§ 82 NÖ STROG (weggefallen)

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Nach der Wahl des Bürgermeisters findet die Wahl der Mitglieder des Stadtsenates (Stadträte) statt. Dazu übernimmt der Bürgermeister den Vorsitz.

(2) Die Zahl der Stadtsenatsmitglieder ist auf die einzelnen im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien nach dem im § 53 NÖ§ 82 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBlSTROG seit 26.01.2026 weggefallen. 0350 in der Fassung LGBl. Nr. 34/2020, geregelten Verfahren aufzuteilen.

Stand vor dem 26.01.2026

In Kraft vom 05.01.2021 bis 26.01.2026
(1) Nach der Wahl des Bürgermeisters findet die Wahl der Mitglieder des Stadtsenates (Stadträte) statt. Dazu übernimmt der Bürgermeister den Vorsitz.

(2) Die Zahl der Stadtsenatsmitglieder ist auf die einzelnen im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien nach dem im § 53 NÖ§ 82 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBlSTROG seit 26.01.2026 weggefallen. 0350 in der Fassung LGBl. Nr. 34/2020, geregelten Verfahren aufzuteilen.

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