Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.02.2026
(1)Absatz einsJedes Mitglied des Gemeinderates hat insbesonders das Recht, bei den Sitzungen des Gemeinderates zu den Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, Anfragen und Anträge zu stellen sowie das Stimmrecht auszuüben. Die Anfragen sind vom Bürgermeister spätestens in der nächsten Gemeinderatssitzung zu beantworten. Eine Nichtbeantwortung ist zu begründen. Jedes Mitglied des Gemeinderates hat überdies das Recht, jene Akten einzusehen, auf die sich Verhandlungsgegenstände einer anberaumten Gemeinderatssitzung beziehen. Die Ergebnisse der Vorberatung in den Ausschüssen und im Gemeindevorstand einschließlich der Anträge an den Gemeinderat sind diesen Akten beizuschließen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten müssen auch Kopien der Akten auf Kosten des Mitgliedes des Gemeinderates hergestellt werden. Dieses Einsichtsrecht schließt ausdrücklich die Möglichkeit mit ein, die entsprechenden Unterlagen in elektronischer Form anzufordern. Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass diese Akten dem Gemeinderatsmitglied auf Verlangen auch elektronisch übermittelt werden.
(2)Absatz 2Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei Ausübung ihres Mandates frei und an keinen Auftrag gebunden.
(3)Absatz 3Die Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, die Amtsbezeichnung “Gemeinderat” zu führen.Die Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, die Amtsbezeichnung “Gemeinderat” zu führen.
(4)Absatz 4Die im Abs. 1 angeführten Rechte gelten sinngemäß auch für die Mitglieder des Gemeindevorstandes.Die im Absatz eins, angeführten Rechte gelten sinngemäß auch für die Mitglieder des Gemeindevorstandes.
In Kraft seit 27.01.2026 bis 31.12.9999
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