Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2025
(1)Absatz einsDer Gemeindevorstand (Stadtrat) ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Wenn ein Vertreter des Bürgermeisters (§ 27) den Vorsitz führt, genügt insgesamt die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Eine öffentliche Kundmachung der Tagesordnung unterbleibt.Der Gemeindevorstand (Stadtrat) ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Wenn ein Vertreter des Bürgermeisters (Paragraph 27,) den Vorsitz führt, genügt insgesamt die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Eine öffentliche Kundmachung der Tagesordnung unterbleibt.
(2)Absatz 2Zu einem gültigen Beschluss ist, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates) erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt jene Anschauung als zum Beschluss erhoben, der der erste Vizebürgermeister beitritt.
(3)Absatz 3Über die Sitzungen des Gemeindevorstandes (Stadtrates) ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und je einem Mitglied der im Gemeindevorstand (Stadtrat) vertretenen Parteien sowie von dem (den) Schriftführer(n) zu unterfertigen ist. Den Mitgliedern des Gemeinderates steht das Recht auf Einsichtnahme in das Sitzungsprotokoll zu. Jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei ist unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 21 Abs. 2 zweiter Satz auf Verlangen eine Kopie des Sitzungsprotokolls kostenlos zur Verfügung zu stellen.Über die Sitzungen des Gemeindevorstandes (Stadtrates) ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und je einem Mitglied der im Gemeindevorstand (Stadtrat) vertretenen Parteien sowie von dem (den) Schriftführer(n) zu unterfertigen ist. Den Mitgliedern des Gemeinderates steht das Recht auf Einsichtnahme in das Sitzungsprotokoll zu. Jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei ist unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz auf Verlangen eine Kopie des Sitzungsprotokolls kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz dann zulässig, wenn alle Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates) diesbezüglich zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt bis auf Widerruf. Ein Widerruf gilt nicht für bereits einberufene Videokonferenzen. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates) erforderlich. Auch über eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, Abs. 3 ist dabei sinngemäß anzuwenden. Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist, während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (§ 44 Abs. 4), jedenfalls eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz zulässig.Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz dann zulässig, wenn alle Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates) diesbezüglich zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt bis auf Widerruf. Ein Widerruf gilt nicht für bereits einberufene Videokonferenzen. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates) erforderlich. Auch über eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, Absatz 3, ist dabei sinngemäß anzuwenden. Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist, während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (Paragraph 44, Absatz 4,), jedenfalls eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz zulässig.
(5)Absatz 5Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (§ 44 Abs. 4) ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg zulässig. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates) erforderlich. Zur Beschlussfassung im Umlaufweg hat der Vorsitzende den Beschlussantrag samt den erforderlichen Sachverhaltsunterlagen unter Setzung einer Frist, die mindestens 5 Tage ab Übermittlung der Beschlussunterlagen beträgt, allen Gemeindevorstandsmitgliedern (Stadtratsmitgliedern) schriftlich zuzuleiten. Die Übermittlung kann auch in jeder technisch möglichen Weise erfolgen, wenn das Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) dieser Übermittlungsart zugestimmt hat. Die Zustimmung gilt bis auf Widerruf. Die Mitglieder des Gemeindevorstandes haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Verspätet eingelangte Stimmabgaben sind nicht zu berücksichtigen. Das Ergebnis einer Beschlussfassung im Umlaufweg ist allen Mitgliedern des Gemeindevorstandes (Stadtrates) bekanntzugeben. Auch über eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, Abs. 3 ist dabei sinngemäß anzuwenden. Bei der Beschlussfassung im Umlaufweg hat das Sitzungsprotokoll allfällige Stellungnahmen zu enthalten.Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (Paragraph 44, Absatz 4,) ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg zulässig. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates) erforderlich. Zur Beschlussfassung im Umlaufweg hat der Vorsitzende den Beschlussantrag samt den erforderlichen Sachverhaltsunterlagen unter Setzung einer Frist, die mindestens 5 Tage ab Übermittlung der Beschlussunterlagen beträgt, allen Gemeindevorstandsmitgliedern (Stadtratsmitgliedern) schriftlich zuzuleiten. Die Übermittlung kann auch in jeder technisch möglichen Weise erfolgen, wenn das Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) dieser Übermittlungsart zugestimmt hat. Die Zustimmung gilt bis auf Widerruf. Die Mitglieder des Gemeindevorstandes haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Verspätet eingelangte Stimmabgaben sind nicht zu berücksichtigen. Das Ergebnis einer Beschlussfassung im Umlaufweg ist allen Mitgliedern des Gemeindevorstandes (Stadtrates) bekanntzugeben. Auch über eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, Absatz 3, ist dabei sinngemäß anzuwenden. Bei der Beschlussfassung im Umlaufweg hat das Sitzungsprotokoll allfällige Stellungnahmen zu enthalten.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 56 NÖ GO 1973
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 56 NÖ GO 1973 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 56 NÖ GO 1973