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(2) Anträge, deren Annahme außer- oder überplanmäßige Ausgaben auslösen, sind mit einem Vorschlag über die Bedeckung für diese Ausgaben zu verbinden. Solche Beschlüsse dürfen nur gefasst werden, wenn gleichzeitig für die Bedeckung vorgesorgt wird.
(3) Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn sich im Laufe des Haushaltsjahres zeigt, dass die Vorgaben des § 55 Abs. 2 nicht eingehalten werden.
(4) Für die Erstellung des Nachtragsvoranschlages gelten die Bestimmungen über den Voranschlag sinngemäß.
(2) Anträge, deren Annahme außer- oder überplanmäßige Ausgaben auslösen, sind mit einem Vorschlag über die Bedeckung für diese Ausgaben zu verbinden. Solche Beschlüsse dürfen nur gefasst werden, wenn gleichzeitig für die Bedeckung vorgesorgt wird.
(3) Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn sich im Laufe des Haushaltsjahres zeigt, dass die Vorgaben des § 55 Abs. 2 nicht eingehalten werden.
(4) Für die Erstellung des Nachtragsvoranschlages gelten die Bestimmungen über den Voranschlag sinngemäß.