstens binnen zwei Wochen nach der Sitzung zu erstellen. Nach der Erstellung ist das Sitzungsprotokoll vom Vorsitzenden und dem (den) Schriftführer(n) zu unterfertigen. Eine Ausfertigung ist danach umgehend jedem im Sinne des Abs. 4 zur Fertigung des Sitzungsprotokolls namhaft gemachten Mitglied des Gemeinderates zur Verfügung zu stellen. Wenn die nächste Gemeinderatssitzung innerhalb von zwei Wochen stattfindet, ist das Protokoll jedem zur Fertigung namhaft gemachten Mitglied des Gemeinderates mit der Einladung zur nächsten Gemeinderatssitzung zuzustellen.

(4) Jede im Gemeinderat vertretene Partei hat ein Mitglied des Gemeinderates namhaft zu machen, das spätestens bei der nächsten Sitzung des Gemeinderates das Protokoll unterfertigt. Wenn kein Mitglied einer im Gemeinderat vertretenen Partei bei der Sitzung anwesend war, unterbleibt die Unterfertigung durch einen Vertreter dieser Partei. Eine allfällige Unterschriftsverweigerung ist im Protokoll zu vermerken. Die Nachweise über die ordnungsgemäße Einladung der nicht erschienenen Gemeinderatsmitglieder sind dem Protokoll anzuschließen.

(5) Den Mitgliedern des Gemeinderates steht es frei, gegen den Inhalt des Sitzungsprotokolls schriftlich spätestens in der nächsten Sitzung Einwendungen zu erheben, worüber in derselben Sitzung zu beschließen ist. Werden keine Einwendungen erhoben, gilt das Protokoll als genehmigt. Werden Einwendungen erhoben, ist über die Einwendungen eine Abstimmung durchzuführen und nach Erledigung aller Einwendungen das Sitzungsprotokoll als Ganzes einer Genehmigung zuzuführen.

(6) Die Einsichtnahme in das genehmigte Sitzungsprotokoll öffentlicher Gemeinderatssitzungen sowie die Herstellung von Abschriften ist während der Parteienverkehrszeiten im Gemeindeamt jedermann erlaubt. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten müssen auch Kopien auf Kosten des Verlangenden hergestellt oder das Sitzungsprotokoll in jeder anderen technisch möglichen Weise auf Kosten des Verlangenden zur Verfügung gestellt werden. Das genehmigte Sitzungsprotokoll öffentlicher Gemeinderatssitzungen darf im Internet veröffentlicht werden.

(7) Die Einsichtnahme in das genehmigte Sitzungsprotokoll nicht-öffentlicher Gemeinderatssitzungen ist den Gemeinderäten erlaubt. Jedem zur Fertigung des Sitzungsprotokolls namhaft gemachten Mitglied des Gemeinderates ist unter Hinweis auf das Amtsgeheimnis auf Verlangen eine Kopie des Sitzungsprotokolls kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Sitzungsprotokolle über nicht-öffentliche Gemeinderatssitzungen sind gesondert abzulegen.

§ 54 NÖ GO 1973 Hemmung des Vollzuges


(1) Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß eines Kollegialorganes ein Gesetz oder eine Verordnung verletzt, so hat er mit der Vollziehung innezuhalten und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit durch dasselbe Kollegialorgan zu veranlassen. Werden die Bedenken durch den neuerlichen Beschluß nicht behoben, so hat er innerhalb der gleichen Frist von der Aufsichtsbehörde die Entscheidung einzuholen, ob der Beschluß zu vollziehen ist.

(2) Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß eines Kollegialorganes einen wesentlichen Nachteil für die Gemeinde zur Folge haben könnte, so hat er mit der Vollziehung innezuhalten und den Gegenstand zur neuerlichen Beratung und Beschlußfassung in die nächste Sitzung einzubringen; wiederholt oder bestätigt das Kollegialorgan den Beschluß, so ist dieser vom Bürgermeister zu vollziehen.

§ 55 NÖ GO 1973


(1) Urkunden über Rechtsgeschäfte, bei denen eine schriftliche Ausfertigung von den Vertragsteilen unterschrieben wird, sind, soweit es sich nicht um Angelegenheiten gemäß § 38 Abs. 1 Ziffer 3 handelt, zu ihrer Rechtsverbindlichkeit vom Bürgermeister und einem Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) zu fertigen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen.

(2) Betrifft die Urkunde eine Angelegenheit, zu welcher der Beschluss des Gemeinderates erforderlich ist, so ist dies in der Urkunde durch Mitfertigung zweier Mitglieder des Gemeinderates ersichtlich zu machen.

(3) Alle übrigen Urkunden und anderen Schriftstücke sind unbeschadet der Bestimmungen des § 42 Abs. 4 vom Bürgermeister zu unterfertigen.

§ 56 NÖ GO 1973


(1) Der Gemeindevorstand (Stadtrat) ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Wenn ein Vertreter des Bürgermeisters (§ 27) den Vorsitz führt, genügt insgesamt die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Eine öffentliche Kundmachung der Tagesordnung unterbleibt.

(2) Zu einem gültigen Beschluss ist, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates) erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt jene Anschauung als zum Beschluss erhoben, der der erste Vizebürgermeister beitritt.

(3) Über die Sitzungen des Gemeindevorstandes (Stadtrates) ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und je einem Mitglied der im Gemeindevorstand (Stadtrat) vertretenen Parteien sowie von dem (den) Schriftführer(n) zu unterfertigen ist. Den Mitgliedern des Gemeinderates steht das Recht auf Einsichtnahme in das Sitzungsprotokoll zu. Jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei ist unter Hinweis auf das Amtsgeheimnis auf Verlangen eine Kopie des Sitzungsprotokolls kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(4) Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz dann zulässig, wenn alle Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates) diesbezüglich zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt bis auf Widerruf. Ein Widerruf gilt nicht für bereits einberufene Videokonferenzen. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates) erforderlich. Auch über eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, Abs. 3 ist dabei sinngemäß anzuwenden. Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist, während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (§ 44 Abs. 4), jedenfalls eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz zulässig.

(5) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (§ 44 Abs. 4) ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg zulässig. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates) erforderlich. Zur Beschlussfassung im Umlaufweg hat der Vorsitzende den Beschlussantrag samt den erforderlichen Sachverhaltsunterlagen unter Setzung einer Frist, die mindestens 5 Tage ab Übermittlung der Beschlussunterlagen beträgt, allen Gemeindevorstandsmitgliedern (Stadtratsmitgliedern) schriftlich zuzuleiten. Die Übermittlung kann auch in jeder technisch möglichen Weise erfolgen, wenn das Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) dieser Übermittlungsart zugestimmt hat. Die Zustimmung gilt bis auf Widerruf. Die Mitglieder des Gemeindevorstandes haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Verspätet eingelangte Stimmabgaben sind nicht zu berücksichtigen. Das Ergebnis einer Beschlussfassung im Umlaufweg ist allen Mitgliedern des Gemeindevorstandes (Stadtrates) bekanntzugeben. Auch über eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, Abs. 3 ist dabei sinngemäß anzuwenden. Bei der Beschlussfassung im Umlaufweg hat das Sitzungsprotokoll allfällige Stellungnahmen zu enthalten.

§ 57 NÖ GO 1973


(1) Ein Gemeinderatsausschuß ist von seinem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom Vorsitzendenstellvertreter nach Bedarf einzuberufen. Der Prüfungsausschuß ist zur unvermuteten Prüfung spätestens am zweiten Tage vor der Sitzung einzuberufen.

(2) Den Vorsitz im Gemeinderatsausschuß hat der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der Vorsitzendenstellvertreter zu führen. Der Gemeinderatsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, ist die Sitzung abzubrechen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Eine öffentliche Kundmachung der Tagesordnung unterbleibt.

(3) Der Bürgermeister und die Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates) haben bei den Sitzungen jener Gemeinderatsausschüsse, deren Mitglieder sie nicht sind, beratende Stimme. Dem Bürgermeister kommt überdies das Recht auf Antragstellung zu. Jede im Gemeinderat vertretene Wahlpartei hat das Recht, eines ihrer Gemeinderatsmitglieder in einen Ausschuß als Zuhörer zu entsenden. Die Tagesordnung ist auch den Wahlparteien zuzustellen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für den Prüfungsausschuß.

(4) Die Zuständigkeit zur Vorberatung einer Angelegenheit geht auf den Gemeindevorstand (Stadtrat) über, wenn so viele Mitglieder des Gemeinderatsausschusses befangen sind, daß die Beschlußfähigkeit nicht mehr gegeben ist.

(5) Über die Sitzungen eines jeden Gemeinderatsausschusses ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, das vom Vorsitzenden, je einem Mitglied der im Gemeinderatsausschuß vertretenen Parteien sowie von dem (den) Schriftführer(n) zu unterfertigen ist. Das Prüfungsausschußprotokoll hat jedenfalls den Bericht sowie allfällige Stellungnahmen zu enthalten. Das Prüfungsausschußprotokoll ist ohne unnötigen Verzug nach Beendigung der Sitzung zu unterfertigen. Den Mitgliedern des Gemeinderates steht das Recht auf Einsichtnahme in das Sitzungsprotokoll zu. Jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei ist unter Hinweis auf das Amtsgeheimnis auf Verlangen eine Kopie des Sitzungsprotokolls kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(6) Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz dann zulässig, wenn alle Mitglieder des Gemeinderatsausschusses diesbezüglich zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt bis auf Widerruf. Ein Widerruf gilt für bereits einberufene Videokonferenzen nicht. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Gemeinderatsausschusses erforderlich. Auch über eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, Abs. 5 ist dabei sinngemäß anzuwenden. Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist, während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (§ 44 Abs. 4), jedenfalls eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz zulässig. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für den Prüfungsausschuss.

§ 58 NÖ GO 1973 Geschäftsordnungen für den Gemeinderat, den Gemeindevorstand (Stadtrat) und die Gemeinderatsausschüsse


(1) Bei Bedarf sind vom Gemeinderat die näheren Bestimmungen zu den §§ 44 bis 57 in Geschäftsordnungen für den Gemeinderat, den Gemeindevorstand (Stadtrat) und die Gemeinderatsausschüsse zu treffen.

(2) Anträge auf Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung sind bei der Einberufung zur Gemeinderatssitzung als Gegenstand der Tagesordnung anzugeben. Der Gemeinderat kann solche Anträge nur beraten und beschließen, wenn wenigstens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates anwesend sind.

(3) In der Geschäftsordnung (Abs. 1) können nähere Bestimmungen über die Stellung von Anträgen zu einem Gegenstand der Tagesordnung, über die Wortmeldungen, über Anträge zur Geschäftsordnung und über die Ausübung der Sitzungspolizei durch den Vorsitzenden getroffen werden.

§ 59 NÖ GO 1973


(1) Verordnungen der Gemeinde bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung. Aus der Verordnung muß erkennbar sein, von welchem Organ der Gemeinde sie erlassen wurde. Die Kundmachung ist vom Bürgermeister, wenn es sich um eine Verordnung des Gemeinderates handelt, binnen zwei Wochen nach Beschlußfassung, durch Anschlag an der Amtstafel durchzuführen. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Verordnungen, die einer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen, können erst nach Genehmigung kundgemacht werden. Die Verordnungen treten, soferne nicht anderes bestimmt wird, mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.

(2) Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zuläßt, können im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist aufgelegt werden. Die Auflegung ist nach Abs. 1 kundzumachen.

(3) Kann die öffentliche Kundmachung einer Verordnung nicht durch Anschlag an der Amtstafel erfolgen (Abs. 1) oder kann die Verordnung nicht zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden (Abs. 2), weil die Amtstafel oder die der Auflage dienenden Räume des Gemeindeamtes aufgrund der Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie nicht öffentlich zugänglich sind, hat die Kundmachung durch Veröffentlichung der Verordnung auf der Homepage der Gemeinde im Internet zu erfolgen. Die Kundmachung muss auf der Startseite unmittelbar ersichtlich sein und der Beginn und das Ende der Kundmachung müssen dauerhaft nachvollziehbar sein.

§ 60 NÖ GO 1973 Instanzenzug


(1) Der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches geht

1.

gegen Bescheide des Bürgermeisters (des Gemeindeamtes gemäß § 42 Abs. 3) an den Gemeindevorstand (Stadtrat),

2.

gegen erstinstanzliche Bescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) an den Gemeinderat

Gegen Berufungsbescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) nach Z 1 ist eine weitere Berufung unzulässig.

(2) Die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse üben aus:

1.

gegenüber dem Bürgermeister und dem Gemeindeamt mit Organstellung der Gemeindevorstand (Stadtrat),

2.

gegenüber dem Gemeindevorstand (Stadtrat) der Gemeinderat.

Gegen Bescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) nach Z 1 ist eine Berufung unzulässig.

(3) (entfällt)

§ 62 NÖ GO 1973 Vollstreckung


(1) Fällige Gemeindeabgaben sowie sonstige diesen gleichzuhaltende Geldleistungen auf Grund von Entscheidungen der Abgabenbehörden hat der Bürgermeister nach den für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der für öffentliche Abgaben des Landes und der Gemeinde geltenden Vorschriften einzubringen.

(2) Um die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes von anderen Geld- oder Sachleistungen, Duldungen oder Unterlassungen auf Grund von Entscheidungen der Behörden hat der Bürgermeister die Bezirksverwaltungsbehörde zu ersuchen.

§ 63 NÖ GO 1973 Anordnung einer Volksbefragung


(1) Der Gemeinderat kann über Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, ausgenommen über individuelle Verwaltungsakte und überwiegend abgabenrechtliche Angelegenheiten, eine Befragung der wahlberechtigten Gemeindemitglieder (Volksbefragung) anordnen.

(2) Die Frage, die durch die Volksbefragung zu entscheiden ist, ist so eindeutig zu stellen, daß sie entweder mit “Ja” oder “Nein” beantwortet oder im Falle, daß über zwei oder mehrere Varianten entschieden werden soll, die gewählte Variante bestimmt bezeichnet werden kann. Der Gemeinderat kann überdies beschließen, daß das Ergebnis der Volksbefragung einem Gemeinderatsbeschluß gleichzuhalten ist, wenn gleichzeitig für die Bedeckung allfälliger Ausgaben vorgesorgt wird.

§ 64 NÖ GO 1973


(1) Der Bürgermeister hat die Volksbefragung binnen vier Wochen nach ihrer Anordnung (§ 63), frühestens jedoch am Tag nach dem Stichtag, auszuschreiben. Als Stichtag gilt der Tag, welcher eine Woche nach der Anordnung der Volksbefragung folgt.

(2) Die Volksbefragung ist spätestens am siebenten dem Tage der Ausschreibung nachfolgenden Sonntag durchzuführen.

(3) Die Ausschreibung, der Stichtag und der Tag der Volksbefragung sowie der Wortlaut der Frage oder, wenn über zwei oder mehrere Varianten entschieden werden soll, der Wortlaut der Fragen sind öffentlich kundzumachen und ortsüblich zu verlautbaren.

(4) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (§ 44 Abs. 4) oder der Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie verlängert sich die Frist nach Abs. 1 um 12 Wochen. Dauern die Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie über diesen Zeitraum hinaus an, kann die Landesregierung durch Verordnung abweichende Fristen festlegen.

§ 65 NÖ GO 1973


(1) Die Durchführung der Volksbefragung obliegt der anläßlich der jeweils zuletzt durchgeführten Wahl des Gemeinderates gebildeten Gemeindewahlbehörde. Für das Verfahren bei Durchführung der Volksbefragung gilt die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, sinngemäß, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Das Verzeichnis der Abstimmungsberechtigten ist aufgrund der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, anzulegen und beginnend mit der Ausschreibung der Volksbefragung für die Dauer von drei Tagen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Das Landesverwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde über einen allfälligen Berichtigungsantrag binnen 7 Tagen nach deren Einlangen zu entscheiden.

(3) Die Stimmzettel dürfen nur auf “Ja” oder “Nein” lauten. Im Falle, daß über zwei oder mehrere Varianten entschieden werden soll, müssen die Varianten so bezeichnet werden, daß der Wille des Stimmberechtigten eindeutig erkennbar ist.

(4) Die Bestimmungen des 18. Abschnittes des Strafgesetzbuches, BGBl.Nr. 60/1974 i.d.F. BGBl. I Nr. 153/1998, gelten sinngemäß auch für die Volksbefragung.

§ 66 NÖ GO 1973 Abstimmungsergebnis und Durchführung


(1) Das Abstimmungsergebnis ist spätestens am dritten Tag nach dem Abstimmungstag kundzumachen und unterliegt keinem Rechtsmittel.

(2) Die gestellte Frage gilt als bejaht, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf “Ja” lauten. Wenn über zwei oder mehrere Varianten entschieden wurde, so gilt die Variante als erwählt, auf die die meisten Stimmen entfallen.

(3) Das Ergebnis der Volksbefragung ist dem zuständigen Organ der Gemeinde zur ordnungsgemäßen Behandlung zuzuleiten.

§ 67 NÖ GO 1973


Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

1.

Gemeindevermögen: Alle der Gemeinde gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechte, soweit sie oder ihr Ertrag für Gemeindezwecke bestimmt sind.

2.

Investitionsnachweis: Darstellung aller vermögensändernder Maßnahmen. Maßnahmen, die ganz oder teilweise durch einmalige Mittelaufbringungen (z. B. durch Einnahmen aus der Veräußerung von Gemeindevermögen, Investitionskostenzuschüsse, sonstige Fördermittel, Rücklagenentnahmen mit Zahlungsmittelreserve, Darlehensaufnahmen, Leasing u. dgl.) gedeckt werden sollen, sind in einem Einzelnachweis darzustellen, alle übrigen Maßnahmen in einem Sammelnachweis.

3.

Mittelaufbringung (Einnahmen): Erträge und Einzahlungen sowie Mittelaufbringungsgruppen im Sinne der VRV 2015.

4.

Mittelverwendungen (Ausgaben): Aufwendungen und Auszahlungen sowie Mittelverwendungsgruppen im Sinne der VRV 2015.

5.

Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses: Zeitpunkt, bis zu dem alle bekannten Tatbestände, bezogen auf den Rechnungsabschlussstichtag (31.12.), in das Rechnungswesen aufgenommen werden müssen.

6.

VRV 2015: Verordnung des Bundesministers für Finanzen: Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015, StF: BGBl. II Nr. 313/2015 idF BGBl. II Nr. 17/2018.

7.

Kassenabschluss: Übersicht über alle Zahlungsflusskonten, über die die Einzahlungen und Auszahlungen erfolgen, inklusive Kassenstärker im Sinne der VRV 2015.

8.

MVAG: Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen im Sinne der VRV 2015.

9.

Kommunale Buchführung: Haushaltsführung der Gemeinden unter Beachtung der Haushaltsgrundsätze entsprechend landesrechtlicher Bestimmungen sowie der Vorgaben der VRV 2015.

10.

mittelfristiger Finanzplan: Ergebnis- und Finanzierungsplan für einen Zeitraum von fünf Haushaltsjahren.

11.

Haushaltspotenzial: Differenz der wiederkehrenden Mittelaufbringungen abzüglich der wiederkehrenden Mittelverwendungen unter Berücksichtigung der entsprechenden Forderungen und Verbindlichkeiten.

§ 68 NÖ GO 1973 Errichtung von wirtschaftlichen Unternehmungen, Beteiligungen


(1) Zum Gemeindevermögen gehören auch wirtschaftliche Unternehmungen der Gemeinde. Bei der Errichtung wirtschaftlicher Unternehmungen ist darauf Bedacht zu nehmen, ob ein Bedarf der Bevölkerung vorliegt, der Zweck der Unternehmung nicht auch durch andere in gleicher Weise erfüllt wird und die Art sowie der Umfang der Unternehmung in einem angemessenen Verhältnis zu der voraussichtlich dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht. Sie sind unter Beachtung der Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.

(2) Die Errichtung oder Erweiterung einer wirtschaftlichen Unternehmung wie auch die Beteiligung an dieser durch die Gemeinde bedarf eines mit einer Zweidrittelmehrheit gefaßten Gemeinderatsbeschlusses.

(3) (entfällt)

§ 68a NÖ GO 1973


(1) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass ausgegliederte Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die unter beherrschendem Einfluss einer oder mehrerer Gemeinden stehen – mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten – einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den §§ 222 ff des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897 idF BGBl. I Nr. 63/2019, erstellen sowie die Eigenkapitalquote und die fiktive Schuldentilgungsdauer nach den §§ 23 und 24 des Unternehmensreorganisationsgesetzes (URG), BGBl. I Nr. 114/1997 idF BGBl. I Nr. 43/2016, ermitteln.

(2) Die Gemeinden haben außerdem dafür zu sorgen, dass kleine Kapitalgesellschaften nach § 221 Abs. 1 UGB und Personengesellschaften, auf die die Merkmale des § 221 Abs. 1 UGB zutreffen, als Jahresabschluss neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung einen der UGB-Formblatt-V, BGBl. II Nr. 316/2008 idF BGBl. II Nr. 83/2019, entsprechenden Anhang erstellen, und dass diese Gesellschaften zusätzlich einen Lagebericht verfassen, der jedenfalls Folgendes beinhaltet:

-

Darstellung des Geschäftsverlaufes

-

Nachtragsbericht (wichtige Ereignisse zwischen Bilanzstichtag und Bilanzerstellungstag)

-

Prognosebericht

-

Verwendung von Finanzinstrumenten

-

Eigenkapitalquote (§ 23 URG)

-

Fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG)

(3) Die Gemeinden haben ferner dafür zu sorgen, dass für ausgegliederte Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die unter einem beherrschendem Einfluss stehen, unabhängig der Größenmerkmale nach § 221 UGB jedenfalls ein Abschlussprüfer gemäß § 268 Abs. 4 UGB bestellt wird. Der Abschlussprüfer hat die nach Abs. 1 und 2 zu erstellenden Jahresabschlüsse einschließlich der Lageberichte zu prüfen. Die geprüften Jahresabschlüsse einschließlich der geprüften Lageberichte sowie der Bericht des Abschlußprüfers sind dem Bürgermeister zu übermitteln und von diesem mit dem nächstfolgenden Rechnungsabschluss dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die Gemeinden haben auch dafür zu sorgen, dass der Jahresabschluss ausgegliederter Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die unter dem beherrschenden Einfluss einer oder mehrerer Gemeinden stehen, einen Bericht nach § 84 vorletzter und letzter Satz enthält.

§ 69 NÖ GO 1973


(1) Das Gemeindevermögen ist möglichst ohne Beeinträchtigung der Substanz zu erhalten. Es ist pfleglich und entsprechend seiner Zweckbestimmung nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten, wobei beim ertragsfähigen Vermögen der größte dauernde Nutzen gezogen werden soll.

(2) Das Gemeindevermögen ist aus den Erträgen der Gemeinde zu erhalten, instand zu setzen und zu erweitern. Erträge aus Vermögensveräußerungen sind zur Instandhaltung des Gemeindevermögens, zur Schaffung neuer Vermögenswerte oder zur Tilgung bestehender Darlehensschulden zu verwenden.

(2a) Das Anlagevermögen der Gemeinde ist im Anlageverzeichnis zu gliedern in:

-

öffentliches Gut,

-

Vermögen, welches für eine Veräußerung nicht vorgesehen ist (Gemeingut),

-

immaterielles Anlagevermögen und

-

sonstiges Anlagevermögen.

Die Feststellung darüber hat der Gemeinderat spätestens bei Rechnungslegung, im Zuge der Eröffnungsbilanz, zu treffen.

(3) Das Vermögen der Gemeindeunternehmungen und der von der Gemeinde verwalteten Fonds und Stiftungen ist gesondert zu verwalten.

(4) Vor dem Abschluss von Finanzgeschäften im Sinne des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 46/2019, oder des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 107/2017 idF BGBl. I Nr. 104/2019, hat die Gemeinde eine Beratung in Anspruch zu nehmen, die den Vorgaben dieser Bestimmungen entspricht.

(5) Bei allen Finanzgeschäften mit Ausnahme von

-

Spareinlagen,

-

Festgeld,

-

Kassenobligationen,

-

Veranlagungen mit hundertprozentiger Kapitalgarantie,

-

Kassenkrediten,

-

Darlehen, Schuldscheindarlehen und sonstige Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen (z. B. Leasing), jeweils ohne Fremdwährungsrisiko

muss dem Gemeinderat vor Beschlussfassung eine schriftliche Risikoanalyse über das Finanzgeschäft vorliegen. Diese Risikoanalyse ist von einer auf derartige Beratungen spezialisierten Einrichtung zu erstellen, die Finanzprodukte weder anbietet noch vermittelt.

(6) (entfällt)

(7) § 87 Abs. 2 findet bei Finanzgeschäften, für die eine Risikoanalyse gemäß Abs. 5 erforderlich ist, keine Anwendung.

§ 69a NÖ GO 1973 Finanzgeschäfte und Finanzinstrumente


(1) Finanzinstrumente sind insbesondere:

1.

Guthaben bei Kreditinstituten einschließlich Festgelder und Spareinlagen

2.

Kassenkredite, Schuldscheindarlehen, Kredite und sonstige Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen, sowie Kassenobligationen und andere Anleihen und Anleihefonds, jeweils ohne Fremdwährungsrisiko und Produkte mit hundertprozentiger Kapitalgarantie

3.

Schuldscheindarlehen, Kredite und sonstige Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen, sowie Kassenobligationen und andere Anleihen und Anleihefonds, jeweils mit Fremdwährungsrisiko, gemischte Fonds (mit maximal fünfzigprozentigem Aktienanteil), Immobilienfonds

4.

Aktien, aktienähnliche Wertpapiere, sonstige Beteiligungswertpapiere, Aktienfonds und Indexzertifikate

5.

Derivative Finanzinstrumente wie z. B. Optionen, Swaps und Futures

(2) Beim Abschluss eines Finanzgeschäfts, bei dem die Gemeinde Gläubiger wird, ist auf eine angemessene Bonität des Vertragspartners zu achten. Diese ist laufend zu beobachten.

(3) Das Gesamtrisiko aller Finanzgeschäfte soll jedenfalls bei Veranlagungsgeschäften dadurch begrenzt werden, dass das Volumen der Finanzgeschäfte auf mehrere Gegenparteien verteilt wird (Diversifikation).

(4) Sämtliche Finanzgeschäfte müssen von dafür qualifizierten Personen nachweislich erfasst und deren Entwicklung laufend beobachtet und dokumentiert werden. Der Bürgermeister hat sicherzustellen, dass ihm laufend über die Entwicklung der Finanzgeschäfte berichtet wird. Jedenfalls ist dem Gemeinderat anlässlich der Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses über die Entwicklung der Finanzgeschäfte zu berichten. Bei Abschluss von Finanzgeschäften gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 müssen geeignete Maßnahmen zur Verlustbegrenzung für den Fall ungünstiger Entwicklungen festgelegt werden.

(5) Die Bestimmungen über Finanzgeschäfte und Finanzinstrumente sind nicht auf Förderungen an natürliche oder juristische Personen anzuwenden.

§ 69b NÖ GO 1973 (Veranlagung zur Kassenhaltung)


Für kurzfristige Veranlagungen gilt:

1.

Die Laufzeit bzw. Restlaufzeit darf 12 Monate nicht übersteigen.

2.

Es sind ausschließlich folgende Finanzgeschäfte zulässig:

-

Guthaben bei Kreditinstituten einschließlich Festgelder und Spareinlagen

-

Kassenobligationen

-

Bundesschatzscheine

3.

Kurzfristige Veranlagungen in Fremdwährungen sind nicht zulässig.

§ 69c NÖ GO 1973 Langfristige Veranlagungen


Für langfristige Veranlagungen gilt:

1.

Veranlagungen in Fremdwährungen ohne Absicherung des Währungsrisikos dürfen nur bei einem langfristigen Veranlagungshorizont von mindestens 10 Jahren und bis zu einem Gesamtnominale von 20 % der langfristigen Veranlagungen vorgenommen werden.

2.

Die Laufzeit bzw. Restlaufzeit der Veranlagung (Behaltedauer) muss den jeweiligen Liquiditätserfordernissen angepasst sein.

3.

Die Veranlagung hat ausschließlich in Produkten mit liquiden Märkten zu erfolgen.

§ 69d NÖ GO 1973 Finanzierungen


(1) Fremdfinanzierungen zum Zwecke einer Veranlagung sind nicht zulässig. Ausgenommen ist die Aufnahme eines Darlehens zum Zwecke der Errichtung oder Erweiterung einer wirtschaftlichen Unternehmung oder der Beteiligung an einer solchen.

(2) Fremdwährungsfinanzierungen sind unzulässig.

(3) Die maximale Laufzeit der Finanzierung einer Investition hat sich an der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu orientieren, darf jedoch 25 Jahre, bei Gebäuden 40 Jahre, ab Inbetriebnahme nicht übersteigen.

(4) (entfällt)

(5) (entfällt)

(6) (entfällt)

§ 69e NÖ GO 1973 Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten


(1) Derivative Finanzinstrumente dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie mit einem Grundgeschäft verbunden sind (konnexe derivative Finanzinstrumente) und der Risikoverminderung dienen. Das Schreiben von Derivativen (Verkauf als Stillhalter) mit nicht begrenztem Verlustrisiko ist nicht zulässig.

(2) Der Nominalbetrag und die Laufzeit des derivativen Finanzinstruments dürfen den Nominalbetrag und die Laufzeit des Grundgeschäfts nicht übersteigen.

§ 70 NÖ GO 1973 Vermögensnachweis


Das gesamte unbewegliche und bewegliche Vermögen der Gemeinde, ihre Rechte und Verpflichtungen sowie ihre Beteiligungen sind in einem Vermögensnachweis laufend zu erfassen und zu bewerten. Die Vermögensnachweise für Eigenbetriebe, Stiftungen und Fonds sind getrennt zu führen. Nähere Bestimmungen über die Erfassung und Bewertung des Vermögens kann die Landesregierung mit Verordnung festlegen.

§ 71 NÖ GO 1973 Öffentliches Gut


(1) Die dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile des Gemeindevermögens bilden das öffentliche Gut der Gemeinde. Die Benützung steht allen in gleicher Weise zu. Die Gemeinde kann als Eigentümerin des öffentlichen Gutes jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung untersagen oder von der Entrichtung einer Abgabe bzw. eines Entgeltes abhängig machen.

(2) Für die Erhaltung des öffentlichen Gutes der Gemeinde gilt § 69.

§ 72 NÖ GO 1973


(1) Die Gemeinde hat ihren Haushalt so zu planen und zu führen, dass sie im Stande ist, ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu besorgen. Der Haushalt ist wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam zu führen.

(2) Die Veranschlagung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis- und Finanzierungshaushaltes, zu dem im Rechnungsabschluss ein Vermögenshaushalt hinzutritt.

(3) Die Liquidität der Gemeinde ist einschließlich der Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Darlehen und Finanzierungsleasing für die Investitionstätigkeit der Gemeinde sicherzustellen.

(4) Im Ergebnishaushalt ist hinsichtlich des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses die Ausgeglichenheit anzustreben. Ein Fehlbetrag im Ergebnisvoranschlag und ein Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung kann durch Inanspruchnahme der allgemeinen Haushaltsrücklage bedeckt werden.

(5) Im Vermögenshaushalt sind die allgemeinen und zweckgebundenen Haushaltsrücklagen als gesonderter Teilposten des Nettovermögens auszuweisen. Der allgemeinen Haushaltsrücklage können Nettoüberschüsse durch Beschluss des Gemeinderates zugeführt werden, soweit der Bestand der allgemeinen Haushaltsrücklage den Höchstbetrag von der Hälfte des Nettovermögens nicht erreicht hat. Die Summe des Nettovermögens ist positiv zu erhalten.

(6) Für dem Grunde oder der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten, für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften oder Abgabe- und Steuerausfällen sowie laufende Verfahren und bestimmte Aufwendungen (z. B. Pensionen) kann die Gemeinde eine Rückstellung in angemessener Höhe veranschlagen.

(7) Die Gemeinde hat ihren Schuldendienst, mit Ausnahme von Umschuldungen, aus den finanzwirksamen Erträgen laufend zu bestreiten.

(8) Bei der Führung des Haushalts hat die Gemeinde finanzielle Risiken zu minimieren.

(9) Die Gebarung ist nach den Grundsätzen der kommunalen Buchführung zu führen.

(10) Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Regelungen zu Haushaltsführung, Haushaltspotenzial, Kassenwesen und Buchführung erlassen.

§ 72a NÖ GO 1973


(1) Der Gemeinderat hat einen mittelfristigen Finanzplan für einen Zeitraum von fünf Haushaltsjahren zu erstellen. Bei der Beschlußfassung über den Voranschlag hat sich die Gemeinde an den Vorgaben des mittelfristigen Finanzplanes zu orientieren. Das erste Haushaltsjahr des mittelfristigen Finanzplanes fällt mit dem ersten Haushaltsjahr zusammen, für das jeweils der Voranschlag erstellt wird.

(2) Die Arten der finanziellen Ziele, die der mittelfristige Finanzplan zu enthalten hat, die Haftungsobergrenze der Gemeinden sowie die Risikovorsorge für Haftungen einer Gemeinde werden durch Verordnung der Landesregierung entsprechend der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 (Art. 14 ÖStP 2012, BGBl. I Nr. 30/2013 idF BGBl I Nr. 45/2013) geregelt.

(3) Der mittelfristige Finanzplan ist zumindest jährlich der Entwicklung anzupassen und um ein weiteres Haushaltsjahr fortzuführen.

(4) Die Führung des Gemeindehaushaltes hat nach dem Voranschlag zu erfolgen. Dieser ist für jedes Haushaltsjahr so rechtzeitig zu erstellen und zu beschließen, daß er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann.

(5) Das Haushaltsjahr der Gemeinde fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

(6) In den Voranschlag sind:

-

im Ergebnisvoranschlag sämtliche zu erwartende Erträge und Aufwendungen des folgenden Haushaltsjahres;

-

im Finanzierungsvoranschlag sämtliche zu erwartende Einzahlungen und Auszahlungen des folgenden Haushaltsjahres einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten;

voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) aufzunehmen.

(7) Der Voranschlag gliedert sich in einen Ergebnis- und einen Finanzierungsvoranschlag. Der Ergebnis- und der Finanzierungsvoranschlag sind so zu erstellen, daß die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen der Gemeinde erfüllt werden können und durch die zu erwartenden Mittelaufbringungen die zu erwartenden Mittelverwendungen ohne investitionsabhängige Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen bestritten werden können.

(8) Der Gemeinderat kann durch einen Voranschlagsvermerk bestimmen, daß bei Mittelverwendungen, zwischen denen ein sachlicher und ein verwaltungsmäßiger Zusammenhang besteht, zur besseren wirtschaftlichen Verwendung der Mittel Einsparungen ohne besondere Beschlußfassung zum Ausgleich der Mehrerfordernisse bei anderen Mittelverwendungen herangezogen werden dürfen (einseitige oder gegenseitige Deckungsfähigkeit).

(9) Vorhaben, die als Einzelnachweis im Investitionsnachweis auszuweisen sind, dürfen erst dann begonnen werden, wenn der Eingang der hiefür vorgesehenen Mittelaufbringungen gesichert ist, sowie alle erforderlichen aufsichtsbehördlichen Genehmigungen nach § 90 vorliegen oder das Vorhaben und dessen Folgekosten im mittelfristigen Finanzplan dargestellt werden können.

§ 72b NÖ GO 1973


(1) Die Gemeinde hat zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Besorgung ihrer Aufgaben ein Haushaltskonsolidierungskonzept zu erstellen, wenn

1.

innerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Finanzplanung (§ 72a) die allgemeine Haushaltsrücklage aufgebraucht wird und die gemäß § 79 gesetzlich maximal ausnutzbare Kontoüberziehung nicht ausreicht, um die fristgerechte Auszahlung von Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde sicherzustellen oder

2.

wenn das Haushaltspotenzial innerhalb des Zeitraumes des mittelfristigen Finanzplanes laufend negativ ist.

(2) Im Haushaltskonsolidierungskonzept, das den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung zu umfassen hat, hat die Gemeinde die Maßnahmen zur Verbesserung des Haushaltspotenzials festzulegen. Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist zumindest jährlich der Entwicklung anzupassen.

(3) Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist vom Gemeinderat zu beschließen, bei der Erstellung des nächstfolgenden Voranschlages zu berücksichtigen und der Aufsichtsbehörde spätestens mit diesem Voranschlag vorzulegen.

§ 73 NÖ GO 1973


(1) Der Bürgermeister hat jährlich spätestens sechs Wochen vor Beginn des Haushaltsjahres den Entwurf des Voranschlages einschließlich des Dienstpostenplans zu erstellen und durch zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist ortsüblich kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist kann jedes Gemeindemitglied schriftlich Stellungnahmen beim Gemeindeamt einbringen. Spätestens bei Beginn der Auflagefrist hat der Bürgermeister jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei eine Ausfertigung des Voranschlagentwurfs einschließlich des Dienstpostenplans auszufolgen. Die Ausfertigung kann auf elektronische Weise übermittelt werden. Zu diesem Zweck hat jede Wahlpartei einen Vertreter namhaft zu machen und muss dieser mit der elektronischen Übermittlung einverstanden sein.

(2) Der Entwurf des Voranschlages einschließlich des Dienstpostenplans ist sodann mindestens zwei Wochen vor Beginn des Haushaltsjahres vom Bürgermeister dem Gemeinderat vorzulegen und von diesem nach Prüfung der Stellungnahmen zu beschließen.

(3) Der mittelfristige Finanzplan ist gemeinsam mit dem Voranschlag einschließlich des Dienstpostenplans dem Gemeinderat vorzulegen und von ihm zu beschließen. Weiters sind mit dem Voranschlag zu beschließen:

a)

der Nachweis über die Investitionstätigkeit und deren Finanzierung (Investitionsnachweis),

b)

die Wirtschaftspläne von Eigenbetrieben,

c)

der Gesamtbetrag der Darlehen sowie der Gesamtbetrag von Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen (z. B. durch einen Leasingvertrag) und zur Deckung der Erfordernisse der Investitionstätigkeit aufzunehmen sind,

d)

der Nachweis der Änderung der Nutzungsdauer abweichend von § 19 Abs. 10 VRV 2015 (§ 35 Z 22 lit. j),

e)

weitere Nachweise, welche in diesem Gesetz oder in einer Verordnung der Landesregierung zur Haushalts- oder Buchführung verordnet wurden.

(4) Der vom Gemeinderat beschlossene Voranschlag einschließlich des Dienstpostenplans ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich, in schriftlicher und elektronischer Form, zur Kenntnis zu bringen.

(5) Der Voranschlag inklusive aller Beilagen ist zeitnah an die Beschlußfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung im Internet in einem Format, das keine Veränderung der Daten ermöglicht, zulässig.

(6) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (§ 44 Abs. 4) kann von der Frist zur Vorlage an den Gemeinderat abgewichen werden. Die öffentliche Einsicht in den Entwurf ist in jeder technisch möglichen Weise zu gewähren.

§ 74 NÖ GO 1973 Haushaltsermächtigung des Bürgermeisters


Solange der Gemeinderat noch keinen Voranschlag beschlossen hat, ist der Bürgermeister ermächtigt:

a)

die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, die laufende Verwaltung zu besorgen sowie die laufenden Mittelverwendungen zu leisten, die bei sparsamster Verwaltung notwendig sind, und

b)

soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abgaben nach den Hebesätzen des Vorjahres und die sonstigen Mittelaufbringungen der Gemeinde einzuziehen.

§ 75 NÖ GO 1973


(1) Mittelverwendungen, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Mittelverwendungen) oder die dessen Ansätze übersteigen (überplanmäßige Mittelverwendungen) oder Zweckänderungen der veranschlagten Mittelverwendungen sind nur zulässig, wenn sie unvermeidlich sind und vom Gemeinderat genehmigt wurden.

(2) Anträge, deren Annahme außer- oder überplanmäßige Mittelverwendungen auslösen, dürfen nur gestellt werden, wenn gleichzeitig die Bedeckung für diese Mittelverwendungen vorgeschlagen wird. Beschlüsse dieser Art dürfen nur gefasst werden, wenn gleichzeitig für die Bedeckung vorgesorgt wird.

(3) Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn sich im Laufe des Haushaltsjahres zeigt, dass die Vorgaben des § 72a Abs. 7 nicht eingehalten werden.

(4) Für den Nachtragsvoranschlag gelten die Bestimmungen des § 73 sinngemäß.

§ 76 NÖ GO 1973


(1) Der Voranschlag (Nachtragsvoranschlag) bildet die Grundlage für die Verwaltung aller Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen. Die anordnungsbefugten Organe der Gemeinde sind an den Voranschlag (Nachtragsvoranschlag) gebunden. Die Mittelverwendung im Rahmen der bewilligten Konten ist nur insoweit und nicht früher zu vollziehen, als es bei einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich ist.

(2) Über Ausgabenbeträge (Kredite) darf nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres verfügt werden. Beträge, über welche am Schluß des Haushaltsjahres noch nicht verfügt worden ist, gelten als erspart.

(3) Die Mittelverwendungen sowie sämtliche Umbuchungen müssen vom Bürgermeister schriftlich angeordnet werden. Er kann jedoch unter seiner Verantwortung einem Mitglied des Gemeindevorstandes oder einem Bediensteten das Anordnungsrecht in genau festzulegenden Fällen schriftlich übertragen. Eine elektronische Anordnung ist möglich, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind und die Sicherheit gegen Missbrauch gewährleistet werden kann. Auszahlungen an den Bürgermeister dürfen nur vom Stellvertreter gemäß § 27 angeordnet werden. Die Mittelaufbringungen sind dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.

(4) Bei Überweisungen und Behebungen von Sparbüchern ist eine Doppelzeichnung vorzusehen. Zeichnungsberechtigt sind der Bürgermeister, der Vizebürgermeister, der Kassenverwalter, der erforderlichenfalls zu bestellende Stellvertreter und weitere vom Bürgermeister schriftlich bestimmte Personen.

(5) Bei unvorhergesehenen zwingenden Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben) oder den Voranschlag überschreiten (überplanmäßige Ausgaben), hat der Bürgermeister vor ihrer Leistung einen Beschluß des Gemeinderates zu erwirken. In Fällen äußerster Dringlichkeit bei Gefahr im Verzug, wenn die Einholung des Gemeinderatsbeschlusses nicht rechtzeitig möglich ist, kann der Bürgermeister die dringend notwendigen Ausgaben anordnen. Er muß jedoch in der nächstfolgenden Sitzung die Genehmigung des Gemeinderates einholen oder einen Nachtragsvoranschlag beantragen.

(6) Dem Bürgermeister sind in der Vollziehung des Voranschlages vom Kassenverwalter

a)

der monatliche Kassenabschluss,

b)

vierteljährlich die Abgabenrückstände und

c)

mindestens vierteljährlich die Entwicklung der Finanzgeschäfte nach § 69a Abs. 4 zur Kenntnis zu bringen.

§ 77 NÖ GO 1973 Aufnahme von Darlehen


(1) Darlehen dürfen nur im Rahmen der investiven Gebarung bei entsprechender Veranschlagung aufgenommen werden. Dies nur insoweit eine andere Bedeckung nicht zweckmäßig ist und die Verzinsung und Tilgung des aufzunehmenden Darlehens durch laufende finanzwirksame Erträge erfolgt und die Erfüllung der der Gemeinde obliegenden gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen nicht gefährdet ist. Im Einzelfall ist eine Überschreitung der in § 69d Abs. 3 genannten Höchstlaufzeit zulässig, sofern dies Haushaltsmaßnahmen zur Gewährleistung der allgemeinen Haushaltsgrundsätze im Sinne des § 72 erfordern. Die Aufnahme von Darlehen ist im Investitionsnachweis darzustellen. Das Gleiche gilt für Konvertierungsdarlehen.

(2) Werden Darlehen aufgenommen, die mit dem Gesamtbetrage auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, hat der Gemeinderat gleichzeitig mittels eines linearen Rückzahlungsplanes die jährlichen Mittel für das Ansparen der endfälligen Tilgung des Darlehens festzulegen. Die Gemeinde ist verpflichtet, die anzusparenden Mittel in einer gesonderten Zahlungsmittelreserve auszuweisen. Diese Mittel dürfen nur zur Tilgung des Darlehens verwendet werden. Fällt der Grund für die Ansparung der Mittel zur Tilgung eines endfälligen Darlehens weg, hat dies der Gemeinderat mit Beschluss festzustellen und gleichzeitig über die Verwendung der Mittel zu entscheiden. Dieser Beschluss ist der Gemeindeaufsichtsbehörde anzuzeigen.

(3) Für Rechtsgeschäfte und andere Maßnahmen der Gemeinde, die eine Zahlungsverpflichtung begründen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen (z. B. Leasing), gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(4) Die Aufnahme eines Darlehens für die Errichtung oder Erweiterung einer wirtschaftlichen Unternehmung oder für die Beteiligung an dieser bedarf eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Gemeinderatsbeschlusses.

§ 78 NÖ GO 1973


(1) Die Gemeinde darf Darlehen nur gewähren sowie Bürgschaften und sonstige Haftungen nur übernehmen, wenn hierfür

-

ein besonderes Interesse der Gemeinde gegeben ist,

-

der Schuldner nachweist, dass eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung gesichert ist,

-

die Haftungen befristet sind,

-

der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist und

-

die Gemeinde den daraus folgenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann.

(2) Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die die Gemeinde beherrscht, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.

§ 79 NÖ GO 1973


(1) Zur rechtzeitigen Leistung von Mittelverwendungen kann die Gemeinde Kassenkredite (darunter sind auch Kassenstärker im Sinne der VRV 2015 zu verstehen) aufnehmen. Diese sind aus laufenden finanzwirksamen Erträgen zurückzuzahlen und dürfen 10 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages nicht übersteigen. Der Gemeinderat kann beim Beschluß des Voranschlages einen niedrigeren Prozentsatz festlegen.

(2) Kassenkredite nach Abs. 1 (Kontoüberziehungen) sind am Rechnungsabschlussstichtag als kurzfristige Finanzschulden im Schuldennachweis des Rechnungsabschlusses auszuweisen.

§ 80 NÖ GO 1973 Kassenführung


(1) Die Kassengeschäfte und die Buchführung der Gemeinde außer den Sonderkassen von wirtschaftlichen Gemeindeunternehmungen mit käufmännischer Buchführung obliegen dem vom Gemeinderat zu bestellenden Kassenverwalter und dem erforderlichenfalls zu bestellenden Vertreter des Kassenverwalters. Mit diesen Aufgaben dürfen nur Bedienstete betraut werden, die fachlich geeignet sind. Der Kassenverwalter und der erforderlichenfalls zu bestellende Vertreter sind dem Gemeinderat unmittelbar verantwortlich.

(2) Der Anordnungsbefugte (§ 76 Abs. 2) darf weder die Gemeindekasse führen noch Zahlungen namens der Gemeinde leisten oder entgegennehmen. Der Anordnungsbefugte darf weder Kassenverwalter noch Buchführer sein.

§ 81 NÖ GO 1973 Buchführung


Die Buchführung ist so einzurichten, daß sie als Grundlage für die Einhaltung des Voranschlages (Nachtragsvoranschlages), für die Prüfung der Kassenbestände und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses dienen kann.

§ 82 NÖ GO 1973


(1) Dem Prüfungsausschuß (§ 30) obliegt die Überprüfung der Kassenführung auf ihre rechnerische Richtigkeit und der laufenden Gebarung der Gemeinde einschließlich der Eigenbetriebe auf ihre Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Gesetzmäßigkeit. Zur Gebarung gehören die gesamte Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung der Gemeinde.

(2) Die Überprüfung ist mindestens vierteljährlich, davon wenigstens einmal im Jahr unvermutet, sowie bei jedem Wechsel in der Person des Bürgermeisters oder des Kassenverwalters vorzunehmen. Ferner hat der Prüfungsausschuss den Rechnungsabschluss innerhalb der Auflagefrist (§ 83 Abs. 5) auf seine rechnerische Richtigkeit und die Übereinstimmung mit dem Voranschlag zu prüfen. Überdies hat er im Zuge der Rechnungsabschlussprüfung die Umsetzung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes gemäß § 72b zu überprüfen.

(2a) Dem Prüfungsausschuss sind am Beginn der Auflagefrist des nächstfolgenden Rechnungsabschlusses die Jahresabschlüsse der ausgegliederten Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit mit den Ergebnissen der Prüfung gemäß § 68a Abs. 3 zur Kenntnis zu bringen.

(3) Das über die Prüfung angefertigte Sitzungsprotokoll ist mit der schriftlichen Äußerung des Bürgermeisters und des Kassenverwalters dem Gemeinderat ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.

§ 83 NÖ GO 1973


(1) Der Entwurf des Rechnungsabschlußes ist vom Bürgermeister zu erstellen, zu unterfertigen und vom Kassenverwalter gegenzuzeichnen. Sämtliche Sachverhalte, die am Rechnungsabschlußtichtag (31.12.) bereits bestanden haben, sind bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlußes in die Abschlußrechnung aufzunehmen. Der Gemeinderatsbeschluß über den gewählten Stichtag zur Erstellung des Rechnungsabschlußes ist im Rechnungsabschluß ersichtlich zu machen.

(2) Der Rechnungsabschluß umfaßt die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung, die Vermögensrechnung, die Nettovermögensveränderungsrechnung und die Beilagen gemäß § 15 Abs. 1 VRV 2015. Alle Konten sind in einem Detailnachweis darzustellen, zusätzlich sind präzisierende Kontenbezeichnungen möglich. Der Kassenabschluß hat die gesamte Kassengebarung nachzuweisen. Die Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß § 16 VRV 2015 hat alle Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen des Haushalts in der Gliederung des Voranschlages zu enthalten; sie muß im Besonderen nachweisen, inwieweit der Voranschlag eingehalten wurde und welche Unterschiede zwischen dem veranschlagten und dem tatsächlichen Wert entstanden sind. Am Beginn und am Ende des Haushaltsjahres sind der Stand des Vermögens und der Schulden sowie Änderungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingetreten sind, festzustellen. In einer Beilage zum Rechnungsabschluß sind anzuführen:

1.

der Kassenabschluß (§ 67 Z 7),

2.

die Darstellung des Haushaltspotentials (§ 67 Z 11),

3.

Sämtliche Beteiligungen der Gemeinde unter Anführung des Beteiligungsausmaßes und der Firmenbuchnummer,

4.

Sämtliche Mitgliedschaften bei Vereinen mit Angabe der Größe der jährlichen Verpflichtung und der Vereinsregisternummer,

5.

Sämtliche Genossenschaftsanteile mit Angabe der Haftung gemäß § 5 Z 12 Genossenschaftsgesetz, RGBl.Nr. 70/1873 idF BGBl. I Nr. 104/2017, und der Firmenbuchnummer,

6.

der Investitionsnachweis,

7.

Nachweis über Forderungen und Verbindlichkeiten,

8.

die Anlagen 1a, 1b und 1c der VRV 2015. Diese sind zusätzlich unterteilt nach Gesamthaushalt, Konten im Investitionsnachweis und weitere Konten (nicht im Investitionsnachweis) zu untergliedern. Die Darstellung hat sowohl auf MVAG 1 als auch MVAG 2 zu erfolgen. Für jedes erstellte Bereichs-, Global- und Detailbudget gemäß §§ 6, 15 und 16 VRV 2015 ist diese Untergliederung ebenfalls auszuweisen;

9.

Nachweis über interne Darlehen,

10.

die Abänderung zur Nutzungsdauertabelle gemäß Anlage 7 der VRV 2015.

Leermeldungen zu Nachweisen sind nicht erforderlich.

(3) Für Eigenbetriebe (nach § 1 Abs. 2 VRV 2015) sind ebenfalls Rechnungsabschlüsse zu erstellen. Diese sind dem Gemeinderat gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluß der Gemeinde zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Für die Berücksichtigung von Sachverhalten sowie die Dokumentation des Stichtages für die Erstellung des Rechnungsabschlußes gilt Abs. 1 sinngemäß.

(4) Der Entwurf des Rechnungsabschlußes ist vor der Auflage auf Grund der Vorgaben der Gebarungsstatistik-VO 2014, BGBl. II Nr. 345/2013, auf seine Plausibilität zu überprüfen und erforderlichenfalls sind die notwendigen Korrekturen durch den Bürgermeister gemeinsam mit dem Kassenverwalter zu veranlassen.

(5) Der auf Plausibilität überprüfte und gegebenenfalls korrigierte Entwurf des Rechnungsabschlusses ist vor der Vorlage an den Gemeinderat, die spätestens drei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres zu erfolgen hat, zwei Wochen hindurch im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist mit dem Hinweis kundzumachen, daß es jedem Gemeindemitglied freisteht, gegen den Rechnungsabschluß innerhalb der Auflagefrist beim Gemeindeamt schriftliche Stellungnahmen einzubringen. Spätestens bei Beginn der Auflagefrist hat der Bürgermeister jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei eine Ausfertigung des Entwurfs des Rechnungsabschlußes auszufolgen. Die Ausfertigung kann auf elektronische Weise übermittelt werden. Zu diesem Zweck hat jede Wahlpartei einen Vertreter namhaft zu machen und muss dieser mit der elektronischen Übermittlung einverstanden sein.

Der Bürgermeister hat den auf Plausibilität geprüften Entwurf des Rechnungsabschlußes mit den Anlagen, dem Bericht des Prüfungsausschusses sowie allfälligen Stellungnahmen unverzüglich dem Gemeinderat zuzuleiten. Die Stellungnahmen sind vom Gemeinderat in Erwägung zu ziehen.

(6) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (§ 44 Abs. 4) kann von der Frist zur Vorlage an den Gemeinderat abgewichen werden. Die öffentliche Einsicht in den Entwurf ist in jeder technisch möglichen Weise zu gewähren.

§ 84 NÖ GO 1973


(1) Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluß so zeitgerecht zu beschließen, daß dieser samt den Beilagen und den Ergebnissen der Prüfung gemäß § 68a Abs. 3 spätestens vier Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde schriftlich und in elektronischer Form zur Kenntnis gebracht werden kann. Der Rechnungsabschluß inklusive aller Beilagen ist außerdem zeitnah an die Beschlußfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung im Internet in einem Format, das keine Veränderung der Daten ermöglicht, zulässig. Der Rechnungsabschluß hat auch einen Bericht über alle im Jahr neu getätigten Finanzgeschäfte gemäß §§ 69 Abs. 4 und 69a zur Finanzierung des Haushaltes und einen Bericht zum Schuldenstand zu enthalten. Im Bericht für das Jahr 2014, wenn dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist, im Bericht für das Jahr 2015, sind die gesamten bestehenden Finanzgeschäfte anzuführen.

(2) Von der in Abs. 1 genannten Frist kann für die Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie abgewichen werden. Diesfalls hat der Bürgermeister der Landesregierung den Entwurf des Rechnungsabschlusses vorzulegen. Liegt zu dem im Abs. 1 genannten Termin noch kein Entwurf des Rechnungsabschlusses vor, hat der Bürgermeister die Landesregierung darüber unverzüglich zu informieren. Die Beschlussfassung des Gemeinderates über den Rechnungsabschluss hat in der Folge so bald wie möglich zu erfolgen. Der vom Gemeinderat beschlossene Rechnungsabschluss ist unverzüglich der Landesregierung vorzulegen. In der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates, in der der Rechnungsabschluss beschlossen wird, ist gesondert darauf hinzuweisen, ob sich gegenüber dem bereits übermittelten Entwurf des Rechnungsabschlusses noch Veränderungen ergeben haben. Die Niederschrift ist der Landesregierung unverzüglich vorzulegen.

§ 84a NÖ GO 1973 Eröffnungsbilanz


(1) Die Gemeinde hat bei der erstmaligen Anwendung der Grundlagen der kommunalen Buchführung eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. Die Eröffnungsbilanz umfasst ausschließlich die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung. Die Bestimmungen der §§ 83 und 84 gelten mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Eröffnungsbilanz spätestens bis zur Beschlussfassung über den ersten Rechnungsabschluss nach den Grundlagen der kommunalen Buchführung dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen ist.

(2) Die Eröffnungsbilanz hat zum Eröffnungsbilanzstichtag (zum Beginn des Haushaltsjahres nach Abs. 1) unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetztes und der VRV 2015 ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Schuldenlage der Gemeinde zu vermitteln.

(3) Die Ermittlung der Wertansätze für die Eröffnungsbilanz ist soweit keine historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten bekannt sind auf der Grundlage von vorsichtig geschätzten Zeitwerten oder nach inflationsbereinigten aktuellen Durchschnittspreisen vorzunehmen. Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte für die Vermögensgegenstände gelten für die künftigen Haushaltsjahre als Anschaffungs- und Herstellungskosten, soweit nicht Wertberichtigungen nach § 38 Abs. 8 der VRV 2015 vom Gemeinderat beschlossen werden. Diese Wertberichtigungen sind vom Gemeinderat unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zu beschließen. Nach Beschlussfassung gilt die Eröffnungsbilanz dann als geändert. Eine Wertberichtigung kann bis spätestens fünf Jahre nach der Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz erfolgen.

§ 85 NÖ GO 1973 Ausübung des Aufsichtsrechtes


(1) Das Land übt das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, daß diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.

(2) Alle Bestimmungen dieses Hauptstückes sind nur auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung anzuwenden.

(3) Das Aufsichtsrecht ist unter möglichster Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde und unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter auszuüben.

(4) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht niemandem, in den Fällen des § 90 nur der Gemeinde, ein Rechtsanspruch zu.

§ 86 NÖ GO 1973 Aufsichtsbehörde


(1) Aufsichtsbehörde erster Instanz ist, soferne die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Bezirkshauptmannschaft, soweit es sich jedoch um Angelegenheiten der Vollziehung des III. Hauptstückes, um die Überprüfung der Gemeindegebarung (§ 89), um die Verordnungsüberprüfung (§ 88), um die Genehmigungspflicht (§ 90) und um die Auflösung des Gemeinderates (§ 94) handelt, die Landesregierung.

(2) In den Angelegenheiten, in denen die Landesregierung Aufsichtsbehörde erster Instanz ist, kann diese, ausgenommen die Fälle der §§ 88, 90 und 94, die Bezirkshauptmannschaft allgemein oder in einzelnen Fällen zur Ausübung des Aufsichtsrechtes im Namen der Landesregierung ermächtigen.

§ 87 NÖ GO 1973 Auskunfts- und Anzeigepflicht


(1) Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Gemeinde zu unterrichten. Die Gemeinde ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall auch die Mitteilung von Beschlüssen der Kollegialorgane der Gemeinde unter Vorlage der Unterlagen über deren Zustandekommen verlangen. Die Aufsichtsbehörde kann auch durch amtliche Organe im einzelnen Fall Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen lassen.

(2) Folgende von der Gemeinde gefaßte Beschlüsse sind der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen und von dieser bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 90 Abs. 5 innerhalb von drei Monaten nach Einlangen zu untersagen:

1.

der Verzicht auf die Sicherstellung einer Forderung durch eine Hypothek sowie auf eine Dienstbarkeit oder Reallast;

2.

der An- oder Verkauf sowie die Verpfändung von Wertpapieren oder Forderungen;

3.

die Abgabe einer unbedingten Erbserklärung sowie die Annahme eines Vermächtnisses oder einer Schenkung, die durch eine Auflage beschwert ist;

4.

die Abgabe einer Nachstehungserklärung bezüglich der bücherlichen Rangordnung.

(3) Bei Beschlüssen der Gemeinde, durch die im Abs. 2 aufgezählte Maßnahmen getroffen werden, entsteht bei einer Untersagung durch die Landesregierung keine Leistungspflicht durch die Gemeinde und haftet die Gemeinde auch nicht für einen Schaden, der nur deswegen eingetreten ist, weil die Landesregierung die Maßnahme untersagt hat.

§ 88 NÖ GO 1973 Verordnungsprüfung


(1) Die Gemeinde hat die von ihr erlassenen Verordnungen der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen.

(2) Die Aufhebungsverordnung ist vom Bürgermeister in gleicher Weise wie die aufgehobene Verordnung kundzumachen. Die Verordnung der Landesregierung tritt, soferne nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Kundmachungstages in Kraft.

(3) Nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Einlangen der von der Gemeinde erlassenen Verordnung bei der Aufsichtsbehörde ist ihre Aufhebung nicht mehr zulässig.

§ 89 NÖ GO 1973 Überprüfung der Gemeindegebarung


(1) Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, die Gebarung der Gemeinde einschließlich ihrer Eigenbetriebe und der Beteiligungen an Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Stiftungen und Fonds auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.

(2) Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

§ 91 NÖ GO 1973 Abhilfe bei Nichterfüllung von Verpflichtungen


(1) Erfüllt eine Gemeinde eine ihr durch Gesetz auferlegte Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung nicht, so kann die Aufsichtsbehörde dem Bürgermeister, wenn er nicht aus eigenem für eine Abhilfe sorgt, die erforderliche Maßnahme unter Setzung einer angemessenen Frist auftragen.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist (Abs. 1) oder bei Gefahr im Verzuge kann die Aufsichtsbehörde in Fällen unbedingter Notwendigkeit die erforderlichen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten der Gemeinde selbst treffen.

(3) Zur Erlassung von Bescheiden an Stelle säumiger Gemeindeorgane ist die Aufsichtsbehörde nicht berufen.

§ 92 NÖ GO 1973 Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen


(1) Die Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen der Kollegialorgane, die nicht Bescheide oder Verordnungen zum Gegenstand haben, steht der Aufsichtsbehörde zu. Beschlüsse, die Gesetze oder Verordnungen verletzen, hat die Aufsichtsbehörde aufzuheben. Wenn der Beschluß bereits vollzogen ist und ein Dritter gutgläubig Rechte erworben hat, ist eine Aufhebung durch die Aufsichtsbehörde nicht mehr zulässig.

(2) Die Organe der Gemeinde sind verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(3) Ist eine alsbaldige Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit nicht möglich oder ist Gefahr im Verzuge, so kann die Aufsichtsbehörde die vorläufige Entscheidung treffen, daß mit der Durchführung des Beschlusses bis zu drei Monaten innezuhalten ist.

§ 93 NÖ GO 1973 Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden


(1) Rechtskräftige, gesetzwidrige Bescheide können von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen in Handhabung des Aufsichtsrechtes nur aufgehoben werden, wenn der Bescheid:

a)

von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde;

b)

einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde;

c)

tatsächlich undurchführbar ist oder

d)

an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

(2) Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines solchen Bescheides ist eine Aufhebung aus den Gründen des Abs. 1 lit.a nicht mehr zulässig. Diese Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

(3) (entfällt)

§ 94 NÖ GO 1973 Auflösung des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes


(1) Die Landesregierung kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Landes den Gemeinderat auflösen, wenn er wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der Landesregierung die Gesetze offensichtlich verletzt hat oder wenn er die ihm übertragenen Aufgaben nach begründetem Vorhalt der Landesregierung innerhalb von sechs Monaten nicht erfüllt.

(2) Die Landesregierung hat den Gemeinderat aufzulösen, wenn während der Funktionsperiode weniger als zwei Drittel der Gemeinderatsmandate besetzt sind. Eine Auflösung des Gemeinderates ist nicht zulässig bevor die Wahlen des Bürgermeisters, der Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates), der(s) Vizebürgermeister(s) und der Prüfungsausschußmitglieder vorgenommen worden sind (§ 98ff).

(3) Der im Zeitpunkt der Auflösung des Gemeinderates im Amt befindliche Bürgermeister bleibt bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters zur Besorgung aller unaufschiebbaren Geschäfte der Gemeinde weiterhin im Amt. Der Gemeindevorstand (Stadtrat) wird durch die Auflösung des Gemeinderates insoweit betroffen, als er nur in jenen Angelegenheiten vom Bürgermeister zu hören ist, die eines Beschlusses des Gemeinderates bedürfen.

(4) Legt der Bürgermeister sein Amt nieder, verliert er es oder ist er an der Amtsausübung verhindert, findet § 27 Abs. 1 und 2 Anwendung. Ist eine Vertretung nach diesen Bestimmungen nicht möglich, hat die Landesregierung aus ihrem Personalstand einen Beamten zum Regierungskommissär zu bestellen.

(5) Sind so viele Gemeindevorstandsstellen (Stadtratsstellen) erledigt, daß der Gemeindevorstand (Stadtrat) nicht beschlußfähig ist, dann hat die Landesregierung ihn aufzulösen und einen Beirat zu bestellen. Die im Gemeindevorstand (Stadtrat) vertreten gewesenen Parteien können so viele Mitglieder des Beirates namhaft machen, als ihnen vor Auflösung des Gemeinderates Gemeindevorstandsstellen zugekommen sind. Ein Mitglied des Beirates ist zum Stellvertreter des Bürgermeisters (des Regierungskommissärs) zu bestimmen. Der Beirat besorgt die Aufgaben des Gemeindevorstandes gemäß Abs. 3.

(6) Der Regierungskommissär, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Beirates können von der Landesregierung jederzeit abberufen werden. Die Landesregierung hat die Höhe der Entschädigung festzusetzen, die dem Regierungskommissär, im Falle der Verhinderung dessen Stellvertreter, sowie den Beiräten aus Gemeindemitteln zu gewähren ist.

(7) Wird ein die Auflösungsentscheidung aufhebendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes vor dem Wahltag zugestellt, so hat die Behörde das Wahlverfahren ohne unnötigen Aufschub einzustellen. Erfolgt die Zustellung erst nach dem Wahltag, so geht mit dem Ablauf dieses Tages die Zuständigkeit zur Führung der Gemeindegeschäfte wieder auf die aufgelöst gewesenen Organe der Gemeinde über und endet die Funktionsperiode des neugewählten Gemeinderates.

§ 95 NÖ GO 1973 Parteistellung


Alle in Handhabung des Aufsichtsrechtes des Landes ergehenden Maßnahmen, mit Ausnahme solcher gegen kundgemachte Verordnungen, sind durch Bescheide zu treffen. Die Gemeinde ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben.

§ 96 NÖ GO 1973 Erste Sitzung


(1) Die erste Sitzung des Gemeinderates muß spätestens vier Wochen nach dem ungenützten Ablauf der Frist zur Anfechtung der Wahl stattfinden. Wurde die Wahl angefochten, muß die erste Sitzung binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung der Landes-Hauptwahlbehörde stattfinden, sofern nicht die Gemeinderatswahl zur Gänze oder teilweise wiederholt werden muß.

(2) Zur ersten Sitzung werden die gewählten Bewerber vom bisherigen Bürgermeister (seinem Stellvertreter) eingeladen. Wenn das nicht möglich ist, erfolgt die Einladung durch das an Jahren älteste Mitglied des neugewählten Gemeinderates (Altersvorsitzender). Im Falle einer Säumnis erfolgt die Einladung durch die Aufsichtsbehörde.

(3) Wurde die Neuwahl des Gemeinderates wegen einer Gebietsänderung durchgeführt, muß der Bürgermeister jener Gemeinde, deren Gemeindewahlbehörde die Neuwahl durchgeführt hat, den Gemeinderat einberufen.

(4) Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Gemeinderates führt bis zur Annahme der Wahl durch den neugewählten Bürgermeister der Altersvorsitzende.

(5) In der konstituierenden Gemeinderatssitzung können nur Wahlen, Bestellungen, sowie Entsendungen durchgeführt und die hiefür notwendigen Beschlüsse gefaßt werden.

§ 97 NÖ GO 1973 Gelöbnis


(1) Vor der Wahl des Bürgermeisters muß jeder gewählte Bewerber vor dem Altersvorsitzenden ein Gelöbnis ablegen. Wenn in der ersten Sitzung des Gemeinderates weniger als zwei Drittel aller Mitglieder des Gemeinderates anwesend sind, ist die Angelobung zu Beginn der neuerlichen Sitzung (§ 98 Abs. 1) vorzunehmen.

(2) Das Gelöbnis lautet:

“Ich gelobe, die Bundes- und Landesverfassung und alle übrigen Gesetze der Republik Österreich und des Landes Niederösterreich gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, das Amtsgeheimnis zu wahren und das Wohl der Gemeinde ....... nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.”

(3) Der Altersvorsitzende muß das Gelöbnis als erster vor dem neugewählten Gemeinderat ablegen. Später eintretende Ersatzmitglieder leisten das Gelöbnis dem Bürgermeister.

(4) Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. Die Verweigerung des Gelöbnisses muß im Sitzungsprotokoll vermerkt werden. Wird das Gelöbnis verweigert, darf der Betreffende der Sitzung als Teilnehmer nicht mehr beiwohnen.

(5) Ein gewählter Bewerber darf nur in einer niederösterreichischen Gemeinde das Gelöbnis leisten. Wurde ein Bewerber in mehrere Gemeinderäte gewählt, so hat er sich bis zur ersten konstituierenden Sitzung eines Gemeinderates, in den er gewählt wurde, zu entscheiden, für welche Gemeinde er das Gelöbnis leistet. Auf Mandate in anderen Gemeinden muß er verzichten und ist in diesen Gemeinden aus der Liste der Ersatzmitglieder zu streichen.

§ 98 NÖ GO 1973


(1) Zum Bürgermeister oder Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) dürfen nur österreichische Staatsbürger gewählt werden, die ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, in der Gemeinde haben. Zur Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters, des Gemeindevorstandes (Stadtrates), der(s) Vizebürgermeister(s) und der Mitglieder des Prüfungsausschusses ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Wenn diese Anwesenheit nicht erreicht wird, muss der Gemeinderat binnen zwei Wochen neuerlich zu den Wahlen einberufen werden, die spätestens vier Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden hat. Bei der neuerlichen Sitzung dürfen die Beschlüsse über die Anzahl der zu wählenden Vizebürgermeister und geschäftsführenden Gemeinderäte (Stadträte) und die Wahlen ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Gemeinderatsmitglieder durchgeführt werden. § 96 Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.

(2) Die Wahlen müssen mit Stimmzetteln und geheim durchgeführt werden. Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel bei der Wahl des Bürgermeisters entscheidet der Altersvorsitzende unter Beiziehung von zwei Mitgliedern des Gemeinderates, die er unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse auswählt.

(3) Bei der Wahl des Gemeindevorstandes (Stadtrates) und der Ausschüsse entscheidet über die Gültigkeit der Bürgermeister gleichfalls unter Beiziehung von zwei Mitgliedern des Gemeinderates, die er unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse auswählt.

§ 99 NÖ GO 1973


(1) Die Wahl des Bürgermeisters findet vor allen anderen Wahlen statt. Wählbar zum Bürgermeister sind nur Mitglieder des Gemeinderates. Von der Wählbarkeit sind Personen ausgeschlossen, die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen oder gemäß § 13 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1967 idF BGBl. I Nr. 161/2013, ihr Amt als Bürgermeister oder Mitglied des Gemeindevorstandes verloren haben, bis zur nächsten Neuwahl des Gemeinderates ab Rechtskraft der Entscheidung, mit dem der Amtsverlust ausgesprochen wurde.

(2) Als gewählt gilt derjenige, auf den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen lauten. Stimmzettel, die auf nicht wählbare Personen lauten, die Namen mehrerer wählbarer Personen enthalten und Stimmzettel, die aus einem sonstigen Grund die Absicht des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sowie leere Stimmzettel (Kuverts) sind ungültig. Stimmzettel, die zwar mehrere Namen, jedoch nur einen wählbaren Bewerber enthalten, sind für diesen gültig.

(3) Kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, muß eine engere Wahl durchgeführt werden. Bei der engeren Wahl können nurmehr die zwei Personen gewählt werden, die bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer an der engeren Wahl teilnehmen darf. Jede Stimme, die bei der engeren Wahl für eine andere Person abgegeben wird, ist ungültig. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, dann entscheidet das Los.

§ 100 NÖ GO 1973 Annahme der Wahl


Der zum Bürgermeister Gewählte muß vom Altersvorsitzenden befragt werden, ob er die Wahl annimmt. Verweigert der Gewählte die Annahme der Wahl, muß binnen zwei Wochen eine neuerliche Wahl durchgeführt werden.

§ 101 NÖ GO 1973


(1) Nach der Wahl des Bürgermeisters findet die Wahl der geschäftsführenden Gemeinderäte (Stadträte) statt. Dazu übernimmt der Bürgermeister den Vorsitz.

(2) Nach dem Beschluß (§ 24 Abs. 1) über die Anzahl der zu wählenden Vizebürgermeister und die Anzahl der geschäftsführenden Gemeinderäte (Stadträte) wird die Anzahl der geschäftsführenden Gemeinderäte einschließlich der Vizebürgermeister auf die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien nach dem im § 53 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl. 0350 in der Fassung LGBl. Nr. 34/2020, geregelten Verfahren aufgeteilt. Die Zahl der Vizebürgermeister und der geschäftsführenden Gemeinderäte darf bis zum Ende der Funktionsperiode nicht geändert werden.

§ 102 NÖ GO 1973


(1) Jede Wahlpartei, die Anspruch auf die Besetzung eines geschäftsführenden Gemeinderates (Stadtrates) hat, muß für die Wahl einen Wahlvorschlag erstatten. Diese Wahlvorschläge müssen so viele Kandidaten enthalten, als der Wahlpartei Gemeindevorstandstellen (Stadtratstellen) zukommen und müssen von mehr als der Hälfte der Gemeinderäte der betreffenden Wahlpartei unterschrieben sein. Es dürfen nur Mitglieder des Gemeinderates vorgeschlagen werden, wobei die Vorgeschlagenen nicht auf dem Gemeinderatswahlvorschlag der anspruchsberechtigten Wahlpartei aufscheinen müssen.

(2) Von der Wählbarkeit sind Personen ausgeschlossen, die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen oder gemäß § 13 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1967 idF BGBl. I Nr. 161/2013, ihr Amt als Bürgermeister oder Mitglied des Gemeindevorstandes verloren haben, bis zur nächsten Neuwahl des Gemeinderates ab Rechtskraft der Entscheidung, mit dem der Amtsverlust ausgesprochen wurde.

(3) Nach dem Beschluß über die Anzahl der geschäftsführenden Gemeinderäte müssen die Wahlvorschläge dem Bürgermeister zur Überprüfung, ob

a)

die Wahlvorschläge von mehr als der Hälfte der Gemeinderäte der anspruchsberechtigten Wahlpartei unterschrieben sind, und

b)

die Vorgeschlagenen in den Gemeindevorstand gewählt werden dürfen,

übergeben werden.

(4) Müssen nach dieser Überprüfung ein oder mehrere Bewerber mangels Wählbarkeit gestrichen werden, muß die anspruchsberechtigte Wahlpartei einen Ergänzungswahlvorschlag erstatten, der ebenfalls von mehr als der Hälfte der Gemeinderäte dieser Wahlpartei unterschrieben sein muß.

(5) Fehlen Unterschriften, so können diese bis zu Beginn der Wahl nachgebracht werden. Unterbleibt das, darf der Wahlvorschlag nicht berücksichtigt werden.

§ 103 NÖ GO 1973 Wahlvorgang, Bewertung der Stimmzettel


(1) In den Gemeindevorstand (Stadtrat) können nur Vorgeschlagene gewählt werden. Die von den Wahlparteien Vorgeschlagenen können gemeinsam in einem einzigen Wahlgang gewählt werden. Jeder Stimmzettel, der auf eine andere Person lautet, ist ungültig. Leere Stimmzettel (Kuverts) sind gleichfalls ungültig. Stimmzettel, auf denen neben den Vorgeschlagenen auch andere Personen aufgeführt sind, sind für die Vorgeschlagenen gültig.

(2) Gewählt sind jene Vorgeschlagenen, auf die gültige Stimmen entfallen.

§ 104 NÖ GO 1973 Unterbleiben des Wahlvorschlages


(1) Wird von einer Wahlpartei kein Wahlvorschlag oder ein Wahlvorschlag mit zu wenig Kandidaten erstattet, so müssen die dieser Wahlpartei zustehenden Gemeindevorstandstellen (Stadtratstellen) durch Wahl aus dem Kreis der Gemeinderäte dieser Wahlpartei besetzt werden. Dabei gilt § 99 Abs. 2 und 3 sinngemäß. Gleiches gilt, wenn zwar ein Wahlvorschlag erstattet wurde, aber einer oder mehrere Vorgeschlagene nicht gewählt wurden oder ein Wahlvorschlag nicht die notwendige Anzahl von Unterschriften aufgewiesen hat.

(2) Können nach Abs. 1 Gemeindevorstandstellen (Stadtratstellen) durch Verweigerung der Wahlannahme nicht besetzt werden, werden die Gemeindevorstandstellen offengehalten.

(3) Wird später von der anspruchsberechtigten Wahlpartei ein Wahlvorschlag (Ergänzungswahlvorschlag) erstattet, so muß binnen zwei Wochen nach Einlangen des Wahlvorschlages am Gemeindeamt (Stadtamt) eine Ergänzungswahl in den Gemeindevorstand (Stadtrat) durchgeführt werden.

§ 105 NÖ GO 1973 Wahl der (des) Vizebürgermeister(s)


(1) Nach Beendigung der Wahl des Gemeindevorstandes werden aus der Mitte des Gemeindevorstandes (Stadtrates) der bzw. die Vizebürgermeister getrennt gewählt. Dabei wird § 99 Abs. 2 und 3 sinngemäß angewendet.

(2) Werden mehrere Vizebürgermeister gewählt und gehört der Bürgermeister der stimmenstärksten Wahlpartei an, muß der zweite Vizebürgermeister aus den Reihen der stimmenzweitstärksten Wahlpartei gewählt werden, soferne diese nicht den ersten Vizebürgermeister stellt. Gehört der Bürgermeister nicht der stimmenstärksten Wahlpartei an, so muß der zweite Vizebürgermeister aus deren Reihen gewählt werden, wenn diese Wahlpartei nicht den ersten Vizebürgermeister stellt.

(3) Wenn ein zum Vizebürgermeister Gewählter auf Befragen des Bürgermeisters die Wahl nicht annimmt, muß sofort die Wahl eines anderen Vizebürgermeisters durchgeführt werden. Kann die Stelle durch Verweigerung der Wahlannahme nicht besetzt werden, wird sie offengehalten.

(4) Wird später von einer anspruchsberechtigten Wahlpartei erklärt, daß mit der Wahlannahme zu rechnen ist, so muß binnen zwei Wochen nach Einlangen der Erklärung am Gemeindeamt (Stadtamt) eine Wahl durchgeführt werden.

§ 106 NÖ GO 1973 Niederschrift, Kundmachung des Wahlergebnisses


(1) Über die Wahl des Bürgermeisters, des Gemeindevorstandes (Stadtrates) und der (des) Vizebürgermeister(s) muß eine Niederschrift aufgenommen werden, die von allen anwesenden Mitgliedern des Gemeinderates unterschrieben werden muß. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, ist der Grund dafür anzugeben.

(2) Das Ergebnis der Wahlen des Bürgermeisters, des Gemeindevorstandes (Stadtrates) und der (des) Vizebürgermeister(s) muß vom Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden.

§ 107 NÖ GO 1973


(1) Die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien haben während der gesamten Funktionsperiode entsprechend dem Verhältniswahlrecht, nach dem im § 53 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl. 0350 in der Fassung LGBl. Nr. 34/2020, geregelten Verfahren, nach den bei der letzten Gemeinderatswahl erzielten Parteisummen das Vorschlagsrecht zur Besetzung

a)

der Ausschußmitglieder und

b)

der Vorsitzendenstellen (nach Maßgabe des Abs. 2) und der Vorsitzendenstellvertreterstellen, sofern sie im Ausschuß vertreten sind.

Welcher Wahlpartei das Vorschlagsrecht für die Besetzung einer Vorsitzendenstelle und/oder Vorsitzendenstellvertreterstelle eines Ausschusses – mit Ausnahme des Prüfungsausschusses – zukommt, wird durch Gemeinderatsbeschluß bestimmt.

(2) Bei der Aufteilung der Vorsitzenden- und Vorsitzendenstellvertreterstellen auf die Wahlparteien bleibt die Stelle des Vorsitzenden und des Vorsitzendenstellvertreters des Prüfungsausschusses unberücksichtigt. Von der Wahl zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist ausgeschlossen, wer der Wahlpartei des Bürgermeisters angehört, sofern eine andere Wahlpartei als die des Bürgermeisters im Prüfungsausschuß vertreten ist.

(3) Voraussetzung für die Wahl und die Mitgliedschaft ist die Mitgliedschaft zum Gemeinderat. Von der Wahl zum Mitglied des Prüfungsausschusses sind der Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates), der Kassenverwalter und der erforderlichenfalls bestellte Vertreter des Kassenverwalters sowie deren Ehegatten, eingetragene Partner, Verwandte oder Verschwägerte in der Seiten- oder auf- und absteigenden Linie bis einschließlich zum zweiten Grad ausgeschlossen. Die Wahl der Prüfungsausschußmitglieder hat in der konstituierenden (neuerlichen) Sitzung des Gemeinderates zu erfolgen.

(4) Wird ein Mitglied des Prüfungsausschusses zum Bürgermeister, zum Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) gewählt, zum Kassenverwalter oder zu dessen Stellvertreter bestellt, scheidet es aus dem Prüfungsausschuß aus. Das gleiche gilt für ein verwandtes (verschwägertes) Mitglied derselben Wahlpartei der von der Wahl zum Mitglied des Prüfungsausschusses ausgeschlossenen Personen und deren Ehegatten und deren eingetragene Partner.

(5) Für die Wahl der Mitglieder sowie der Vorsitzenden und Vorsitzendenstellvertreter der Ausschüsse sind die Bestimmungen der §§ 102 Abs. 1, 3 und 4, 103 und 104 sinngemäß anzuwenden. Die von den Wahlparteien für die Ausschüsse Vorgeschlagenen können gemeinsam in einem Wahlvorgang gewählt werden. Zur Gültigkeit der Wahl der Ausschußmitglieder ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Wenn diese Anwesenheit nicht erreicht wird, kann die Wahl durchgeführt werden, wenn bei der neuerlichen Gemeinderatssitzung mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates anwesend sind, wobei bei der zweiten Einberufung auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen ist. Zur gleichzeitigen Wahl des Vorsitzenden und des Vorsitzendenstellvertreters muß der Ausschuß vom Bürgermeister einberufen werden, der bis zur Beendigung der Wahl des Vorsitzenden den Vorsitz führt.

§ 108 NÖ GO 1973 Anfechtungsberechtigung, Anfechtungsfrist, Anfechtungsgründe


(1) Die Wahl des Bürgermeisters, des Gemeindevorstandes (Stadtrates) und der Ausschüsse können von jedem Mitglied des Gemeinderates und von jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei schriftlich innerhalb einer Woche ab dem Tag der Wahlen angefochten werden.

(2) Die Wahl des Ausschußvorsitzenden und dessen Stellvertreters können von jedem Mitglied des Ausschusses und von den im Ausschuß vertretenen Wahlparteien schriftlich innerhalb einer Woche nach dem Tag der Wahl angefochten werden.

(3) Die Anfechtung, die begründet werden muß, kann sowohl auf die angebliche Unrichtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses als auch auf angeblich gesetzwidrige Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis der Wahl von Einfluß waren, gestützt werden.

§ 109 NÖ GO 1973 Anfechtungsverfahren


(1) Die Anfechtungen müssen beim Gemeindeamt (Stadtamt) eingebracht werden. Sie haben keine aufschiebende Wirkung. Über die Anfechtung entscheidet die Bezirkswahlbehörde.

(2) Wenn eine Anfechtung verspätet oder von einer dazu nicht berechtigten Person eingebracht wird oder die Begründung fehlt, muß die Anfechtung zurückgewiesen werden. Einer Anfechtung muß Folge gegeben werden, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis Einfluß hatte.

(3) Wird einer Anfechtung ganz oder teilweise stattgegeben, muß gegebenenfalls festgestellt werden, inwieweit die Wahl oder die Wahl einzelner Personen für ungültig erklärt wird.

(4) Rechtskräftige Entscheidungen über Wahlanfechtungen müssen vom Bürgermeister an der Amtstafel kundgemacht werden.

§ 110 NÖ GO 1973 Mandatsverzicht und Mandatsverlust als Gemeinderat


(1) Ein Mitglied des Gemeinderates kann jederzeit auf sein Mandat verzichten. Der Verzicht muß schriftlich erfolgen. Der Inhalt des Verzichtschreibens wird bei einem gewählten, aber noch nicht angelobten Mitglied sofort mit dem Einlangen, sonst eine Woche nach dem Einlangen am Gemeindeamt (Stadtamt) verbindlich. Innerhalb dieser Frist kann der Verzicht wieder zurückgezogen werden. Ausscheidende Mitglieder werden, sofern sie nicht das Gegenteil verlangen, in die Liste der Ersatzmitglieder eingereiht.

(2) Gründe für einen Mandatsverlust sind:

a)

die Weigerung des Mitgliedes des Gemeinderates, das Mandat auszuüben;

b)

der Eintritt oder das Bekanntwerden eines Umstandes, der ursprünglich die Wahl des Mitgliedes des Gemeinderates gehindert hätte;

c)

die Weigerung, das Gelöbnis in der vorgesehenen Weise oder überhaupt zu leisten;

d)

wenn das Mitglied des Gemeinderates zuvor bereits in einer niederösterreichischen Gemeinde das Gelöbnis geleistet hat.

Als Weigerung gemäß lit.a gilt ein dreimaliges, aufeinanderfolgendes unentschuldigtes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Gemeinderates. Der Bürgermeister muß das bereits zweimal unentschuldigt ferngebliebene Mitglied des Gemeinderates bei der Einberufung zur dritten Gemeinderatssitzung schriftlich und nachweislich auffordern, seiner Teilnahmepflicht nachzukommen. Wenn das Gemeinderatsmitglied unbekannten Aufenthaltes ist, wird die Aufforderung durch eine Kundmachung an der Amtstafel und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung ersetzt.

(3) Tritt einer der im Abs. 2 vorgesehenen Fälle ein, so hat der Bürgermeister dies dem Gemeinderat bekannt zu geben, der mit einfacher Mehrheit über den im Artikel 141 Abs.1 lit.c B-VG vorgesehenen Antrag beschließt. Wird ein solcher Beschluß vom Gemeinderat gefasst, so hat der Bürgermeister den Antrag namens des Gemeinderates beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.

(4) (entfällt)

§ 111 NÖ GO 1973 Amtsverzicht und Amtsverlust als Bürgermeister oder Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates)


(1) Der Bürgermeister oder ein Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) kann jederzeit auf sein Amt verzichten. Der Verzicht muß schriftlich erfolgen. Das Verzichtschreiben muß an den Bürgermeister oder, falls dieser sein Amt niederlegen will, an seinen Stellvertreter gerichtet werden. Sein Inhalt wird mit dem auf den Tag des Einlangens folgenden Tag beim Gemeindeamt (Stadtamt) verbindlich.

(2) Der Bürgermeister verliert sein Amt

a)

bei Ausscheiden aus dem Gemeinderat,

b)

mit der Erklärung des Verlustes des Amtes als Bürgermeister nach landesgesetzlichen Bestimmungen oder gemäß § 13 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl.Nr. 123/1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013,

c)

nach Ausspruch des Mißtrauens durch den Gemeinderat, oder

d)

wenn die Voraussetzungen für die Wahl (§ 98 Abs. 1 erster Satz) nicht mehr vorliegen.

(3) Ein Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) verliert sein Amt

a)

bei Ausscheiden aus dem Gemeinderat,

b)

mit der Erklärung des Verlustes des Amtes als Mitglied des Gemeindevorstandes nach landesgesetzlichen Bestimmungen oder gemäß § 13 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes; BGBl.Nr. 123/1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013,

c)

im Falle einer schriftlichen Abberufung durch jene Wahlpartei, auf deren Wahlvorschlag das Mitglied in den Gemeindevorstand (Stadtrat) gewählt wurde, mit der Wahl eines neuen Mitgliedes zum Gemeindevorstand (Stadtrat). Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Vizebürgermeister unter Beibehaltung seiner Mitgliedschaft zum Gemeindevorstand (Stadtrat) abberufen werden. In einem solchen Fall endet die Funktion als Vizebürgermeister mit der Wahl eines neuen Vizebürgermeisters. Das Abberufungsschreiben, das von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der betreffenden Wahlpartei unterfertigt sein muß, muß an den Bürgermeister gerichtet werden, oder

d)

wenn die Voraussetzungen für die Wahl (§ 98 Abs. 1 erster Satz) nicht mehr vorliegen.

(4) Der Amtsverzicht und Amtsverlust als Bürgermeister oder Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) muß durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden. Eine Abschrift des Anschlages muß der Bezirkshauptmannschaft gleichzeitig übermittelt werden.

§ 112 NÖ GO 1973


(1) Der Gemeinderat kann dem Bürgermeister das Mißtrauen aussprechen.

(2) Einen Antrag auf Ausspruch des Mißtrauens kann jedes Mitglied des Gemeinderates schriftlich stellen. Der Antrag muß an den Stellvertreter des Bürgermeisters gerichtet werden. Ein Dringlichkeitsantrag ist unzulässig.

(3) Binnen vier Wochen nach Einlangen des Mißtrauensantrages am Gemeindeamt (Stadtamt) muß der Vizebürgermeister eine Sitzung des Gemeinderates zur Abstimmung über den Mißtrauensantrag einberufen; Den Vorsitz in dieser Sitzung führt der Vizebürgermeister; Der Bürgermeister darf an dieser Sitzung bei der Beratung, nicht aber an der Abstimmung teilnehmen. Die Abstimmung muß mit Stimmzettel und geheim erfolgen. Erhält der Antrag die Zustimmung von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder des Gemeinderates, so erlischt das Amt als Bürgermeister. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird durch die Abstimmung nicht berührt.

(4) Ein Beschluß nach Abs. 3 muß der Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaft umgehend mitgeteilt werden.

(5) Eine Beschlussfassung nach Abs. 3 im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist nicht zulässig.

§ 113 NÖ GO 1973 Amtsverzicht und Amtsverlust als Vorsitzender oder Mitglied eines Gemeinderatsausschusses


(1) Ein Vorsitzender (Stellvertreter) oder ein Mitglied eines Gemeinderatsausschusses kann jederzeit auf sein Amt verzichten. Der Verzicht muß schriftlich erfolgen. Das Verzichtschreiben muß an den Bürgermeister, oder wenn dieser selbst verzichten will, an seinen Stellvertreter gerichtet werden und wird mit dem auf den Tag des Einlangens folgenden Tag beim Gemeindeamt (Stadtamt) verbindlich.

(2) Die Mitgliedschaft zum Ausschuß endet im Falle einer schriftlichen Abberufung durch jene Wahlpartei, auf deren Wahlvorschlag das Mitglied in den Gemeinderatsausschuß gewählt wurde, mit der Wahl eines neuen Mitgliedes zum Ausschuß. Ein Vorsitzender (Stellvertreter) kann unter Beibehaltung der Mitgliedschaft zum Ausschuß unter den gleichen Voraussetzungen aus dieser Funktion abberufen werden. In einem solchen Fall endet die Funktion als Vorsitzender (Stellvertreter) mit der Wahl eines neuen Vorsitzenden (Stellvertreters). Das Abberufungsschreiben, das von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der betreffenden Wahlpartei unterfertigt sein muß, muß an den Bürgermeister gerichtet werden.

(3) Der Amtsverzicht bzw. der Amtsverlust muß durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden.

§ 114 NÖ GO 1973 Besetzung eines Gemeinderatsmandates


(1) Verliert ein Mitglied des Gemeinderates sein Amt oder scheidet aus anderen Gründen aus, muß der Bürgermeister – wenn nicht nach Abs. 3 ein anderes Ersatzmitglied bekanntgegeben wird – jenes Ersatzmitglied als Gemeinderat einberufen, das in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder das nächste ist. Lehnt dieses Ersatzmitglied oder weitere Ersatzmitglieder die Berufung ab, so ist das jeweils in der Reihenfolge nächste zu berufen. Lehnen alle noch auf der Parteiliste befindlichen Ersatzmitglieder ab, so ist eines dieser Mitglieder neuerlich zu berufen, wenn es dem Bürgermeister nachträglich durch schriftliche Erklärung seine Bereitschaft zur Berufung erklärt. Geben mehrere Ersatzmitglieder diese Bereitschaft bekannt, so ist das listennächste Ersatzmitglied zu berufen.

(2) Die Einberufung des Ersatzmitgliedes muß spätestens am vierten Tag

a)

nach der Bekanntgabe eines Ersatzmitgliedes für das freigewordene Gemeinderatsmandat oder

b)

nach dem Verzicht des (der) einzuberufenden Ersatzmitgliedes(er) oder

c)

nach Ablauf der Frist zur Bekanntgabe eines anderen Ersatzmitgliedes für das freigewordene Gemeinderatsmandat erfolgen.

(3) Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Wahlpartei, in deren Wahlvorschlag das ausgeschiedene Gemeinderatsmitglied aufgenommen war, kann abweichend von den Bestimmungen des Abs.1 dem Bürgermeister ein anderes Ersatzmitglied seiner Wahlpartei für das freigewordene Gemeinderatsmandat bekanntgeben. Die Bekanntgabe muß binnen zwei Wochen nach Freiwerden des Mandates erfolgen.

(4) Die Berufung eines Ersatzmitgliedes in den Gemeinderat gilt als angenommen, wenn dieses nicht binnen dreier Tage seinen Verzicht auf die Berufung schriftlich erklärt.

(5) Das Ausscheiden eines Gemeinderatsmitgliedes und die Einberufung eines Ersatzmitgliedes müssen durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden. Der Mandatsverzicht und dessen Rechtswirksamkeit sowie der Name des einberufenen Ersatzmitgliedes müssen der Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaft umgehend mitgeteilt werden.

(6) Die Einberufung eines Ersatzmitgliedes kann von jedem Gemeinderats- sowie Ersatzmitglied und von den zustellungsbevollmächtigten Vertretern der im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien mit Anfechtung bei der Bezirkswahlbehörde angefochten werden. Die Anfechtungsfrist beträgt eine Woche ab Beginn der Kundmachung nach Abs. 5.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 - 4 und 6 gelten für den Mandatsverzicht eines gewählten, aber noch nicht angelobten Gemeinderatsmitgliedes mit der Maßgabe sinngemäß, daß die in Abs. 3 genannte Frist vier Werktage beträgt und die Kundmachung des Mandatsverzichtes unterbleibt.

§ 115 NÖ GO 1973 Neuwahl des Bürgermeisters, des Vizebürgermeisters und Ergänzungswahlen in den Gemeindevorstand (Stadtrat) sowie der Ausschüsse


(1) Wenn das Amt des Bürgermeisters dauernd freigeworden ist, muß innerhalb von zwei Wochen die Neuwahl des Bürgermeisters stattfinden. Zu dieser Wahl wird der Gemeinderat vom Stellvertreter des Bürgermeisters einberufen, der auch bis zur Beendigung der Wahl den Vorsitz führt.

(2) Wenn das Amt des Vizebürgermeisters dauernd freigeworden ist, muß innerhalb von zwei Wochen die Neuwahl des Vizebürgermeisters stattfinden.

(3) Wenn das Amt eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes oder Ausschußmitgliedes (Vorsitzender - Vorsitzenderstellvertreter) dauernd freigeworden ist, muß binnen zwei Wochen die Ergänzungswahl stattfinden. Ergänzungswahlen in die Gemeinderatsausschüsse müssen dann nicht innerhalb von zwei Wochen, spätestens aber in der nächsten Sitzung nach Freiwerden der Ausschußstelle durchgeführt werden, wenn die Funktionsfähigkeit des Ausschusses nicht beeinträchtigt ist.

(4) Für die Wahlen nach Abs. 1 bis 3 gelten die Vorschriften über die Wahl des Bürgermeisters, Vizebürgermeisters bzw. der Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates) und der Ausschüsse sinngemäß.

§ 116 NÖ GO 1973 Kosten


Wenn die Beschaffung der zur Durchführung der Wahlverfahren erforderlichen Drucksorten durch das Land erfolgt, werden die dabei entstehenden Kosten von den Gemeinden dem Land Niederösterreich anteilsmäßig nach der Einwohnerzahl ersetzt.

§ 117 NÖ GO 1973 Drucksorten


Die Landesregierung muß durch Verordnung die Gestaltung der Drucksorten zur Vollziehung dieses Hauptstückes festlegen.

§ 118 NÖ GO 1973 Eigener Wirkungsbereich


Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 119 NÖ GO 1973 Interessenvertretungen der Gemeinden


Die in Niederösterreich bestehenden Interessenvertretungen für die Gemeinden (Gemeindevertreterverbände), die mindestens 5% der Mitglieder der Gemeinderäte aller Gemeinden des Landes Niederösterreichs erfassen, müssen vor der Erlassung von Landesgesetzen, Verordnungen der Landesregierung und vor dem Abschluß von Verträgen gemäß Art.15a B-VG, die allgemeine Gemeindeinteressen berühren, gehört werden.

§ 120 NÖ GO 1973


(1) Der Beginn und Lauf einer im V. Hauptstück dieses Gesetzes festgelegten Frist wird durch Sonn- und andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen dieser Tage, müssen die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden dafür sorgen, daß ihnen befristete Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen.

(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Fristen eingerechnet. Im Übrigen gelten für die Berechnung der Fristen die Bestimmungen des § 32 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, sinngemäß.

(3) Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie verlängern sich die Fristen nach § 96 Abs. 1, § 98 Abs. 1, § 112 Abs. 3 und § 115 um jeweils 12 Wochen. Dauern die Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie über diesen Zeitraum hinaus an, kann die Landesregierung durch Verordnung abweichende Fristen festlegen.

§ 121 NÖ GO 1973 Bruchzahlenberechnung


Soweit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Berechnungen von Bruchzahlen erforderlich sind, wird eine sich dadurch ergebene Dezimalzahl, wenn sie 0,5 übersteigt, als ganze Zahl gerechnet (z. B. 12,6 = 13), sonst nicht berücksichtigt (z. B. 9,5 = 9).

§ 122 NÖ GO 1973 Weitergeltung von Rechten


(1) Die an Gemeinden verliehenen Berechtigungen zur Führung von Gemeindewappen, zur Bezeichnung als Stadt- oder Marktgemeinden und ihnen sonst erteilte Rechte bleiben durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes unberührt.

(2) Ehrungen, die von Gemeinden bisher nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen verliehen wurden, gelten als solche nach diesem Gesetz weiter.

§ 123 NÖ GO 1973 Weibliche Form von Funktionsbezeichnungen


Funktionsbezeichnungen nach diesem Landesgesetz können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Funktionsinhabers oder der Funktionsinhaberin zum Ausdruck bringt.

§ 124 NÖ GO 1973 Verfassungsbestimmungen


Die §§ 12 Abs. 2, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 2, 26, 69 Abs. 7, 85 Abs. 3, 87, 88 Abs. 1, 89 und 95 sowie das V. Hauptstück sind Verfassungsbestimmungen.

§ 125 NÖ GO 1973 Übergangsbestimmungen


Die Gemeinden des Verwaltungsbezirkes Wien-Umgebung haben bis 31. Dezember 2016 Gemeindesiegel anzuschaffen, in denen der Name des Verwaltungsbezirkes genannt ist, dem sie ab 1. Jänner 2017 angehören.

§ 126 NÖ GO 1973


(1) § 40 Abs. 2, § 97 Abs. 5, § 98 Abs. 1, § 110 Abs. 2 und § 111 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2017 sind erstmals mit dem jeweiligen Beginn der Funktionsperiode (§ 20 Abs. 1) nach der nächsten allgemeinen Gemeinderatswahl (§ 1 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) oder der dieser gleichzuhaltenden Gemeinderatswahl (§ 4 Abs. 2 zweiter Satz NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen des § 69d Abs. 3, § 71 Abs. 1 letzter Satz, § 78, § 90 Abs. 1 und Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 17/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Die übrigen Bestimmungen in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 17/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 80 Abs. 1 letzter Satz außer Kraft. Der ab dem 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag und der Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 2020 haben den Regelungen dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 17/2019 zu entsprechen.

Auf alle Maßnahmen, die das Haushaltsjahr 2019 betreffen, sind die Regelungen in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 17/2019 anzuwenden. Bestehende Finanzierungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens im Widerspruch zu Bestimmung des § 69d Abs. 3 in der Fassung LGBl. Nr. 17/2019 stehen, bleiben unberührt.

(3) § 83 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 45/2019 tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 32 Abs. 2 Z 11 außer Kraft.

(4) (Verfassungsbestimmung) § 120 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. § 98 Abs. 4 und § 112 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 98 Abs. 4, § 112 Abs. 5 und § 120 Abs. 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(5) § 44 Abs. 4, § 51 Abs. 6, § 56 Abs. 4, § 57 Abs. 6, § 59 Abs. 3, § 64 Abs. 4, § 73 Abs. 6, § 83 Abs. 6 und § 84 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(6) § 79 Abs. 1a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

(7) § 51 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 107/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(8) § 51 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 51 Abs. 6, § 59 Abs. 3, § 84 Abs. 2 und die Absatzbezeichnung des § 84 Abs. 1 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(9) (Verfassungsbestimmung) § 98 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 tritt am 1. Juni 2022 in Kraft. Die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft im Gemeinderat sowie die Ausübung eines Amtes aufgrund einer Wahl zum Gemeinderat richten sich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022, sofern die Wahlausschreibung der Wahl zum Gemeinderat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022 gelegen ist.

(10) § 40 Abs. 2, § 64 Abs. 1 und 2 sowie § 65 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 treten am 1. Juni 2022 in Kraft. Volksbefragungen, deren Stichtag vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022 liegt, sind nach der bisherigen Rechtslage durchzuführen.

Anlage

Anl. 1 NÖ GO 1973 Übergangsrecht zur 18. und 21. Novelle (Finanzgebarung)


Übergangsrecht zur 18. und 21. Novelle (Finanzgebarung)

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. 1000–23 sind auf alle Finanzgeschäfte anzuwenden, die ab dem 1. Juni 2014 abgeschlossen werden.

(2) Auf Finanzgeschäfte, die vor dem 1. Juni 2014 abgeschlossen worden sind und den Bestimmungen des Artikel I der 21. Novelle dieses Gesetzes nicht entsprechen, findet (unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3) dieses Gesetz in der Fassung LGBl. 1000–23, und auf Finanzgeschäfte, die vor dem 26. Juni 2012 abgeschlossen worden sind und den Bestimmungen des Artikel I der 18. Novelle dieses Gesetzes nicht entsprechen, findet (unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3) dieses Gesetz in der Fassung ab LGBl. 1000–20 keine Anwendung. Jede Änderung eines derartigen Finanzgeschäftes stellt ein neues Finanzgeschäft dar und ist nur zulässig, wenn es der Verminderung des bestehenden Risikos dient.

(3) Bei bereits vor dem 1. Juni 2014 bestehenden Fremdwährungsfinanzierungen können mit diesen in direktem Zusammenhang stehende Anschlussfinanzierungen (Rollierungen) und bei allen bereits vor dem 1. Juni 2014 bestehenden Geschäften können risikoreduzierende Absicherungen vereinbart werden, wenn dies den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht und das damit verbundene Risiko vertretbar ist. Sollte ein Ausstieg aus der Fremdwährungsfinanzierung zum Einstandskurs möglich sein, ist der Ausstieg durchzuführen, wenn dies den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht.

NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973) Fundstelle


LGBl. 1000-1

LGBl. 1000-2 (DFB)

LGBl. 1000-3

LGBl. 1000-4

LGBl. 1000-5

LGBl. 1000-6 (DFB)

LGBl. 1000-7

LGBl. 1000-8

LGBl. 1000-9

LGBl. 1000-10

LGBl. 1000-11

LGBl. 1000-12

LGBl. 1000-13

LGBl. 1000-14

LGBl. 1000-15

LGBl. 1000-16

LGBl. 1000-17

LGBl. 1000-18

LGBl. 1000-19

LGBl. 1000-20

LGBl. 1000-21

LGBl. 1000-22

LGBl. 1000-23

LGBl. Nr. 82/2015

LGBl. Nr. 96/2015

LGBl. Nr. 55/2017

LGBl. Nr. 12/2018

LGBl. Nr. 17/2019

LGBl. Nr. 45/2019

LGBl. Nr. 34/2020

LGBl. Nr. 35/2020

LGBl. Nr. 107/2020

LGBl. Nr. 3/2021

LGBl. Nr. 18/2021

LGBl. Nr. 35/2021

LGBl. Nr. 8/2022

LGBl. Nr. 23/2022

LGBl. Nr. 8/2023

Inhaltsverzeichnis

I. Hauptstück
Die Gemeinde

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Rechtliche Stellung und Begriff

§ 2

Name

§ 3

Stadt- und Marktgemeinden

§ 4

Wappen und Farben

§ 5

Siegel

2. Abschnitt
Gemeindegebiet

§ 6

Gebietsänderungen

§ 7

Grenzänderungen

§ 8

Vereinigung

§ 9

Trennung

§ 11

Grenzstreitigkeiten

§ 12

Gemeinsame Bestimmungen

§ 13

Verfahren bei Gebietsänderungen

3. Abschnitt
Gemeindekooperationen

§ 14

Arten der Gemeindekooperationen

§ 14a

Verwaltungsgemeinschaft

§ 15

Satzung der Verwaltungsgemeinschaft

§ 15a

Gemeinsame Bestimmungen

4. Abschnitt
Gemeindemitglieder und Ehrungen durch die Gemeinde

§ 16

Gemeindemitglieder, Initiativrecht

§ 16a

Verfahren des Initiativantrages

§ 16b

Behandlung des Initiativantrages

§ 17

Ehrungen durch die Gemeinde

5. Abschnitt
Organe der Gemeinde

§ 18

Allgemeine Bestimmungen

§ 19

Gemeinderat

§ 20

Wahl- und Funktionsperiode

§ 21

Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates

§ 22

Rechte der Mitglieder des Gemeinderates

§ 24

Gemeindevorstand

§ 26

Bürgermeister

§ 27

Verhinderung und Vertretung des Bürgermeisters

§ 29

Entschädigungen

6. Abschnitt
Gemeinderatsausschüsse, Mitglieder des Gemeinderates mit besonderen Aufgaben

§ 30

Zusammensetzung und Rechte der Mitglieder

§ 30a

Mitglieder des Gemeinderates mit besonderen Aufgaben

II. Hauptstück
Wirkungsbereich der Gemeinde

1. Abschnitt
Einteilung des Wirkungsbereiches

§ 31

Begriff

§ 32

Eigener Wirkungsbereich

§ 33

Selbständiges Verordnungsrecht

§ 34

Übertragener Wirkungsbereich

2. Abschnitt
Wirkungskreis der Gemeindeorgane und der Gemeinderatsausschüsse

§ 35

Gemeinderat

§ 36

Gemeindevorstand (Stadtrat)

§ 37

Bürgermeister

§ 38

Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich

§ 39

Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich

§ 40

Ortsteile, Ortsvorsteher

§ 41

Verantwortlichkeit

§ 42

Gemeindeamt (Stadtamt)

§ 43

Gemeinderatsausschüsse

3. Abschnitt
Geschäftsführung der Gemeindeorgane und der Gemeinderatsausschüsse

§ 44

Allgemeine Bestimmungen

§ 45

Einberufung und Vorsitz

§ 46

Tagesordnung

§ 47

Öffentlichkeit

§ 48

Beschlußfähigkeit

§ 49

Sitzungspolizei

§ 50

Befangenheit

§ 51

Abstimmung

§ 52

Aufhebung von Beschlüssen

§ 53

Sitzungsprotokoll

§ 54

Hemmung des Vollzuges

§ 55

Urkunden

§ 56

Besondere Bestimmungen für den Gemeindevorstand (Stadtrat)

§ 57

Besondere Bestimmungen für die Gemeinderatsausschüsse

§ 58

Geschäftsordnungen für den Gemeinderat, den Gemeindevorstand (Stadtrat) und die Gemeinderatsausschüsse

4. Abschnitt
Verwaltungsakte und Verwaltungsverfahren

§ 59

Verordnungen der Gemeinde

§ 60

Instanzenzug

§ 62

Vollstreckung

5. Abschnitt
Volksbefragung

§ 63

Anordnung einer Volksbefragung

§ 64

Ausschreibung der Volksbefragung

§ 65

Abstimmungsbehörden und Verfahren

§ 66

Abstimmungsergebnis und Durchführung

III. Hauptstück
Gemeindewirtschaft

1. Abschnitt
Gemeindeeigentum und risikoaverse Finanzgebarung

§ 67

Begriffsbestimmungen

§ 68

Errichtung von wirtschaftlichen Unternehmungen, Beteiligungen

§ 68a

Ausgegliederte Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit

§ 69

Erhaltung und Verwaltung des Gemeindevermögens

§ 69a

Finanzgeschäfte und Finanzinstrumente

§ 69b

Kurzfristige Veranlagungen (Veranlagung zur Kassenhaltung)

§ 69c

Langfristige Veranlagungen

§ 69d

Finanzierungen

§ 69e

Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten

§ 70

Vermögensnachweis

§ 71

Öffentliches Gut

2. Abschnitt
Gemeindehaushalt

§ 72

Allgemeine Haushaltsgrundsätze

§ 72a

Mittelfristiger Finanzplan, Voranschlag, Haftungsobergrenze und Risikovorsorge für Haftungen

§72b

Haushaltskonsolidierungskonzept

§ 73

Beschluß des Voranschlages

§ 74

Haushaltsermächtigung des Bürgermeisters

§ 75

Nachtragsvoranschlag

§ 76

Durchführung des Voranschlages

§ 77

Aufnahme von Darlehen

§ 78

Gewährung von Darlehen und Haftungsübernahme

§ 79

Kassenkredite

3. Abschnitt
Rechnungs- und Prüfungswesen

§ 80

Kassenführung

§ 81

Buchführung

§ 82

Prüfungsausschuß

4. Abschnitt
Rechnungsabschluß

§ 83

Erstellung des Rechnungsabschlusses

§ 84

Beschluß des Rechnungsabschlusses

§84a

Eröffnungsbilanz

IV. Hauptstück
Aufsicht über die Gemeinden

§ 85

Ausübung des Aufsichtsrechtes

§ 86

Aufsichtsbehörde

§ 87

Auskunfts- und Anzeigepflicht

§ 88

Verordnungsprüfung

§ 89

Überprüfung der Gemeindegebarung

§ 90

Genehmigungspflicht

§ 91

Abhilfe bei Nichterfüllung von Verpflichtungen

§ 92

Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen

§ 93

Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden

§ 94

Auflösung des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes

§ 95

Parteistellung

V. Hauptstück
Konstituierung des Gemeinderates, Wahl von Gemeindeorganen

1. Abschnitt
Konstituierung des Gemeinderates

§ 96

Erste Sitzung

§ 97

Gelöbnis

2. Abschnitt
Wahl des Bürgermeisters, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse

§ 98

Allgemeines

§ 99

Wahl des Bürgermeisters

§ 100

Annahme der Wahl

§ 101

Wahl der geschäftsführenden Gemeinderäte (Stadträte)

§ 102

Wahlvorschläge

§ 103

Wahlvorgang, Bewertung der Stimmzettel

§ 104

Unterbleiben des Wahlvorschlages

§ 105

Wahl der (des) Vizebürgermeister(s)

§ 106

Niederschrift, Kundmachung des Wahlergebnisses

§ 107

Wahl der Gemeinderatsausschüsse und deren Vorsitzenden

3. Abschnitt
Anfechtung der Wahlen des Bürgermeisters, des Gemeindevorstandes (Stadtrates), der Ausschüsse, der Ausschußvorsitzenden und der Ausschußvorsitzendenstellvertreter

§ 108

Anfechtungsberechtigung, Anfechtungsfrist, Anfechtungsgründe

§ 109

Anfechtungsverfahren

4. Abschnitt
Amtsverzicht, Mandatsverlust

§ 110

Mandatsverzicht und Mandatsverlust als Gemeinderat

§ 111

Amtsverzicht und Amtsverlust als Bürgermeister oder Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates)

§ 112

Mißtrauensantrag

§ 113

Amtsverzicht und Amtsverlust als Vorsitzender oder Mitglied eines Gemeinderatsausschusses

5. Abschnitt
Besetzung freier Stellen

§ 114

Besetzung eines Gemeinderatsmandates

§ 115

Neuwahl des Bürgermeisters, des Vizebürgermeisters und Ergänzungswahlen in den Gemeindevorstand (Stadtrat) sowie der Ausschüsse

6. Abschnitt
Sonstiges

§ 116

Kosten

§ 117

Drucksorten

VI. Hauptstück
Eigener Wirkungsbereich, Übergangs- und sonstige Bestimmungen

§ 118

Eigener Wirkungsbereich

§ 119

Interessenvertretungen der Gemeinden

§ 120

Fristen

§ 121

Bruchzahlenberechnung

§ 122

Weitergeltung von Rechten

§ 123

Weibliche Form von Funktionsbezeichnungen

§ 124

Verfassungsbestimmungen

§ 125

Übergangsbestimmungen

§ 126

Inkrafttreten

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