§ 16a NÖ GO 1973 Verfahren des Initiativantrages

NÖ Gemeindeordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Initiativantrag ist beim Gemeindeamt (Stadtamt) einzubringen.

Der Bürgermeister hat in einem an den Zustellungsbevollmächtigten gerichteten Bescheid darüber abzusprechen, dass die Behandlung des Antrages unterbleibt, wenn

  • -Strichaufzählung
    1. (2)Absatz 2Fällt die Behandlung des Initiativantrages in den Wirkungsbereich des Gemeinderates oder Gemeindevorstandes (Stadtrates), hat der Bürgermeister dafür zu sorgen, daß die Behandlung unter Einhaltung der Geschäftsordnungsbestimmungen in die Tagesordnung der nächstmöglichen Sitzung des zuständigen Organs aufgenommen wird.
    2. (3)Absatz 3(entfällt)
    3. (4)Absatz 4(entfällt)

Stand vor dem 26.01.2026

In Kraft vom 16.02.2021 bis 26.01.2026
  1. (1)Absatz einsDer Initiativantrag ist beim Gemeindeamt (Stadtamt) einzubringen.

Der Bürgermeister hat in einem an den Zustellungsbevollmächtigten gerichteten Bescheid darüber abzusprechen, dass die Behandlung des Antrages unterbleibt, wenn

  • -Strichaufzählung
    1. (2)Absatz 2Fällt die Behandlung des Initiativantrages in den Wirkungsbereich des Gemeinderates oder Gemeindevorstandes (Stadtrates), hat der Bürgermeister dafür zu sorgen, daß die Behandlung unter Einhaltung der Geschäftsordnungsbestimmungen in die Tagesordnung der nächstmöglichen Sitzung des zuständigen Organs aufgenommen wird.
    2. (3)Absatz 3(entfällt)
    3. (4)Absatz 4(entfällt)

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