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(2) Alle Maßnahmen der Aufsicht des Landes mit Ausnahme solcher im Rahmen der Verordnungsprüfung, der Geltendmachung der Auskunftspflicht und der Gebarungsprüfung sind durch Bescheid zu treffen.
(3) Die Stadt ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben.
(2) Alle Maßnahmen der Aufsicht des Landes mit Ausnahme solcher im Rahmen der Verordnungsprüfung, der Geltendmachung der Auskunftspflicht und der Gebarungsprüfung sind durch Bescheid zu treffen.
(3) Die Stadt ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben.