§ 14a NÖ GO 1973 Verwaltungsgemeinschaft

NÖ GO 1973 - NÖ Gemeindeordnung 1973

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Selbständigkeit der Gemeinden wird durch eine Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt. Die Verwaltungsgemeinschaft hat das erforderliche Personal und die erforderlichen Sachmittel bereitzustellen. Sie besitzt insoweit Rechtspersönlichkeit. Die gemäß § 15 Z 3 in der Satzung zu bezeichnenden Geschäfte sind im Namen der jeweils zuständigen Gemeinde unter der Leitung und Aufsicht des Bürgermeisters dieser Gemeinde zu führen.

(2) Die mit der gemeinschaftlichen Geschäftsführung einer Verwaltungsgemeinschaft verbundenen Kosten (Personal- und Sachaufwand) sind von den beteiligten Gemeinden entsprechend dem in der Satzung festgelegten Beitragsverhältnis zu tragen. Vollstreckbare Kostenanteile sind auf Antrag der Verwaltungsgemeinschaft von der Bezirksverwaltungsbehörde im Verwaltungswege einzubringen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14a NÖ GO 1973


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14a NÖ GO 1973 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14a NÖ GO 1973


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14a NÖ GO 1973


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14a NÖ GO 1973 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 14 NÖ GO 1973
§ 15 NÖ GO 1973