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(2) Die Organe der Stadt müssen die an sie gerichteten Initiativanträge, die in ausreichender Zahl unterstützt wurden (§ 6 Abs. 4), behandeln.
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(3) Unterstützen mehr als 10 % aller wahlberechtigten Stadtbürger einen Initiativantrag auf Anordnung einer zulässigen Bürgerbefragung (§ 9), muss der Gemeinderat eine Bürgerbefragung anordnen, sofern deren Gegenstand vom zuständigen Gemeindeorgan nicht bereits erledigt worden ist und der Zustellungsbevollmächtigte nicht auf der Durchführung der Bürgerbefragung beharrt. Ob der Initiativantrag von einer ausreichenden Anzahl von Stadtbürgern unterschrieben wurde, überprüft die Stadtwahlbehörde im Rahmen des Prüfungsverfahrens nach § 7 Abs. 4.
(4) Der Bürgermeister hat den Zustellungsbevollmächtigten vom Ergebnis der Behandlung des Initiativantrages zu verständigen.
(2) Die Organe der Stadt müssen die an sie gerichteten Initiativanträge, die in ausreichender Zahl unterstützt wurden (§ 6 Abs. 4), behandeln.
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(3) Unterstützen mehr als 10 % aller wahlberechtigten Stadtbürger einen Initiativantrag auf Anordnung einer zulässigen Bürgerbefragung (§ 9), muss der Gemeinderat eine Bürgerbefragung anordnen, sofern deren Gegenstand vom zuständigen Gemeindeorgan nicht bereits erledigt worden ist und der Zustellungsbevollmächtigte nicht auf der Durchführung der Bürgerbefragung beharrt. Ob der Initiativantrag von einer ausreichenden Anzahl von Stadtbürgern unterschrieben wurde, überprüft die Stadtwahlbehörde im Rahmen des Prüfungsverfahrens nach § 7 Abs. 4.
(4) Der Bürgermeister hat den Zustellungsbevollmächtigten vom Ergebnis der Behandlung des Initiativantrages zu verständigen.