§ 49 NÖ GO 1973 Sitzungspolizei

NÖ GO 1973 - NÖ Gemeindeordnung 1973

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen des Gemeinderates, leitet die Verhandlungen, erteilt das Wort, läßt über Anträge abstimmen und stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. Er ist jederzeit, insbesondere im Falle einer Störung berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen oder gänzlich aufzuheben. Im Fall der Sitzungsunterbrechung hat der Bürgermeister den Termin für die Fortsetzung der Sitzung entweder sofort bekanntzugeben oder alle Mitglieder des Gemeinderates, mit Ausnahme der Mitglieder, die ihre Verhinderung mitgeteilt haben oder von der Teilnahmepflicht befreit wurden, nachweislich und schriftlich spätestens am fünften Tag vor dem Tag der Wiederaufnahme der Sitzung neuerlich einzuladen. § 45 Abs. 3 gilt dabei sinngemäß. Die Befassung des Gemeindevorstandes (Stadtrates) ist dazu nicht erforderlich.

(2) Der Vorsitzende hat Redner, welche vom Gegenstand der Verhandlung abschweifen, zur Sache und Mitglieder des Gemeinderates, welche durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zur Ordnung zu rufen. Ist der wiederholte Ruf zur Sache oder zur Ordnung ergebnislos geblieben, so kann der Vorsitzende nach vorheriger Androhung dem Redner das Wort entziehen. Gegen die Entziehung des Wortes kann der Redner den Beschluß des Gemeinderates darüber verlangen, ob er zum Wort weiter zugelassen ist. Der Gemeinderat beschließt hierüber sofort ohne Beratung.

(3) Bei Störungen der Sitzungen des Gemeinderates durch die Zuhörer kann der Vorsitzende nach vorangegangener erfolgloser Ermahnung die einzelnen Ruhestörer entfernen oder den Zuhörerraum räumen lassen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 49 NÖ GO 1973


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49 NÖ GO 1973 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 49 NÖ GO 1973


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 49 NÖ GO 1973


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 49 NÖ GO 1973 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 48 NÖ GO 1973
§ 50 NÖ GO 1973