§ 16a NÖ GO 1973

NÖ GO 1973 - NÖ Gemeindeordnung 1973

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Initiativantrag ist beim Gemeindeamt (Stadtamt) einzubringen.

Der Bürgermeister hat in einem an den Zustellungsbevollmächtigten gerichteten Bescheid darüber abzusprechen, dass die Behandlung des Antrages unterbleibt, wenn

-

der Initiativantrag nicht den Vorschriften des § 16 Abs. 3 und 4 entspricht,

-

es sich um keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches handelt,

-

er individuelle Verwaltungsakten oder Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluss haben, betrifft,

-

das angerufene Organ nicht zuständig ist (§ 6 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, findet keine Anwendung), oder

-        wenn der Initiativantrag Angelegenheiten betrifft, die von den zuständigen Organen bereits erledigt worden sind.Enthält der Initiativantrag nicht den Namen und die Adresse eines Zustellungsbevollmächtigten oder dessen Vertreters, hat der Bescheid an den erstangeführten Unterstützer zu ergehen. Liegt kein Grund zur Zurückweisung vor, ist der Initiativantrag zu behandeln.

(2) Fällt die Behandlung des Initiativantrages in den Wirkungsbereich des Gemeinderates oder Gemeindevorstandes (Stadtrates), hat der Bürgermeister dafür zu sorgen, daß die Behandlung unter Einhaltung der Geschäftsordnungsbestimmungen in die Tagesordnung der nächstmöglichen Sitzung des zuständigen Organs aufgenommen wird.

(3) (entfällt)

(4) (entfällt)

In Kraft seit 16.02.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16a NÖ GO 1973


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16a NÖ GO 1973 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16a NÖ GO 1973


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16a NÖ GO 1973


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16a NÖ GO 1973 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 16 NÖ GO 1973
§ 16b NÖ GO 1973