§ 22 NÖ GO 1973 Rechte der Mitglieder des Gemeinderates

NÖ Gemeindeordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat insbesonders das Recht, bei den Sitzungen des Gemeinderates zu den Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, Anfragen und Anträge zu stellen sowie das Stimmrecht auszuüben. Die Anfragen sind vom Bürgermeister spätestens in der nächsten Gemeinderatssitzung zu beantworten. Eine Nichtbeantwortung ist zu begründen. Jedes Mitglied des Gemeinderates hat überdies das Recht, jene Akten einzusehen, auf die sich Verhandlungsgegenstände einer anberaumten Gemeinderatssitzung beziehen. Die Ergebnisse der Vorberatung in den Ausschüssen und im Gemeindevorstand einschließlich der Anträge an den Gemeinderat sind diesen Akten beizuschließen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten müssen auch Kopien der Akten auf Kosten des Mitgliedes des Gemeinderates hergestellt oder die Akten in einer anderen technisch möglichen Weise zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei Ausübung ihres Mandates frei und an keinen Auftrag gebunden.

(3) Die Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, die Amtsbezeichnung “Gemeinderat” zu führen.

(4) Die im Abs. 1 angeführten Rechte gelten sinngemäß auch für die Mitglieder des Gemeindevorstandes.

Stand vor dem 19.08.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 19.08.2015

(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat insbesonders das Recht, bei den Sitzungen des Gemeinderates zu den Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, Anfragen und Anträge zu stellen sowie das Stimmrecht auszuüben. Die Anfragen sind vom Bürgermeister spätestens in der nächsten Gemeinderatssitzung zu beantworten. Eine Nichtbeantwortung ist zu begründen. Jedes Mitglied des Gemeinderates hat überdies das Recht, jene Akten einzusehen, auf die sich Verhandlungsgegenstände einer anberaumten Gemeinderatssitzung beziehen. Die Ergebnisse der Vorberatung in den Ausschüssen und im Gemeindevorstand einschließlich der Anträge an den Gemeinderat sind diesen Akten beizuschließen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten müssen auch Kopien der Akten auf Kosten des Mitgliedes des Gemeinderates hergestellt oder die Akten in einer anderen technisch möglichen Weise zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei Ausübung ihres Mandates frei und an keinen Auftrag gebunden.

(3) Die Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, die Amtsbezeichnung “Gemeinderat” zu führen.

(4) Die im Abs. 1 angeführten Rechte gelten sinngemäß auch für die Mitglieder des Gemeindevorstandes.

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