§ 113 NÖ GO 1973 (NÖ Gemeindeordnung 1973), Amtsverzicht und Amtsverlust als Vorsitzender oder Mitglied eines Gemeinderatsausschusses - JUSLINE Österreich
§ 113 NÖ GO 1973 Amtsverzicht und Amtsverlust als Vorsitzender oder Mitglied eines Gemeinderatsausschusses
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.02.2026
(1)Absatz einsEin Vorsitzender (Stellvertreter) oder ein Mitglied eines Gemeinderatsausschusses kann jederzeit auf sein Amt verzichten. Der Verzicht muß unterschriftlich erfolgen. Das Verzichtschreiben muß an den Bürgermeister, oder wenn dieser selbst verzichten will, an seinen Stellvertreter gerichtet werden und wird mit dem auf den Tag des Einlangens folgenden Tag beim Gemeindeamt (Stadtamt) verbindlich.
(2)Absatz 2Die Mitgliedschaft zum Ausschuß endet im Falle einer schriftlichen Abberufung durch jene Wahlpartei, auf deren Wahlvorschlag das Mitglied in den Gemeinderatsausschuß gewählt wurde, mit der Wahl eines neuen Mitgliedes zum Ausschuß. Ein Vorsitzender (Stellvertreter) kann unter Beibehaltung der Mitgliedschaft zum Ausschuß unter den gleichen Voraussetzungen aus dieser Funktion abberufen werden. In einem solchen Fall endet die Funktion als Vorsitzender (Stellvertreter) mit der Wahl eines neuen Vorsitzenden (Stellvertreters). Das Abberufungsschreiben, das von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der betreffenden Wahlpartei unterfertigt sein muß, muß an den Bürgermeister gerichtet werden.
(3)Absatz 3Der Amtsverzicht bzw. der Amtsverlust muß durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden.
In Kraft seit 27.01.2026 bis 31.12.9999
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