§ 69 NÖ GO 1973 Erhaltung und Verwaltung des Gemeindevermögens

NÖ Gemeindeordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Das Gemeindevermögen ist möglichst ohne Beeinträchtigung der Substanz zu erhalten. Es ist pfleglich und entsprechend seiner Zweckbestimmung nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten, wobei beim ertragsfähigen Vermögen der größte dauernde Nutzen gezogen werden soll.

(2) Das Gemeindevermögen ist aus den Erträgen der Gemeinde zu erhalten, instand zu setzen und zu erweitern. Erträge aus Vermögensveräußerungen sind zur Instandhaltung des Gemeindevermögens, zur Schaffung neuer Vermögenswerte oder zur Tilgung bestehender Darlehensschulden zu verwenden.

(2a) Das Anlagevermögen der Gemeinde ist im Anlageverzeichnis zu gliedern in:

-

öffentliches Gut,

-

Vermögen, welches für eine Veräußerung nicht vorgesehen ist (Gemeingut),

-

immaterielles Anlagevermögen und

-

sonstiges Anlagevermögen.

Die Feststellung darüber hat der Gemeinderat spätestens bei Rechnungslegung, im Zuge der Eröffnungsbilanz, zu treffen.

(3) Das Vermögen der Gemeindeunternehmungen und der von der Gemeinde verwalteten Fonds und Stiftungen ist gesondert zu verwalten.

(4) Vor dem Abschluss von Finanzgeschäften im Sinne des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 46/2019, oder des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 107/2017 idF BGBl. I Nr. 104/2019, hat die Gemeinde eine Beratung in Anspruch zu nehmen, die den Vorgaben dieser Bestimmungen entspricht.

(5) Bei allen Finanzgeschäften mit Ausnahme von

-

Spareinlagen,

-

Festgeld,

-

Kassenobligationen,

-

Veranlagungen mit hundertprozentiger Kapitalgarantie,

-

Kassenkrediten,

-

Darlehen, Schuldscheindarlehen und sonstige Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen (z. B. Leasing), jeweils ohne Fremdwährungsrisiko

muss dem Gemeinderat vor Beschlussfassung eine schriftliche Risikoanalyse über das Finanzgeschäft vorliegen. Diese Risikoanalyse ist von einer auf derartige Beratungen spezialisierten Einrichtung zu erstellen, die Finanzprodukte weder anbietet noch vermittelt.

(6) (entfällt)

(7) § 87 Abs. 2 findet bei Finanzgeschäften, für die eine Risikoanalyse gemäß Abs. 5 erforderlich ist, keine Anwendung.

  1. (1)Absatz einsDas Gemeindevermögen ist möglichst ohne Beeinträchtigung der Substanz zu erhalten. Es ist pfleglich und entsprechend seiner Zweckbestimmung nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten, wobei beim ertragsfähigen Vermögen der größte dauernde Nutzen gezogen werden soll.
  2. (2)Absatz 2Das Gemeindevermögen ist aus den Erträgen der Gemeinde zu erhalten, instand zu setzen und zu erweitern. Erträge aus Vermögensveräußerungen sind zur Instandhaltung des Gemeindevermögens, zur Schaffung neuer Vermögenswerte oder zur Tilgung bestehender Darlehensschulden zu verwenden.
  3. (2a)Absatz 2 aDas Anlagevermögen der Gemeinde ist im Anlageverzeichnis zu gliedern in:
    • -Strichaufzählungöffentliches Gut,
    • -StrichaufzählungVermögen, welches für eine Veräußerung nicht vorgesehen ist (Gemeingut),
    • -Strichaufzählungimmaterielles Anlagevermögen und
    • -Strichaufzählungsonstiges Anlagevermögen.
    Die Feststellung darüber hat der Gemeinderat spätestens bei Rechnungslegung, im Zuge der Eröffnungsbilanz, zu treffen.
  4. (3)Absatz 3Das Vermögen der Gemeindeunternehmungen und der von der Gemeinde verwalteten Fonds und Stiftungen ist gesondert zu verwalten.
  5. (4)Absatz 4Vor dem Abschluss von Finanzgeschäften im Sinne des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 46/2019, oder des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 107/2017 idF BGBl. I Nr. 104/2019, hat die Gemeinde eine Beratung in Anspruch zu nehmen, die den Vorgaben dieser Bestimmungen entspricht.Vor dem Abschluss von Finanzgeschäften im Sinne des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019,, oder des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, hat die Gemeinde eine Beratung in Anspruch zu nehmen, die den Vorgaben dieser Bestimmungen entspricht.
  6. (5)Absatz 5Bei allen Finanzgeschäften mit Ausnahme von
    • -StrichaufzählungSpareinlagen,
    • -StrichaufzählungFestgeld,
    • -StrichaufzählungKassenobligationen,
    • -StrichaufzählungVeranlagungen mit hundertprozentiger Kapitalgarantie,
    • -StrichaufzählungKassenkrediten,
    • -StrichaufzählungDarlehen, Schuldscheindarlehen und sonstige Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen (z. B. Leasing), jeweils ohne Fremdwährungsrisiko
    muss dem Gemeinderat vor Beschlussfassung eine schriftliche Risikoanalyse über das Finanzgeschäft vorliegen. Diese Risikoanalyse ist von einer auf derartige Beratungen spezialisierten Einrichtung zu erstellen, die Finanzprodukte weder anbietet noch vermittelt.
  7. (6)Absatz 6Die Gemeinde hat sicher zu stellen, dass sie elektronische Rechnungen erhalten und verarbeiten kann.
  8. (7)Absatz 7§ 87 Abs. 2 findet bei Finanzgeschäften, für die eine Risikoanalyse gemäß Abs. 5 erforderlich ist, keine Anwendung.Paragraph 87, Absatz 2, findet bei Finanzgeschäften, für die eine Risikoanalyse gemäß Absatz 5, erforderlich ist, keine Anwendung.

Stand vor dem 26.01.2026

In Kraft vom 16.02.2021 bis 26.01.2026
(1) Das Gemeindevermögen ist möglichst ohne Beeinträchtigung der Substanz zu erhalten. Es ist pfleglich und entsprechend seiner Zweckbestimmung nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten, wobei beim ertragsfähigen Vermögen der größte dauernde Nutzen gezogen werden soll.

(2) Das Gemeindevermögen ist aus den Erträgen der Gemeinde zu erhalten, instand zu setzen und zu erweitern. Erträge aus Vermögensveräußerungen sind zur Instandhaltung des Gemeindevermögens, zur Schaffung neuer Vermögenswerte oder zur Tilgung bestehender Darlehensschulden zu verwenden.

(2a) Das Anlagevermögen der Gemeinde ist im Anlageverzeichnis zu gliedern in:

-

öffentliches Gut,

-

Vermögen, welches für eine Veräußerung nicht vorgesehen ist (Gemeingut),

-

immaterielles Anlagevermögen und

-

sonstiges Anlagevermögen.

Die Feststellung darüber hat der Gemeinderat spätestens bei Rechnungslegung, im Zuge der Eröffnungsbilanz, zu treffen.

(3) Das Vermögen der Gemeindeunternehmungen und der von der Gemeinde verwalteten Fonds und Stiftungen ist gesondert zu verwalten.

(4) Vor dem Abschluss von Finanzgeschäften im Sinne des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 46/2019, oder des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 107/2017 idF BGBl. I Nr. 104/2019, hat die Gemeinde eine Beratung in Anspruch zu nehmen, die den Vorgaben dieser Bestimmungen entspricht.

(5) Bei allen Finanzgeschäften mit Ausnahme von

-

Spareinlagen,

-

Festgeld,

-

Kassenobligationen,

-

Veranlagungen mit hundertprozentiger Kapitalgarantie,

-

Kassenkrediten,

-

Darlehen, Schuldscheindarlehen und sonstige Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen (z. B. Leasing), jeweils ohne Fremdwährungsrisiko

muss dem Gemeinderat vor Beschlussfassung eine schriftliche Risikoanalyse über das Finanzgeschäft vorliegen. Diese Risikoanalyse ist von einer auf derartige Beratungen spezialisierten Einrichtung zu erstellen, die Finanzprodukte weder anbietet noch vermittelt.

(6) (entfällt)

(7) § 87 Abs. 2 findet bei Finanzgeschäften, für die eine Risikoanalyse gemäß Abs. 5 erforderlich ist, keine Anwendung.

  1. (1)Absatz einsDas Gemeindevermögen ist möglichst ohne Beeinträchtigung der Substanz zu erhalten. Es ist pfleglich und entsprechend seiner Zweckbestimmung nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten, wobei beim ertragsfähigen Vermögen der größte dauernde Nutzen gezogen werden soll.
  2. (2)Absatz 2Das Gemeindevermögen ist aus den Erträgen der Gemeinde zu erhalten, instand zu setzen und zu erweitern. Erträge aus Vermögensveräußerungen sind zur Instandhaltung des Gemeindevermögens, zur Schaffung neuer Vermögenswerte oder zur Tilgung bestehender Darlehensschulden zu verwenden.
  3. (2a)Absatz 2 aDas Anlagevermögen der Gemeinde ist im Anlageverzeichnis zu gliedern in:
    • -Strichaufzählungöffentliches Gut,
    • -StrichaufzählungVermögen, welches für eine Veräußerung nicht vorgesehen ist (Gemeingut),
    • -Strichaufzählungimmaterielles Anlagevermögen und
    • -Strichaufzählungsonstiges Anlagevermögen.
    Die Feststellung darüber hat der Gemeinderat spätestens bei Rechnungslegung, im Zuge der Eröffnungsbilanz, zu treffen.
  4. (3)Absatz 3Das Vermögen der Gemeindeunternehmungen und der von der Gemeinde verwalteten Fonds und Stiftungen ist gesondert zu verwalten.
  5. (4)Absatz 4Vor dem Abschluss von Finanzgeschäften im Sinne des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 46/2019, oder des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 107/2017 idF BGBl. I Nr. 104/2019, hat die Gemeinde eine Beratung in Anspruch zu nehmen, die den Vorgaben dieser Bestimmungen entspricht.Vor dem Abschluss von Finanzgeschäften im Sinne des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019,, oder des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, hat die Gemeinde eine Beratung in Anspruch zu nehmen, die den Vorgaben dieser Bestimmungen entspricht.
  6. (5)Absatz 5Bei allen Finanzgeschäften mit Ausnahme von
    • -StrichaufzählungSpareinlagen,
    • -StrichaufzählungFestgeld,
    • -StrichaufzählungKassenobligationen,
    • -StrichaufzählungVeranlagungen mit hundertprozentiger Kapitalgarantie,
    • -StrichaufzählungKassenkrediten,
    • -StrichaufzählungDarlehen, Schuldscheindarlehen und sonstige Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen (z. B. Leasing), jeweils ohne Fremdwährungsrisiko
    muss dem Gemeinderat vor Beschlussfassung eine schriftliche Risikoanalyse über das Finanzgeschäft vorliegen. Diese Risikoanalyse ist von einer auf derartige Beratungen spezialisierten Einrichtung zu erstellen, die Finanzprodukte weder anbietet noch vermittelt.
  7. (6)Absatz 6Die Gemeinde hat sicher zu stellen, dass sie elektronische Rechnungen erhalten und verarbeiten kann.
  8. (7)Absatz 7§ 87 Abs. 2 findet bei Finanzgeschäften, für die eine Risikoanalyse gemäß Abs. 5 erforderlich ist, keine Anwendung.Paragraph 87, Absatz 2, findet bei Finanzgeschäften, für die eine Risikoanalyse gemäß Absatz 5, erforderlich ist, keine Anwendung.

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