§ 106 NÖ GO 1973 Niederschrift, Kundmachung des Wahlergebnisses

NÖ GO 1973 - NÖ Gemeindeordnung 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Über die Wahl des Bürgermeisters, des Gemeindevorstandes (Stadtrates) und der (des) Vizebürgermeister(s) muß eine Niederschrift aufgenommen werden, die von allen anwesenden Mitgliedern des Gemeinderates unterschrieben werden muß. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, ist der Grund dafür anzugeben.

(2) Das Ergebnis der Wahlen des Bürgermeisters, des Gemeindevorstandes (Stadtrates) und der (des) Vizebürgermeister(s) muß vom Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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