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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei Ausübung ihres Mandates frei und an keinen Auftrag gebunden.
(3) Die Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, die Amtsbezeichnung “Gemeinderat” zu führen.
(4) Die im Abs. 1 angeführten Rechte gelten sinngemäß auch für die Mitglieder des Gemeindevorstandes.
(2) Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei Ausübung ihres Mandates frei und an keinen Auftrag gebunden.
(3) Die Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, die Amtsbezeichnung “Gemeinderat” zu führen.
(4) Die im Abs. 1 angeführten Rechte gelten sinngemäß auch für die Mitglieder des Gemeindevorstandes.