§ 57 NÖ STROG (weggefallen)

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben) oder die dessen Ansätze übersteigen (überplanmäßige Ausgaben), und Zweckänderungen der veranschlagten Ausgaben dürfen nur getätigt werden, wenn sie unvermeidlich sind, bei der Beschlussfassung des Voranschlages nicht vorhersehbar waren und vom zuständigen Organ genehmigt wurden§ 57 NÖ STROG seit 26.01.2026 weggefallen.

(2) Anträge, deren Annahme außer- oder überplanmäßige Ausgaben auslösen, sind mit einem Vorschlag über die Bedeckung für diese Ausgaben zu verbinden. Solche Beschlüsse dürfen nur gefasst werden, wenn gleichzeitig für die Bedeckung vorgesorgt wird.

(3) Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn sich im Laufe des Haushaltsjahres zeigt, dass die Vorgaben des § 55 Abs. 2 nicht eingehalten werden.

(4) Für die Erstellung des Nachtragsvoranschlages gelten die Bestimmungen über den Voranschlag sinngemäß.

Stand vor dem 26.01.2026

In Kraft vom 01.01.2020 bis 26.01.2026
(1) Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben) oder die dessen Ansätze übersteigen (überplanmäßige Ausgaben), und Zweckänderungen der veranschlagten Ausgaben dürfen nur getätigt werden, wenn sie unvermeidlich sind, bei der Beschlussfassung des Voranschlages nicht vorhersehbar waren und vom zuständigen Organ genehmigt wurden§ 57 NÖ STROG seit 26.01.2026 weggefallen.

(2) Anträge, deren Annahme außer- oder überplanmäßige Ausgaben auslösen, sind mit einem Vorschlag über die Bedeckung für diese Ausgaben zu verbinden. Solche Beschlüsse dürfen nur gefasst werden, wenn gleichzeitig für die Bedeckung vorgesorgt wird.

(3) Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn sich im Laufe des Haushaltsjahres zeigt, dass die Vorgaben des § 55 Abs. 2 nicht eingehalten werden.

(4) Für die Erstellung des Nachtragsvoranschlages gelten die Bestimmungen über den Voranschlag sinngemäß.

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