Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.02.2026
(1)Absatz einsDer Entwurf des Rechnungsabschlußes ist vom Bürgermeister zu erstellen, zu unterfertigen und vom Kassenverwalter gegenzuzeichnen. Sämtliche Sachverhalte, die am Rechnungsabschlußtichtag (31.12.) bereits bestanden haben, sind bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlußes in die Abschlußrechnung aufzunehmen. Der Gemeinderatsbeschluß über den gewählten Stichtag zur Erstellung des Rechnungsabschlußes ist im Rechnungsabschluß ersichtlich zu machen.
(2)Absatz 2Der Rechnungsabschluss umfasst die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung, die Vermögensrechnung, die Nettovermögensveränderungsrechnung und die Beilagen gemäß § 15 Abs. 1 VRV 2015. Alle Konten sind in einem Detailnachweis darzustellen, zusätzlich sind präzisierende Kontenbezeichnungen möglich. Der Kassenabschluss hat die gesamte Kassengebarung nachzuweisen. Die Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß § 16 VRV 2015 hat alle Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen des Haushalts in der Gliederung des Voranschlages zu enthalten; sie muss im Besonderen nachweisen, inwieweit der Voranschlag eingehalten wurde und welche Unterschiede zwischen dem veranschlagten und dem tatsächlichen Wert entstanden sind. Am Beginn und am Ende des Haushaltsjahres sind der Stand des Vermögens und der Schulden sowie Änderungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingetreten sind, festzustellen. In einer Beilage zum Rechnungsabschluss sind anzuführen:Der Rechnungsabschluss umfasst die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung, die Vermögensrechnung, die Nettovermögensveränderungsrechnung und die Beilagen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VRV 2015. Alle Konten sind in einem Detailnachweis darzustellen, zusätzlich sind präzisierende Kontenbezeichnungen möglich. Der Kassenabschluss hat die gesamte Kassengebarung nachzuweisen. Die Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß Paragraph 16, VRV 2015 hat alle Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen des Haushalts in der Gliederung des Voranschlages zu enthalten; sie muss im Besonderen nachweisen, inwieweit der Voranschlag eingehalten wurde und welche Unterschiede zwischen dem veranschlagten und dem tatsächlichen Wert entstanden sind. Am Beginn und am Ende des Haushaltsjahres sind der Stand des Vermögens und der Schulden sowie Änderungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingetreten sind, festzustellen. In einer Beilage zum Rechnungsabschluss sind anzuführen:
2.Ziffer 2die Darstellung des Haushaltspotenzials (§ 67 Z 11),die Darstellung des Haushaltspotenzials (Paragraph 67, Ziffer 11,),
3.Ziffer 3sämtliche Beteiligungen der Gemeinde unter Anführung des Beteiligungsausmaßes und der Firmenbuchnummer,
4.Ziffer 4sämtliche Mitgliedschaften bei Vereinen mit Angabe der Größe der jährlichen Verpflichtung und der Vereinsregisternummer,
5.Ziffer 5sämtliche Genossenschaftsanteile mit Angabe der Haftung gemäß § 5 Z 12 Genossenschaftsgesetz, RGBl. Nr. 70/1873 idF BGBl. I Nr. 69/2018, und der Firmenbuchnummer,sämtliche Genossenschaftsanteile mit Angabe der Haftung gemäß Paragraph 5, Ziffer 12, Genossenschaftsgesetz, RGBl. Nr. 70/1873 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2018,, und der Firmenbuchnummer,
6.Ziffer 6der Investitionsnachweis,
7.Ziffer 7Nachweis über Forderungen und Verbindlichkeiten,
8.Ziffer 8die Anlagen 1a, 1b und 1c der VRV 2015. Diese sind zusätzlich unterteilt nach Gesamthaushalt, Konten im Investitionsnachweis und weitere Konten (nicht im Investitionsnachweis) zu untergliedern. Die Darstellung hat sowohl auf MVAG 1 als auch MVAG 2 zu erfolgen. Für jedes erstellte Bereichs-, Global- und Detailbudget gemäß §§ 6, 15 und 16 VRV 2015 ist diese Untergliederung ebenfalls auszuweisen,die Anlagen 1a, 1b und 1c der VRV 2015. Diese sind zusätzlich unterteilt nach Gesamthaushalt, Konten im Investitionsnachweis und weitere Konten (nicht im Investitionsnachweis) zu untergliedern. Die Darstellung hat sowohl auf MVAG 1 als auch MVAG 2 zu erfolgen. Für jedes erstellte Bereichs-, Global- und Detailbudget gemäß Paragraphen 6,, 15 und 16 VRV 2015 ist diese Untergliederung ebenfalls auszuweisen,
9.Ziffer 9Nachweis über interne Darlehen,
10.Ziffer 10die Abänderung zur Nutzungsdauertabelle gemäß Anlage 7 der VRV 2015.
Leermeldungen zu Nachweisen sind nicht erforderlich.
(3)Absatz 3Für Eigenbetriebe (nach § 1 Abs. 2 VRV 2015) sind ebenfalls Rechnungsabschlüsse zu erstellen. Diese sind dem Gemeinderat gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluß der Gemeinde zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Für die Berücksichtigung von Sachverhalten sowie die Dokumentation des Stichtages für die Erstellung des Rechnungsabschlußes gilt Abs. 1 sinngemäß.Für Eigenbetriebe (nach Paragraph eins, Absatz 2, VRV 2015) sind ebenfalls Rechnungsabschlüsse zu erstellen. Diese sind dem Gemeinderat gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluß der Gemeinde zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Für die Berücksichtigung von Sachverhalten sowie die Dokumentation des Stichtages für die Erstellung des Rechnungsabschlußes gilt Absatz eins, sinngemäß.
(4)Absatz 4Der Entwurf des Rechnungsabschlußes ist vor der Auflage auf Grund der Vorgaben der Gebarungsstatistik-VO 2014, BGBl. II Nr. 345/2013, auf seine Plausibilität zu überprüfen und erforderlichenfalls sind die notwendigen Korrekturen durch den Bürgermeister gemeinsam mit dem Kassenverwalter zu veranlassen.Der Entwurf des Rechnungsabschlußes ist vor der Auflage auf Grund der Vorgaben der Gebarungsstatistik-VO 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2013,, auf seine Plausibilität zu überprüfen und erforderlichenfalls sind die notwendigen Korrekturen durch den Bürgermeister gemeinsam mit dem Kassenverwalter zu veranlassen.
(5)Absatz 5Der auf Plausibilität überprüfte und gegebenenfalls korrigierte Entwurf des Rechnungsabschlusses ist vor der Vorlage an den Gemeinderat, die spätestens drei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres zu erfolgen hat, zwei Wochen hindurch im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist mit dem Hinweis kundzumachen, daß es jedem Gemeindemitglied freisteht, gegen den Rechnungsabschluß innerhalb der Auflagefrist beim Gemeindeamt schriftliche Stellungnahmen einzubringen. Spätestens bei Beginn der Auflagefrist hat der Bürgermeister jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei eine Ausfertigung des Entwurfs des Rechnungsabschlußes auszufolgen. Die Ausfertigung kann auf elektronische Weise übermittelt werden. Zu diesem Zweck hat jede Wahlpartei einen Vertreter namhaft zu machen und muss dieser mit der elektronischen Übermittlung einverstanden sein.Der Bürgermeister hat den auf Plausibilität geprüften Entwurf des Rechnungsabschlußes mit den Anlagen, dem Bericht des Prüfungsausschusses sowie allfälligen Stellungnahmen unverzüglich dem Gemeinderat zuzuleiten. Die Stellungnahmen sind vom Gemeinderat in Erwägung zu ziehen.
(6)Absatz 6Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (§ 44 Abs. 4) kann von der Frist zur Vorlage an den Gemeinderat abgewichen werden. Die öffentliche Einsicht in den Entwurf ist in jeder technisch möglichen Weise zu gewähren.Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (Paragraph 44, Absatz 4,) kann von der Frist zur Vorlage an den Gemeinderat abgewichen werden. Die öffentliche Einsicht in den Entwurf ist in jeder technisch möglichen Weise zu gewähren.
In Kraft seit 16.02.2021 bis 26.01.2026
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