§ 113 NÖ GO 1973 Amtsverzicht und Amtsverlust als Vorsitzender oder Mitglied eines Gemeinderatsausschusses

NÖ Gemeindeordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Ein Vorsitzender (Stellvertreter) oder ein Mitglied eines Gemeinderatsausschusses kann jederzeit auf sein Amt verzichten. Der Verzicht muß schriftlich erfolgen. Das Verzichtschreiben muß an den Bürgermeister, oder wenn dieser selbst verzichten will, an seinen Stellvertreter gerichtet werden und wird mit dem auf den Tag des Einlangens folgenden Tag beim Gemeindeamt (Stadtamt) verbindlich.

(2) Die Mitgliedschaft zum Ausschuß endet im Falle einer schriftlichen Abberufung durch jene Wahlpartei, auf deren Wahlvorschlag das Mitglied in den Gemeinderatsausschuß gewählt wurde, mit der Wahl eines neuen Mitgliedes zum Ausschuß. Ein Vorsitzender (Stellvertreter) kann unter Beibehaltung der Mitgliedschaft zum Ausschuß unter den gleichen Voraussetzungen aus dieser Funktion abberufen werden. In einem solchen Fall endet die Funktion als Vorsitzender (Stellvertreter) mit der Wahl eines neuen Vorsitzenden (Stellvertreters). Das Abberufungsschreiben, das von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der betreffenden Wahlpartei unterfertigt sein muß, muß an den Bürgermeister gerichtet werden.

(3) Der Amtsverzicht bzw. der Amtsverlust muß durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden.

  1. (1)Absatz einsEin Vorsitzender (Stellvertreter) oder ein Mitglied eines Gemeinderatsausschusses kann jederzeit auf sein Amt verzichten. Der Verzicht muß unterschriftlich erfolgen. Das Verzichtschreiben muß an den Bürgermeister, oder wenn dieser selbst verzichten will, an seinen Stellvertreter gerichtet werden und wird mit dem auf den Tag des Einlangens folgenden Tag beim Gemeindeamt (Stadtamt) verbindlich.
  2. (2)Absatz 2Die Mitgliedschaft zum Ausschuß endet im Falle einer schriftlichen Abberufung durch jene Wahlpartei, auf deren Wahlvorschlag das Mitglied in den Gemeinderatsausschuß gewählt wurde, mit der Wahl eines neuen Mitgliedes zum Ausschuß. Ein Vorsitzender (Stellvertreter) kann unter Beibehaltung der Mitgliedschaft zum Ausschuß unter den gleichen Voraussetzungen aus dieser Funktion abberufen werden. In einem solchen Fall endet die Funktion als Vorsitzender (Stellvertreter) mit der Wahl eines neuen Vorsitzenden (Stellvertreters). Das Abberufungsschreiben, das von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der betreffenden Wahlpartei unterfertigt sein muß, muß an den Bürgermeister gerichtet werden.
  3. (3)Absatz 3Der Amtsverzicht bzw. der Amtsverlust muß durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden.

Stand vor dem 26.01.2026

In Kraft vom 01.01.2015 bis 26.01.2026
(1) Ein Vorsitzender (Stellvertreter) oder ein Mitglied eines Gemeinderatsausschusses kann jederzeit auf sein Amt verzichten. Der Verzicht muß schriftlich erfolgen. Das Verzichtschreiben muß an den Bürgermeister, oder wenn dieser selbst verzichten will, an seinen Stellvertreter gerichtet werden und wird mit dem auf den Tag des Einlangens folgenden Tag beim Gemeindeamt (Stadtamt) verbindlich.

(2) Die Mitgliedschaft zum Ausschuß endet im Falle einer schriftlichen Abberufung durch jene Wahlpartei, auf deren Wahlvorschlag das Mitglied in den Gemeinderatsausschuß gewählt wurde, mit der Wahl eines neuen Mitgliedes zum Ausschuß. Ein Vorsitzender (Stellvertreter) kann unter Beibehaltung der Mitgliedschaft zum Ausschuß unter den gleichen Voraussetzungen aus dieser Funktion abberufen werden. In einem solchen Fall endet die Funktion als Vorsitzender (Stellvertreter) mit der Wahl eines neuen Vorsitzenden (Stellvertreters). Das Abberufungsschreiben, das von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der betreffenden Wahlpartei unterfertigt sein muß, muß an den Bürgermeister gerichtet werden.

(3) Der Amtsverzicht bzw. der Amtsverlust muß durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden.

  1. (1)Absatz einsEin Vorsitzender (Stellvertreter) oder ein Mitglied eines Gemeinderatsausschusses kann jederzeit auf sein Amt verzichten. Der Verzicht muß unterschriftlich erfolgen. Das Verzichtschreiben muß an den Bürgermeister, oder wenn dieser selbst verzichten will, an seinen Stellvertreter gerichtet werden und wird mit dem auf den Tag des Einlangens folgenden Tag beim Gemeindeamt (Stadtamt) verbindlich.
  2. (2)Absatz 2Die Mitgliedschaft zum Ausschuß endet im Falle einer schriftlichen Abberufung durch jene Wahlpartei, auf deren Wahlvorschlag das Mitglied in den Gemeinderatsausschuß gewählt wurde, mit der Wahl eines neuen Mitgliedes zum Ausschuß. Ein Vorsitzender (Stellvertreter) kann unter Beibehaltung der Mitgliedschaft zum Ausschuß unter den gleichen Voraussetzungen aus dieser Funktion abberufen werden. In einem solchen Fall endet die Funktion als Vorsitzender (Stellvertreter) mit der Wahl eines neuen Vorsitzenden (Stellvertreters). Das Abberufungsschreiben, das von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der betreffenden Wahlpartei unterfertigt sein muß, muß an den Bürgermeister gerichtet werden.
  3. (3)Absatz 3Der Amtsverzicht bzw. der Amtsverlust muß durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden.

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