§ 30 NÖ GO 1973 Zusammensetzung und Rechte der Mitglieder

NÖ GO 1973 - NÖ Gemeindeordnung 1973

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Für einzelne Zweige oder für besondere Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches kann der Gemeinderat aus seiner Mitte Gemeinderatsausschüsse bilden. Der Gemeinderat hat die Zahl der Ausschüsse, ihren Wirkungskreis sowie die Zahl der Mitglieder, die mindestens drei betragen muß, zu bestimmen. Auf jeden Fall ist ein Gemeinderatsausschuß mit der Prüfung der Gebarung (Prüfungsausschuß) zu betrauen. Die Zahl der Mitglieder dieses Ausschusses muß 20 % der Zahl der Mitglieder des Gemeinderates, aufgerundet auf die nächsthöhere ungerade Zahl, betragen (z. B. bei 19 Mitgliedern des Gemeinderates fünf Mitglieder des Prüfungsausschusses).

(2) Die vom Ausschuß zu behandelnden Akten sind auf Verlangen dem Vorsitzenden vorzulegen. Die Mitglieder des Ausschusses haben das Recht, während der Sitzung in diese Akten Einsicht zu nehmen. Dem Prüfungsausschuß sind die Unterlagen erst während der Sitzung vorzulegen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 30 NÖ GO 1973


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 NÖ GO 1973 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 30 NÖ GO 1973


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30 NÖ GO 1973


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30 NÖ GO 1973 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 29 NÖ GO 1973
§ 30a NÖ GO 1973