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Legende:
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(2) Die Zahl der Stadtsenatsmitglieder ist auf die einzelnen im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien nach dem im § 53 NÖ§ 82 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBlSTROG seit 26.01.2026 weggefallen. 0350 in der Fassung LGBl. Nr. 34/2020, geregelten Verfahren aufzuteilen.
(2) Die Zahl der Stadtsenatsmitglieder ist auf die einzelnen im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien nach dem im § 53 NÖ§ 82 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBlSTROG seit 26.01.2026 weggefallen. 0350 in der Fassung LGBl. Nr. 34/2020, geregelten Verfahren aufzuteilen.