Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2025
(1)Absatz einsDie Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Gegenstände, die die Erlassung individueller hoheitlicher Verwaltungsakte zum Inhalt haben, dürfen aus Gründen der Amtsverschwiegenheit oder des Steuergeheimnisses nur in einer nichtöffentlichen Sitzung behandelt werden. Folgende Gegenstände müssen in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden:
5.Ziffer 5Angelegenheiten, die Steuergeheimnisse betreffen, und
6.Ziffer 6Verpflichtungen zur Geheimhaltung gemäß § 21 Abs. 2 zweiter Satz.Verpflichtungen zur Geheimhaltung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz.
(2)Absatz 2Auf Antrag des Vorsitzenden oder von drei Mitgliedern des Gemeinderates kann die Öffentlichkeit durch Gemeinderatsbeschluß ausgeschlossen werden. Die Öffentlichkeit darf jedoch nicht ausgeschlossen werden, wenn der Gemeindevoranschlag oder der Rechnungsabschluß behandelt wird sowie bei der Wahl von Gemeindeorganen. Gleiches gilt für den Bericht des Prüfungsausschusses, soweit die Geheimhaltung gemäß § 21 Abs. 2 zweiter Satz nicht im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Über einen Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit ist in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln.Auf Antrag des Vorsitzenden oder von drei Mitgliedern des Gemeinderates kann die Öffentlichkeit durch Gemeinderatsbeschluß ausgeschlossen werden. Die Öffentlichkeit darf jedoch nicht ausgeschlossen werden, wenn der Gemeindevoranschlag oder der Rechnungsabschluß behandelt wird sowie bei der Wahl von Gemeindeorganen. Gleiches gilt für den Bericht des Prüfungsausschusses, soweit die Geheimhaltung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz nicht im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Über einen Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit ist in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln.
(3)Absatz 3Der Bürgermeister kann Gegenstände, ausgenommen die im Abs. 2 genannten, in eine nichtöffentliche Sitzung verweisen. In dieser nichtöffentlichen Sitzung kann jedoch der Gemeinderat die Rückverweisung des Gegenstandes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung beschließen. Über einen Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit und Rückverweisung zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung ist in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln.Der Bürgermeister kann Gegenstände, ausgenommen die im Absatz 2, genannten, in eine nichtöffentliche Sitzung verweisen. In dieser nichtöffentlichen Sitzung kann jedoch der Gemeinderat die Rückverweisung des Gegenstandes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung beschließen. Über einen Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit und Rückverweisung zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung ist in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln.
(4)Absatz 4Der Gemeinderat kann bei nichtöffentlichen Sitzungen außerdem die Vertraulichkeit der Beratung und Beschlußfassung beschließen.
(5)Absatz 5Der Gemeinderat kann für eine Gemeinderatssitzung oder für bestimmte Gegenstände der Tagesordnung die Verwendung von Geräten zur Bild- und/oder Schallaufzeichnung durch Zuhörer und Mitglieder des Gemeinderates untersagen.
(6)Absatz 6Der Gemeinderat kann beschließen, dass öffentliche Sitzungen des Gemeinderates von der Gemeinde im Internet mit einer Bildfixierung auf die Mitglieder des Gemeinderats sowie die mit der Abfassung des Protokolls betrauten Gemeindebediensteten übertragen werden und der Inhalt der Übertragungen zeitlich befristet oder unbefristet zum Abruf bereitgestellt wird.
(7)Absatz 7Den Beratungen können Sachverständige und Auskunftspersonen beigezogen werden, wenn dies der Gemeinderat beschließt.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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