Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Mitgliedschaft zum Ausschuß endet im Falle einer schriftlichen Abberufung durch jene Wahlpartei, auf deren Wahlvorschlag das Mitglied in den Gemeinderatsausschuß gewählt wurde, mit der Wahl eines neuen Mitgliedes zum Ausschuß. Ein Vorsitzender (Stellvertreter) kann unter Beibehaltung der Mitgliedschaft zum Ausschuß unter den gleichen Voraussetzungen aus dieser Funktion abberufen werden. In einem solchen Fall endet die Funktion als Vorsitzender (Stellvertreter) mit der Wahl eines neuen Vorsitzenden (Stellvertreters). Das Abberufungsschreiben, das von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der betreffenden Wahlpartei unterfertigt sein muß, muß an den Bürgermeister gerichtet werden.
(3) Der Amtsverzicht bzw. der Amtsverlust muß durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden.
(2) Die Mitgliedschaft zum Ausschuß endet im Falle einer schriftlichen Abberufung durch jene Wahlpartei, auf deren Wahlvorschlag das Mitglied in den Gemeinderatsausschuß gewählt wurde, mit der Wahl eines neuen Mitgliedes zum Ausschuß. Ein Vorsitzender (Stellvertreter) kann unter Beibehaltung der Mitgliedschaft zum Ausschuß unter den gleichen Voraussetzungen aus dieser Funktion abberufen werden. In einem solchen Fall endet die Funktion als Vorsitzender (Stellvertreter) mit der Wahl eines neuen Vorsitzenden (Stellvertreters). Das Abberufungsschreiben, das von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der betreffenden Wahlpartei unterfertigt sein muß, muß an den Bürgermeister gerichtet werden.
(3) Der Amtsverzicht bzw. der Amtsverlust muß durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden.