§ 58 NÖ GO 1973 Geschäftsordnungen für den Gemeinderat, den Gemeindevorstand (Stadtrat) und die Gemeinderatsausschüsse

NÖ GO 1973 - NÖ Gemeindeordnung 1973

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Bei Bedarf sind vom Gemeinderat die näheren Bestimmungen zu den §§ 44 bis 57 in Geschäftsordnungen für den Gemeinderat, den Gemeindevorstand (Stadtrat) und die Gemeinderatsausschüsse zu treffen.

(2) Anträge auf Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung sind bei der Einberufung zur Gemeinderatssitzung als Gegenstand der Tagesordnung anzugeben. Der Gemeinderat kann solche Anträge nur beraten und beschließen, wenn wenigstens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates anwesend sind.

(3) In der Geschäftsordnung (Abs. 1) können nähere Bestimmungen über die Stellung von Anträgen zu einem Gegenstand der Tagesordnung, über die Wortmeldungen, über Anträge zur Geschäftsordnung und über die Ausübung der Sitzungspolizei durch den Vorsitzenden getroffen werden.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 58 NÖ GO 1973


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 58 NÖ GO 1973 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 58 NÖ GO 1973


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 58 NÖ GO 1973


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 58 NÖ GO 1973 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 57 NÖ GO 1973
§ 59 NÖ GO 1973