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(1) Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, dass ein Initiativantrag, dessen Gegenstand in den Wirkungskreis des Gemeinderates oder Stadtsenates fällt, unter Einhaltung der Geschäftsordnungsbestimmungen in der nächsten Sitzung des zuständigen Organes behandelt wird.
(2) Die Organe der Stadt müssen die an sie gerichteten Initiativanträge, die in ausreichender Zahl unterstützt wurden (§ 6 Abs. 4), behandeln.
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(3) Unterstützen mehr als 10 % aller wahlberechtigten Stadtbürger einen Initiativantrag auf Anordnung einer zulässigen Bürgerbefragung (§ 9), muss der Gemeinderat eine Bürgerbefragung anordnen, sofern deren Gegenstand vom zuständigen Gemeindeorgan nicht bereits erledigt worden ist und der Zustellungsbevollmächtigte nicht auf der Durchführung der Bürgerbefragung beharrt. Ob der Initiativantrag von einer ausreichenden Anzahl von Stadtbürgern unterschrieben wurdezulässig ist, überprüft die Stadtwahlbehördeist im Rahmen des PrüfungsverfahrensPrüfungsverfahren nach § 7 Abs. 41 und 2 zu beurteilen.
.Unterstützen mehr als 10 % aller wahlberechtigten Stadtbürger einen Initiativantrag auf Anordnung einer zulässigen Bürgerbefragung (4Paragraph 9,) Der Bürgermeister hat den Zustellungsbevollmächtigten, muss der Gemeinderat eine Bürgerbefragung anordnen, sofern deren Gegenstand vom Ergebniszuständigen Gemeindeorgan nicht bereits erledigt worden ist und der Behandlung des InitiativantragesZustellungsbevollmächtigte nicht auf der Durchführung der Bürgerbefragung beharrt. Ob der Initiativantrag zulässig ist, ist im Prüfungsverfahren nach Paragraph 7, Absatz eins und 2 zu verständigenbeurteilen..
(1) Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, dass ein Initiativantrag, dessen Gegenstand in den Wirkungskreis des Gemeinderates oder Stadtsenates fällt, unter Einhaltung der Geschäftsordnungsbestimmungen in der nächsten Sitzung des zuständigen Organes behandelt wird.
(2) Die Organe der Stadt müssen die an sie gerichteten Initiativanträge, die in ausreichender Zahl unterstützt wurden (§ 6 Abs. 4), behandeln.
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(3) Unterstützen mehr als 10 % aller wahlberechtigten Stadtbürger einen Initiativantrag auf Anordnung einer zulässigen Bürgerbefragung (§ 9), muss der Gemeinderat eine Bürgerbefragung anordnen, sofern deren Gegenstand vom zuständigen Gemeindeorgan nicht bereits erledigt worden ist und der Zustellungsbevollmächtigte nicht auf der Durchführung der Bürgerbefragung beharrt. Ob der Initiativantrag von einer ausreichenden Anzahl von Stadtbürgern unterschrieben wurdezulässig ist, überprüft die Stadtwahlbehördeist im Rahmen des PrüfungsverfahrensPrüfungsverfahren nach § 7 Abs. 41 und 2 zu beurteilen.
.Unterstützen mehr als 10 % aller wahlberechtigten Stadtbürger einen Initiativantrag auf Anordnung einer zulässigen Bürgerbefragung (4Paragraph 9,) Der Bürgermeister hat den Zustellungsbevollmächtigten, muss der Gemeinderat eine Bürgerbefragung anordnen, sofern deren Gegenstand vom Ergebniszuständigen Gemeindeorgan nicht bereits erledigt worden ist und der Behandlung des InitiativantragesZustellungsbevollmächtigte nicht auf der Durchführung der Bürgerbefragung beharrt. Ob der Initiativantrag zulässig ist, ist im Prüfungsverfahren nach Paragraph 7, Absatz eins und 2 zu verständigenbeurteilen..