§ 42 NÖ GO 1973 Gemeindeamt (Stadtamt)

NÖ GO 1973 - NÖ Gemeindeordnung 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.02.2026
  1. (1)Absatz einsDas Gemeindeamt (Stadtamt) besteht aus dem Bürgermeister als Vorstand, dem leitenden Gemeindebediensteten, den anderen Bediensteten, dem Kassenverwalter und dem erforderlichenfalls zu bestellenden Vertreter des Kassenverwalters (§ 80). Es besorgt die Geschäfte der Gemeinde.Das Gemeindeamt (Stadtamt) besteht aus dem Bürgermeister als Vorstand, dem leitenden Gemeindebediensteten, den anderen Bediensteten, dem Kassenverwalter und dem erforderlichenfalls zu bestellenden Vertreter des Kassenverwalters (Paragraph 80,). Es besorgt die Geschäfte der Gemeinde.
  2. (2)Absatz 2Das Gebäude, in dem das Gemeindeamt (Stadtamt) untergebracht ist, ist mit der Aufschrift “Gemeindeamt” (“Stadtamt”) zu versehen. Beim Gemeindeamt (Stadtamt) ist jedenfalls eine für jedermann zugängliche Amtstafel anzubringen. Die Amtstafel ist so einzurichten, dass die KundmachungenDas Gebäude, in dem das Gemeindeamt (Stadtamt) untergebracht ist, ist mit der Aufschrift “Gemeindeamt” (“Stadtamt”) zu versehen. Beim Gemeindeamt (Stadtamt) ist jedenfalls eine für jedermann zugängliche Amtstafel anzubringen. Die Amtstafel ist so einzurichten, dass die Kundmachungen
    1. a)Litera ain Papierform unmittelbar ersichtlich sind oder
    2. b)Litera bin elektronischer Form unmittelbar ersichtlich gemacht oder zur Abfrage bereitgehalten werden; dabei ist die Übersichtlichkeit (etwa durch Gliederung und Suchfunktionen) zu gewährleisten.
    In jedem Fall ist die dauerhafte Nachvollziehbarkeit der Kundmachungsdaten in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht sicherzustellen.
  3. (3)Absatz 3Hat das Gemeindeamt Organstellung (§ 18 Abs. 2), dann entscheidet und verfügt es in allen behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in erster Instanz.Hat das Gemeindeamt Organstellung (Paragraph 18, Absatz 2,), dann entscheidet und verfügt es in allen behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in erster Instanz.
  4. (4)Absatz 4Der Bürgermeister kann – unbeschadet der Bestimmungen des § 55 – den leitenden Gemeindebediensteten oder andere Gemeindebedienstete ermächtigen, Agenden der laufenden Verwaltung wahrzunehmen sowie bestimmte Erledigungen und schriftliche Ausfertigungen der Gemeinde zu unterschreiben.Der Bürgermeister kann – unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 55, – den leitenden Gemeindebediensteten oder andere Gemeindebedienstete ermächtigen, Agenden der laufenden Verwaltung wahrzunehmen sowie bestimmte Erledigungen und schriftliche Ausfertigungen der Gemeinde zu unterschreiben.
  5. (5)Absatz 5Dem leitenden Gemeindebediensteten obliegt unter der Verantwortung des Bürgermeisters und nach seinen Weisungen die Leitung des inneren Dienstes des Gemeindeamtes (Stadtamtes). Dazu gehören insbesondere die Dienstaufsicht über alle Bedienstete sowie die organisatorischen und personellen Maßnahmen, welche eine rasche, zweckmäßige, wirtschaftliche und gesetzeskonforme Verwaltung gewährleisten.
  6. (6)Absatz 6Gemeindebedienstete können den Sitzungen des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder der Gemeinderatsausschüsse ohne Stimm- und Antragsrecht beigezogen werden.
  7. (7)Absatz 7Der Bürgermeister kann nicht gleichzeitig der leitende Gemeindebedienstete sein.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 30.06.2026
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