§ 69 NÖ STROG Ausübung des Aufsichtsrechtes

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat das Aufsichtsrecht unter möglichster Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Stadt und unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter auszuüben.

(2) Alle Maßnahmen der Aufsicht des Landes mit Ausnahme solcher im Rahmen der Verordnungsprüfung, der Geltendmachung der Auskunftspflicht und der Gebarungsprüfung sind durch Bescheid zu treffen.

(3) Die Stadt ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat das Aufsichtsrecht unter möglichster Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Stadt und unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter auszuüben.
  2. (2)Absatz 2Alle Maßnahmen der Aufsicht des Landes mit Ausnahme solcher im Rahmen der Verordnungsprüfung, der Geltendmachung der Auskunftspflicht und der Gebarungsprüfung sind durch Bescheid zu treffen.
  3. (3)Absatz 3Die Stadt ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben.Die Stadt ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Artikel 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Artikel 133, B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Artikel 144, B-VG) zu erheben.
  4. (4)Absatz 4Auf die Ausübung des Aufsichtsrechts steht niemandem ein Rechtsanspruch zu.

Stand vor dem 26.01.2026

In Kraft vom 01.01.2015 bis 26.01.2026
(1) Die Landesregierung hat das Aufsichtsrecht unter möglichster Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Stadt und unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter auszuüben.

(2) Alle Maßnahmen der Aufsicht des Landes mit Ausnahme solcher im Rahmen der Verordnungsprüfung, der Geltendmachung der Auskunftspflicht und der Gebarungsprüfung sind durch Bescheid zu treffen.

(3) Die Stadt ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat das Aufsichtsrecht unter möglichster Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Stadt und unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter auszuüben.
  2. (2)Absatz 2Alle Maßnahmen der Aufsicht des Landes mit Ausnahme solcher im Rahmen der Verordnungsprüfung, der Geltendmachung der Auskunftspflicht und der Gebarungsprüfung sind durch Bescheid zu treffen.
  3. (3)Absatz 3Die Stadt ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben.Die Stadt ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Artikel 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Artikel 133, B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Artikel 144, B-VG) zu erheben.
  4. (4)Absatz 4Auf die Ausübung des Aufsichtsrechts steht niemandem ein Rechtsanspruch zu.

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