§ 35 NÖ GO 1973

NÖ GO 1973 - NÖ Gemeindeordnung 1973

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Dem Gemeinderat sind, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt wird, folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zur selbständigen Erledigung vorbehalten:

1.

Die Erlassung genereller Richtlinien (über Subventions-, Auftragsvergaben etc.);

2.

die Gewährung von Subventionen, falls vom Gemeinderat keine Richtlinien beschlossen wurden;

3.

die Beschlußfassung von Resolutionen;

4.

die Errichtung von Stiftungen und Fonds sowie der Beitritt zu und der Austritt aus Verbänden, Vereinen, Organisationen und sonstigen Vereinigungen sowie die Bildung einer Gemeindekooperation;

5.

die Übertragung von Aufgaben an Gemeindeverbände und staatliche Behörden sowie Gemeindekooperationen;

6.

die Beschlußfassung von Stellungnahmen grundsätzlicher Art (z. B. zu Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren);

7.

die Wahl des Bürgermeisters, der Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates), die Bildung von Gemeinderatsausschüssen und die Wahl ihrer Mitglieder;

8.

die Geschäftsordnungen für den Gemeinderat, den Gemeindevorstand (Stadtrat) und die Gemeinderatsausschüsse (§ 58);

9.

die Festsetzung der Entschädigungen (§ 29);

10.

der Antrag, dem Bürgermeister das Mißtrauen auszusprechen (§ 112);

11.

die Selbstauflösung des Gemeinderates (§ 20 Abs. 2);

12.

die Auflösung von Gemeinderatsausschüssen;

13.

die Änderung des Gemeindegebietes, die Änderung des Namens (§ 2 Abs. 1) und die Änderung des Namens einer Ortschaft oder die Bestimmung eines neuen Namens (§ 2 Abs. 5) sowie die Benennung von Verkehrsflächen;

14.

die Zuerkennung und der Widerruf von Ehrungen (§ 17);

15.

die Erlassung von ortspolizeilichen Verordnungen (§ 33);

16.

die Einleitung oder Fortsetzung eines Rechtsstreites, der Abschluß aller Arten von Vergleichen, Verzichten und Anerkenntnissen, sofern es sich nicht um Rechtsmittel in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten handelt;

17.

der Voranschlag, der Nachtragsvoranschlag und der Rechnungsabschluß sowie der Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlußes;

18.

der Dienstpostenplan;

19.

die Ausschreibung von Gemeindeabgaben sowie die Festsetzung der Abgabenhebesätze auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung, sowie von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und die Festsetzung von Entgelten für bestimmte Leistungen der Gemeinde;

20.

die Bewilligung außerplanmäßiger oder überplanmäßiger Mittelverwendungen (§ 67 Z 4) sowie von Zweckänderungen der veranschlagten Mittelverwendungen und die Bestimmung der Deckungsfähigkeit von Mittelverwendungen;

21.

die Aufnahme von ständigen Bediensteten sowie die Auflösung des Dienstverhältnisses solcher Bediensteter;

22.

folgende Angelegenheiten der Vermögenswirtschaft:

a)

der Erwerb, die Veräußerung, die Verpfändung oder sonstige Belastung von unbeweglichem Vermögen,

b)

die Beteiligung an einem Unternehmen und die Aufgabe einer solchen Beteiligung, der Erwerb und die Veräußerung von Aktien, der Beitritt zu einer Genossenschaft und der Austritt aus ihr,

c)

die Verpfändung von Abgabenertragsanteilen und von Erträgnissen aus Gemeindeabgaben sowie von Unternehmensanteilen,

d)

die Löschung fälliger, uneinbringlicher Abgabenschuldigkeiten, die Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten wegen Unbilligkeit sowie die gänzliche oder teilweise Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher sonstiger Forderungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur über einem Wert von 0,5 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages, ausgenommen bei Konkurs- und Ausgleichsverfahren,

e)

die Aufnahme oder Gewährung eines Darlehens, die Übernahme einer Bürgschaft oder einer sonstigen Haftung,

f)

der Erwerb und die Veräußerung beweglicher Sachen sowie die Vergabe von Leistungen (Herstellungen, Anschaffungen, Lieferungen und Arbeiten) in einem die Wertgrenze des § 36 Abs. 2 Z 2 übersteigendem Ausmaß, mit Ausnahme der Fälle des § 36 Abs. 2 Z 4,

g)

die Grundsatzentscheidung über die Durchführung von Bauvorhaben mit einem Gesamtwert von mehr als € 100.000,-,

h)

der Abschluß oder die Auflösung von Bestandsverträgen, sofern dies nicht aufgrund von Richtlinien gemäß Z 1 dem Gemeindevorstand vorbehalten ist,

i)

der Abschluss von Finanzgeschäften, soweit sie nicht dem Bürgermeister im Rahmen der laufenden Verwaltung vorbehalten sind (§ 38 Abs. 1 Z 3),

j)

die Festlegung der Nutzungsdauer abweichend von § 19 Abs. 10 VRV 2015;

23.

die Errichtung, Auflassung und jede Änderung des Umfanges und der Rechtsform von Gemeindeunternehmungen sowie die Erlassung von Satzungen und die Festsetzung der Entgelte (Tarife) für die Leistungen dieser Unternehmungen.

In Kraft seit 16.02.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 35 NÖ GO 1973


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35 NÖ GO 1973 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 35 NÖ GO 1973


Entscheidungen zu § 35 NÖ GO 1973


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 35 NÖ GO 1973


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 35 NÖ GO 1973 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 34 NÖ GO 1973
§ 36 NÖ GO 1973