§ 99 NÖ GO 1973

NÖ GO 1973 - NÖ Gemeindeordnung 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Wahl des Bürgermeisters findet vor allen anderen Wahlen statt. Wählbar zum Bürgermeister sind nur Mitglieder des Gemeinderates. Von der Wählbarkeit sind Personen ausgeschlossen, die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen oder gemäß § 13 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1967 idF BGBl. I Nr. 161/2013, ihr Amt als Bürgermeister oder Mitglied des Gemeindevorstandes verloren haben, bis zur nächsten Neuwahl des Gemeinderates ab Rechtskraft der Entscheidung, mit dem der Amtsverlust ausgesprochen wurde.

(2) Als gewählt gilt derjenige, auf den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen lauten. Stimmzettel, die auf nicht wählbare Personen lauten, die Namen mehrerer wählbarer Personen enthalten und Stimmzettel, die aus einem sonstigen Grund die Absicht des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sowie leere Stimmzettel (Kuverts) sind ungültig. Stimmzettel, die zwar mehrere Namen, jedoch nur einen wählbaren Bewerber enthalten, sind für diesen gültig.

(3) Kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, muß eine engere Wahl durchgeführt werden. Bei der engeren Wahl können nurmehr die zwei Personen gewählt werden, die bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer an der engeren Wahl teilnehmen darf. Jede Stimme, die bei der engeren Wahl für eine andere Person abgegeben wird, ist ungültig. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, dann entscheidet das Los.

In Kraft seit 16.02.2021 bis 31.12.9999
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