Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.02.2026
(1)Absatz einsVerliert ein Mitglied des Gemeinderates sein Amt oder scheidet aus anderen Gründen aus, muß der Bürgermeister – wenn nicht nach Abs. 3 ein anderes Ersatzmitglied bekanntgegeben wird – jenes Ersatzmitglied als Gemeinderat einberufen, das in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder das nächste ist. Lehnt dieses Ersatzmitglied oder weitere Ersatzmitglieder die Berufung ab, so ist das jeweils in der Reihenfolge nächste zu berufen. Lehnen alle noch auf der Parteiliste befindlichen Ersatzmitglieder ab, so ist eines dieser Mitglieder neuerlich zu berufen, wenn es dem Bürgermeister nachträglich durch schriftliche Erklärung seine Bereitschaft zur Berufung erklärt. Geben mehrere Ersatzmitglieder diese Bereitschaft bekannt, so ist das listennächste Ersatzmitglied zu berufen.Verliert ein Mitglied des Gemeinderates sein Amt oder scheidet aus anderen Gründen aus, muß der Bürgermeister – wenn nicht nach Absatz 3, ein anderes Ersatzmitglied bekanntgegeben wird – jenes Ersatzmitglied als Gemeinderat einberufen, das in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder das nächste ist. Lehnt dieses Ersatzmitglied oder weitere Ersatzmitglieder die Berufung ab, so ist das jeweils in der Reihenfolge nächste zu berufen. Lehnen alle noch auf der Parteiliste befindlichen Ersatzmitglieder ab, so ist eines dieser Mitglieder neuerlich zu berufen, wenn es dem Bürgermeister nachträglich durch schriftliche Erklärung seine Bereitschaft zur Berufung erklärt. Geben mehrere Ersatzmitglieder diese Bereitschaft bekannt, so ist das listennächste Ersatzmitglied zu berufen.
(2)Absatz 2Die Einberufung des Ersatzmitgliedes muß spätestens am vierten Tag
a)Litera anach der Bekanntgabe eines Ersatzmitgliedes für das freigewordene Gemeinderatsmandat oder
b)Litera bnach dem Verzicht des (der) einzuberufenden Ersatzmitgliedes(er) oder
c)Litera cnach Ablauf der Frist zur Bekanntgabe eines anderen Ersatzmitgliedes für das freigewordene Gemeinderatsmandat erfolgen.
(3)Absatz 3Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Wahlpartei, in deren Wahlvorschlag das ausgeschiedene Gemeinderatsmitglied aufgenommen war, kann abweichend von den Bestimmungen des Abs.1 dem Bürgermeister ein anderes Ersatzmitglied seiner Wahlpartei für das freigewordene Gemeinderatsmandat bekanntgeben. Die Bekanntgabe muß binnen zwei Wochen nach Freiwerden des Mandates erfolgen.Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Wahlpartei, in deren Wahlvorschlag das ausgeschiedene Gemeinderatsmitglied aufgenommen war, kann abweichend von den Bestimmungen des Absatz , dem Bürgermeister ein anderes Ersatzmitglied seiner Wahlpartei für das freigewordene Gemeinderatsmandat bekanntgeben. Die Bekanntgabe muß binnen zwei Wochen nach Freiwerden des Mandates erfolgen.
(4)Absatz 4Die Berufung eines Ersatzmitgliedes in den Gemeinderat gilt als angenommen, wenn dieses nicht binnen dreier Tage seinen Verzicht auf die Berufung unterschriftlich erklärt.
(5)Absatz 5Sowohl das Ausscheiden eines Gemeinderatsmitgliedes als auch die Einberufung eines Ersatzmitgliedes müssen durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden. Der Mandatsverzicht und dessen Rechtswirksamkeit sowie der Name des einberufenen Ersatzmitgliedes müssen der Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaft umgehend mitgeteilt werden.
(6)Absatz 6Die Einberufung eines Ersatzmitgliedes kann von jedem Gemeinderats- sowie Ersatzmitglied und von den zustellungsbevollmächtigten Vertretern der im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien mit Anfechtung bei der Bezirkswahlbehörde angefochten werden. Die Anfechtungsfrist beträgt eine Woche ab Beginn der Kundmachung nach Abs. 5.Die Einberufung eines Ersatzmitgliedes kann von jedem Gemeinderats- sowie Ersatzmitglied und von den zustellungsbevollmächtigten Vertretern der im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien mit Anfechtung bei der Bezirkswahlbehörde angefochten werden. Die Anfechtungsfrist beträgt eine Woche ab Beginn der Kundmachung nach Absatz 5,
(7)Absatz 7Die Bestimmungen der Abs. 1 - 4 und 6 gelten für den Mandatsverzicht eines gewählten, aber noch nicht angelobten Gemeinderatsmitgliedes mit der Maßgabe sinngemäß, daß die in Abs. 3 genannte Frist vier Werktage beträgt und die Kundmachung des Mandatsverzichtes unterbleibt.Die Bestimmungen der Absatz eins, - 4 und 6 gelten für den Mandatsverzicht eines gewählten, aber noch nicht angelobten Gemeinderatsmitgliedes mit der Maßgabe sinngemäß, daß die in Absatz 3, genannte Frist vier Werktage beträgt und die Kundmachung des Mandatsverzichtes unterbleibt.
In Kraft seit 27.01.2026 bis 31.12.9999
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