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(2) Das Gemeindevermögen ist aus den Erträgen der Gemeinde zu erhalten, instand zu setzen und zu erweitern. Erträge aus Vermögensveräußerungen sind zur Instandhaltung des Gemeindevermögens, zur Schaffung neuer Vermögenswerte oder zur Tilgung bestehender Darlehensschulden zu verwenden.
(2a) Das Anlagevermögen der Gemeinde ist im Anlageverzeichnis zu gliedern in:
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(3) Das Vermögen der Gemeindeunternehmungen und der von der Gemeinde verwalteten Fonds und Stiftungen ist gesondert zu verwalten.
(4) Vor dem Abschluss von Finanzgeschäften im Sinne des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 46/2019, oder des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 107/2017 idF BGBl. I Nr. 104/2019, hat die Gemeinde eine Beratung in Anspruch zu nehmen, die den Vorgaben dieser Bestimmungen entspricht.
(5) Bei allen Finanzgeschäften mit Ausnahme von
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(6) (entfällt)
(7) § 87 Abs. 2 findet bei Finanzgeschäften, für die eine Risikoanalyse gemäß Abs. 5 erforderlich ist, keine Anwendung.
(2) Das Gemeindevermögen ist aus den Erträgen der Gemeinde zu erhalten, instand zu setzen und zu erweitern. Erträge aus Vermögensveräußerungen sind zur Instandhaltung des Gemeindevermögens, zur Schaffung neuer Vermögenswerte oder zur Tilgung bestehender Darlehensschulden zu verwenden.
(2a) Das Anlagevermögen der Gemeinde ist im Anlageverzeichnis zu gliedern in:
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(3) Das Vermögen der Gemeindeunternehmungen und der von der Gemeinde verwalteten Fonds und Stiftungen ist gesondert zu verwalten.
(4) Vor dem Abschluss von Finanzgeschäften im Sinne des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 46/2019, oder des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 107/2017 idF BGBl. I Nr. 104/2019, hat die Gemeinde eine Beratung in Anspruch zu nehmen, die den Vorgaben dieser Bestimmungen entspricht.
(5) Bei allen Finanzgeschäften mit Ausnahme von
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(6) (entfällt)
(7) § 87 Abs. 2 findet bei Finanzgeschäften, für die eine Risikoanalyse gemäß Abs. 5 erforderlich ist, keine Anwendung.