Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2025
(1)Absatz einsEin Gemeinderatsausschuß ist von seinem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom Vorsitzendenstellvertreter nach Bedarf einzuberufen. Der Prüfungsausschuß ist zur unvermuteten Prüfung spätestens am zweiten Tage vor der Sitzung einzuberufen.
(2)Absatz 2Den Vorsitz im Gemeinderatsausschuß hat der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der Vorsitzendenstellvertreter zu führen. Der Gemeinderatsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, ist die Sitzung abzubrechen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Eine öffentliche Kundmachung der Tagesordnung unterbleibt.
(3)Absatz 3Der Bürgermeister und die Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates) haben bei den Sitzungen jener Gemeinderatsausschüsse, deren Mitglieder sie nicht sind, beratende Stimme. Dem Bürgermeister kommt überdies das Recht auf Antragstellung zu. Jede im Gemeinderat vertretene Wahlpartei hat das Recht, eines ihrer Gemeinderatsmitglieder in einen Ausschuß als Zuhörer zu entsenden. Die Tagesordnung ist auch den Wahlparteien zuzustellen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für den Prüfungsausschuß.
(4)Absatz 4Die Zuständigkeit zur Vorberatung einer Angelegenheit geht auf den Gemeindevorstand (Stadtrat) über, wenn so viele Mitglieder des Gemeinderatsausschusses befangen sind, daß die Beschlußfähigkeit nicht mehr gegeben ist.
(5)Absatz 5Über die Sitzungen eines jeden Gemeinderatsausschusses ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, das vom Vorsitzenden, je einem Mitglied der im Gemeinderatsausschuß vertretenen Parteien sowie von dem (den) Schriftführer(n) zu unterfertigen ist. Das Prüfungsausschußprotokoll hat jedenfalls den Bericht sowie allfällige Stellungnahmen zu enthalten. Das Prüfungsausschußprotokoll ist ohne unnötigen Verzug nach Beendigung der Sitzung zu unterfertigen. Den Mitgliedern des Gemeinderates steht das Recht auf Einsichtnahme in das Sitzungsprotokoll zu. Jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei ist unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 21 Abs. 2 zweiter Satz auf Verlangen eine Kopie des Sitzungsprotokolls kostenlos zur Verfügung zu stellen.Über die Sitzungen eines jeden Gemeinderatsausschusses ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, das vom Vorsitzenden, je einem Mitglied der im Gemeinderatsausschuß vertretenen Parteien sowie von dem (den) Schriftführer(n) zu unterfertigen ist. Das Prüfungsausschußprotokoll hat jedenfalls den Bericht sowie allfällige Stellungnahmen zu enthalten. Das Prüfungsausschußprotokoll ist ohne unnötigen Verzug nach Beendigung der Sitzung zu unterfertigen. Den Mitgliedern des Gemeinderates steht das Recht auf Einsichtnahme in das Sitzungsprotokoll zu. Jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei ist unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz auf Verlangen eine Kopie des Sitzungsprotokolls kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(6)Absatz 6Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz dann zulässig, wenn alle Mitglieder des Gemeinderatsausschusses diesbezüglich zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt bis auf Widerruf. Ein Widerruf gilt für bereits einberufene Videokonferenzen nicht. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Gemeinderatsausschusses erforderlich. Auch über eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, Abs. 5 ist dabei sinngemäß anzuwenden. Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist, während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (§ 44 Abs. 4), jedenfalls eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz zulässig. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für den Prüfungsausschuss.Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz dann zulässig, wenn alle Mitglieder des Gemeinderatsausschusses diesbezüglich zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt bis auf Widerruf. Ein Widerruf gilt für bereits einberufene Videokonferenzen nicht. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Gemeinderatsausschusses erforderlich. Auch über eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, Absatz 5, ist dabei sinngemäß anzuwenden. Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist, während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (Paragraph 44, Absatz 4,), jedenfalls eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz zulässig. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für den Prüfungsausschuss.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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