§ 107 NÖ GO 1973 Wahl der Gemeinderatsausschüsse und deren Vorsitzenden

NÖ GO 1973 - NÖ Gemeindeordnung 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.02.2026
  1. (1)Absatz einsDie im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien haben während der gesamten Funktionsperiode entsprechend dem Verhältniswahlrecht, nach dem im § 53 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl. 0350 in der Fassung LGBl. Nr. 34/2020, geregelten Verfahren, nach den bei der letzten Gemeinderatswahl erzielten Parteisummen das Vorschlagsrecht zur BesetzungDie im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien haben während der gesamten Funktionsperiode entsprechend dem Verhältniswahlrecht, nach dem im Paragraph 53, NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl. 0350 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2020,, geregelten Verfahren, nach den bei der letzten Gemeinderatswahl erzielten Parteisummen das Vorschlagsrecht zur Besetzung
    1. a)Litera ader Ausschußmitglieder und
    2. b)Litera bder Vorsitzendenstellen (nach Maßgabe des Abs. 2) und der Vorsitzendenstellvertreterstellen, sofern sie im Ausschuß vertreten sind.der Vorsitzendenstellen (nach Maßgabe des Absatz 2,) und der Vorsitzendenstellvertreterstellen, sofern sie im Ausschuß vertreten sind.
    Welcher Wahlpartei das Vorschlagsrecht für die Besetzung einer Vorsitzendenstelle und/oder Vorsitzendenstellvertreterstelle eines Ausschusses – mit Ausnahme des Prüfungsausschusses – zukommt, wird durch Gemeinderatsbeschluß bestimmt.
  2. (2)Absatz 2Bei der Aufteilung der Vorsitzenden- und Vorsitzendenstellvertreterstellen auf die Wahlparteien bleibt die Stelle des Vorsitzenden und des Vorsitzendenstellvertreters des Prüfungsausschusses unberücksichtigt. Von der Wahl zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist ausgeschlossen, wer der Wahlpartei des Bürgermeisters angehört, sofern eine andere Wahlpartei als die des Bürgermeisters im Prüfungsausschuß vertreten ist.
  3. (3)Absatz 3Voraussetzung für die Wahl und die Mitgliedschaft ist die Mitgliedschaft zum Gemeinderat. Von der Wahl zum Mitglied des Prüfungsausschusses sind
    • -Strichaufzählungder Bürgermeister,
    • -Strichaufzählungdie Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates),
    • -Strichaufzählungder Kassenverwalter und der erforderlichenfalls bestellte Vertreter des Kassenverwalters sowie
    deren Ehegatten, eingetragene Partner, mit diesen in einer Lebensgemeinschaft lebende Personen, Verwandte oder Verschwägerte in der Seiten- oder auf- und absteigenden Linie bis einschließlich zum zweiten Grad und Stiefkinder ausgeschlossen. Die Wahl der Prüfungsausschußmitglieder hat in der konstituierenden (neuerlichen) Sitzung des Gemeinderates zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Wird ein Mitglied des Prüfungsausschusses zum Bürgermeister, zum Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) gewählt, zum Kassenverwalter oder zu dessen Stellvertreter bestellt, scheidet es aus dem Prüfungsausschuß aus. Das gleiche gilt für die sonstigen in § 107 Abs. 3 zweiter Satz genannten Personen.Wird ein Mitglied des Prüfungsausschusses zum Bürgermeister, zum Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) gewählt, zum Kassenverwalter oder zu dessen Stellvertreter bestellt, scheidet es aus dem Prüfungsausschuß aus. Das gleiche gilt für die sonstigen in Paragraph 107, Absatz 3, zweiter Satz genannten Personen.
  5. (5)Absatz 5Für die Wahl der Mitglieder sowie der Vorsitzenden und Vorsitzendenstellvertreter der Ausschüsse sind die Bestimmungen der §§ 102 Abs. 1, 3 und 4, 103 und 104 sinngemäß anzuwenden. Die von den Wahlparteien für die Ausschüsse Vorgeschlagenen können gemeinsam in einem Wahlvorgang gewählt werden. Zur Gültigkeit der Wahl der Ausschußmitglieder ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Wenn diese Anwesenheit nicht erreicht wird, kann die Wahl durchgeführt werden, wenn bei der neuerlichen Gemeinderatssitzung mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates anwesend sind, wobei bei der zweiten Einberufung auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen ist. Zur gleichzeitigen Wahl des Vorsitzenden und des Vorsitzendenstellvertreters muß der Ausschuß vom Bürgermeister einberufen werden, der bis zur Beendigung der Wahl des Vorsitzenden den Vorsitz führt. Bei der Wahl des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist § 99 Abs. 3 anwendbar.Für die Wahl der Mitglieder sowie der Vorsitzenden und Vorsitzendenstellvertreter der Ausschüsse sind die Bestimmungen der Paragraphen 102, Absatz eins,, 3 und 4, 103 und 104 sinngemäß anzuwenden. Die von den Wahlparteien für die Ausschüsse Vorgeschlagenen können gemeinsam in einem Wahlvorgang gewählt werden. Zur Gültigkeit der Wahl der Ausschußmitglieder ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Wenn diese Anwesenheit nicht erreicht wird, kann die Wahl durchgeführt werden, wenn bei der neuerlichen Gemeinderatssitzung mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates anwesend sind, wobei bei der zweiten Einberufung auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen ist. Zur gleichzeitigen Wahl des Vorsitzenden und des Vorsitzendenstellvertreters muß der Ausschuß vom Bürgermeister einberufen werden, der bis zur Beendigung der Wahl des Vorsitzenden den Vorsitz führt. Bei der Wahl des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist Paragraph 99, Absatz 3, anwendbar.
In Kraft seit 27.01.2026 bis 31.12.9999
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