Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.02.2026
(1)Absatz einsIm eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ist gegen Bescheide der Gemeindeorgane
-Strichaufzählungin Angelegenheiten, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, und
-Strichaufzählungin Angelegenheiten der Kommunalsteuer und der Grundsteuer
die Berufung ausgeschlossen.Sofern die Möglichkeit der Berufung nicht ausgeschlossen ist, geht der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
1.Ziffer einsgegen Bescheide des Bürgermeisters (des Gemeindeamtes gemäß § 42 Abs. 3) an den Gemeindevorstand (Stadtrat),gegen Bescheide des Bürgermeisters (des Gemeindeamtes gemäß Paragraph 42, Absatz 3,) an den Gemeindevorstand (Stadtrat),
2.Ziffer 2gegen erstinstanzliche Bescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) an den Gemeinderat.
Gegen Berufungsbescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) nach Z 1 ist eine weitere Berufung unzulässig.Gegen Berufungsbescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) nach Ziffer eins, ist eine weitere Berufung unzulässig.
(2)Absatz 2Die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse üben aus:
1.Ziffer einsgegenüber dem Bürgermeister und dem Gemeindeamt mit Organstellung der Gemeindevorstand (Stadtrat),
2.Ziffer 2gegenüber dem Gemeindevorstand (Stadtrat) der Gemeinderat.
Gegen Bescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) nach Z 1 ist eine Berufung unzulässig.Gegen Bescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) nach Ziffer eins, ist eine Berufung unzulässig.
(3)Absatz 3(entfällt)
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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