§ 53 NÖ GO 1973 Sitzungsprotokoll

NÖ GO 1973 - NÖ Gemeindeordnung 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Über jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift (Sitzungsprotokoll) zu führen. Das Sitzungsprotokoll hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Ort, Tag und Stunde des Beginnes und der Beendigung der Sitzung;

2.

den Namen des Vorsitzenden, der anwesenden und abwesenden, entschuldigten und unentschuldigten Mitglieder des Gemeinderates sowie der (des) Schriftführer(s);

3.

die Feststellung der Beschlußfähigkeit;

3a.

die Entscheidung über Einwendungen gegen die Verhandlungsschrift der letzten Sitzung;

4.

die Beratungsgegenstände der Tagesordnung in der Reihenfolge, in welcher sie zur Verhandlung gelangen;

5.

alle in der Sitzung gestellten Anträge und gefaßten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis. Die Gegenstimmen und die Stimmenthaltungen sind – außer bei geheimen Abstimmungen – namentlich anzuführen. Bei einheitlichem Stimmverhalten der anwesenden Mitglieder einer Wahlpartei genügt die Bezeichnung der Wahlpartei.

(2) Mit der Abfassung des Sitzungsprotokolles sind Mitglieder des Gemeinderates oder Gemeindebedienstete als Schriftführer zu betrauen. Die Protokollführung kann durch Geräte zur Schallaufzeichnung unterstützt werden.

(3) Das Sitzungsprotokoll ist längstens binnen zwei Wochen nach der Sitzung zu erstellen. Nach der Erstellung ist das Sitzungsprotokoll vom Vorsitzenden und dem (den) Schriftführer(n) zu unterfertigen. Eine Ausfertigung ist danach umgehend jedem im Sinne des Abs. 4 zur Fertigung des Sitzungsprotokolls namhaft gemachten Mitglied des Gemeinderates zur Verfügung zu stellen. Wenn die nächste Gemeinderatssitzung innerhalb von zwei Wochen stattfindet, ist das Protokoll jedem zur Fertigung namhaft gemachten Mitglied des Gemeinderates mit der Einladung zur nächsten Gemeinderatssitzung zuzustellen.

(4) Jede im Gemeinderat vertretene Partei hat ein Mitglied des Gemeinderates namhaft zu machen, das spätestens bei der nächsten Sitzung des Gemeinderates das Protokoll unterfertigt. Wenn kein Mitglied einer im Gemeinderat vertretenen Partei bei der Sitzung anwesend war, unterbleibt die Unterfertigung durch einen Vertreter dieser Partei. Eine allfällige Unterschriftsverweigerung ist im Protokoll zu vermerken. Die Nachweise über die ordnungsgemäße Einladung der nicht erschienenen Gemeinderatsmitglieder sind dem Protokoll anzuschließen.

(5) Den Mitgliedern des Gemeinderates steht es frei, gegen den Inhalt des Sitzungsprotokolls schriftlich spätestens in der nächsten Sitzung Einwendungen zu erheben, worüber in derselben Sitzung zu beschließen ist. Werden keine Einwendungen erhoben, gilt das Protokoll als genehmigt. Werden Einwendungen erhoben, ist über die Einwendungen eine Abstimmung durchzuführen und nach Erledigung aller Einwendungen das Sitzungsprotokoll als Ganzes einer Genehmigung zuzuführen.

(6) Die Einsichtnahme in das genehmigte Sitzungsprotokoll öffentlicher Gemeinderatssitzungen sowie die Herstellung von Abschriften ist während der Parteienverkehrszeiten im Gemeindeamt jedermann erlaubt. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten müssen auch Kopien auf Kosten des Verlangenden hergestellt oder das Sitzungsprotokoll in jeder anderen technisch möglichen Weise auf Kosten des Verlangenden zur Verfügung gestellt werden. Das genehmigte Sitzungsprotokoll öffentlicher Gemeinderatssitzungen darf im Internet veröffentlicht werden.

(7) Die Einsichtnahme in das genehmigte Sitzungsprotokoll nicht-öffentlicher Gemeinderatssitzungen ist den Gemeinderäten erlaubt. Jedem zur Fertigung des Sitzungsprotokolls namhaft gemachten Mitglied des Gemeinderates ist unter Hinweis auf das Amtsgeheimnis auf Verlangen eine Kopie des Sitzungsprotokolls kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Sitzungsprotokolle über nicht-öffentliche Gemeinderatssitzungen sind gesondert abzulegen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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