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(2) Die Mitgliedschaft zum Ausschuss endet im Falle einer schriftlichen Abberufung durch jene Wahlpartei, auf deren Wahlvorschlag das Mitglied in den Gemeinderatsausschuss gewählt wurde, mit der Wahl eines neuen Mitgliedes zum Ausschuss. Ein Vorsitzender (Stellvertreter) kann unter Beibehaltung der Mitgliedschaft zum Ausschuss unter den gleichen Voraussetzungen aus dieser Funktion abberufen werden. In einem solchen Fall endet die Funktion als Vorsitzender (Stellvertreter) mit der Wahl eines neuen Vorsitzenden (Stellvertreters).
(3) Das Abberufungsschreiben, das von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der betreffenden Wahlpartei unterfertigt sein muss, muss an den Bürgermeister gerichtet werden.
(4) Der Amtsverzicht bzw. der Amtsverlust muss durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden.
(2) Die Mitgliedschaft zum Ausschuss endet im Falle einer schriftlichen Abberufung durch jene Wahlpartei, auf deren Wahlvorschlag das Mitglied in den Gemeinderatsausschuss gewählt wurde, mit der Wahl eines neuen Mitgliedes zum Ausschuss. Ein Vorsitzender (Stellvertreter) kann unter Beibehaltung der Mitgliedschaft zum Ausschuss unter den gleichen Voraussetzungen aus dieser Funktion abberufen werden. In einem solchen Fall endet die Funktion als Vorsitzender (Stellvertreter) mit der Wahl eines neuen Vorsitzenden (Stellvertreters).
(3) Das Abberufungsschreiben, das von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der betreffenden Wahlpartei unterfertigt sein muss, muss an den Bürgermeister gerichtet werden.
(4) Der Amtsverzicht bzw. der Amtsverlust muss durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden.